Klage der VG Media gegen Google Inc wegen Leistungsschutzrecht der Verlage wird für teilweise begründet erachtet und daher dem EuGH vorgelegt

Klage der VG Media gegen Google Inc wegen Leistungsschutzrecht der Verlage wird für teilweise begründet erachtet und daher dem EuGH vorgelegt.

Landgericht Berlin 16 O 546/15 vom 08.05.2017

In dem Rechtsstreit

der VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH ▪▪▪,

Klägerin,
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ▪▪▪,-

g e g e n

die Google Inc., ▪▪▪,

Beklagte,
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ▪▪▪,-

hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin am 08.05.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ▪▪▪, den Richter am Landgericht ▪▪▪ und die Richterin am Landgericht ▪▪▪ beschlossen:

I. Der Rechtsstreit wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 1 Nr. 5 und 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Stellt eine nationale Regelung, die es ausschließlich gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen und gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte aufbereiten, nicht aber sonstigen – auch gewerblichen – Nutzern verbietet, Presseerzeugnisse oder Teile hiervon (ausgenommen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen, nach Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften eine Regelung dar, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielt,
und, falls dies nicht der Fall ist,
2. stellt eine nationale Regelung, die es ausschließlich gewerblichen Betreibern von
Suchmaschinen und gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte aufbereiten, nicht aber sonstigen – auch gewerblichen – Nutzern verbietet, Presseerzeugnisse oder Teile hiervon (ausgenommen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen, eine technische Vorschrift im Sinne des Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, nämlich eine verbindliche Vorschrift dar, die die Erbringung eines Dienstes betrifft.
Gründe
I.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die die in § 87 f UrhG normierten Rechte Leistungsschutzberechtigter an digitalen verlegerischen Angeboten gegenüber Verwertern wahrnimmt.
Am 01. August 2013 trat in Deutschland das in §§ 87 f bis 87 h UrhG geregelte sog. Leistungsschutzrecht für Presseverleger in Kraft. Der Gesetzesentwurf durchlief kein Notifizierungsverfahren gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
Die nationalen Vorschriften lauten im hier interessierenden Umfang wie folgt:
§ 87 f Abs. 1 UrhG
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(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
§ 87 g Abs. 4 UrhG
(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.
Die Klägerin schließt vor diesem Hintergrund mit den Berechtigten den “Wahrnehmungsvertrag Fernsehen, Hörfunk, Verleger” ab, in dem ihr die Berechtigten die ihnen gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zufallenden Rechte und Ansprüche an von ihnen hergestellten Presseerzeugnissen im Sinne von § 87 f Abs. 2 UrhG (Online, nicht Print) zur ausschließlichen Wahrnehmung einräumen. Betroffen sind wahlweise das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung von Teilen von Presseerzeugnissen durch gewerbliche Suchmaschinen (§§ 87 f Abs. 1, 87 g Abs. 4 S. 1 1. Alt. UrhG) und / oder das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung von Teilen von Presseerzeugnissen durch Dienste, die Inhalte entsprechend aufbereiten (§§ 87 f Abs. 1, 87 g Abs. 4 S. 1 2. Alt. UrhG).
Die Beklagte betreibt unter den Domains www.google.de und www.google.com die bekannte Suchmaschine zum Auffinden von Internetseiten (Google Suche). Nach Eingabe des Suchwortes und Auslösung der Suchfunktion erscheint u.a. ein kurzer Text oder Textausschnitt (Snippet) mit einem Vorschaubild, der es dem Nutzer ermöglichen soll, die Relevanz der angezeigten Internetseite für sein konkretes Informationsbedürfnis abzuschätzen. Es handelt sich um eine Wortkombination aus der angezeigten Internetseite, die aus einigen Worten im Zusammenhang mit dem Suchwort gebildet wird.
Die Suchmaschine enthält außerdem ein Menu, mit dessen Hilfe der Nutzer weitere spezialisierte Suchdienste aufrufen kann, so die Google Bildersuche, Google Videosuche und Google Nachrichtensuche (“News” im Menu).
Daneben betreibt die Beklagte den in Deutschland unter news.google.de oder news.google.com gesondert abrufbaren Dienst Google News, in dem sie in der Art eines Magazins Nachrichten aus
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einem beschränkten Kreis von Nachrichtenquellen anzeigt. Hier besteht der sog. “Snippet” aus einer Kurzzusammenfassung der Website, vielfach unter Verwendung der einleitenden Sätze.
Die Beklagte vermittelt über ihre Dienste AdWord und AdSense kostenpflichtig Werbeanzeigen Dritter auf eigenen und auf Internetseiten Dritter.
Mit der Klage wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte in der Vergangenheit Textteile (Snippets) und Bilder aus den Angeboten der Mitglieder der Klägerin für ihre eigenen Dienste nutzte, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten. Sie nimmt sie deswegen auf Feststellung der Schadenersatzpflicht wegen der Nutzung von Textausschnitten, Bildern und Bewegtbildern für die Anzeige von Suchergebnissen und Nachrichtenüberblicke seit dem 01. August 2013 in Anspruch. Außerdem verlangt sie Auskunft und Schadenersatz.
II.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, inwieweit die §§ 87 f bis 87 g UrhG anwendbar sind, da die Klage nach Ansicht der Kammer zumindest teilweise begründet ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen Vorschriften, die unter Verstoß gegen die Vorlage-(Notifizierungs-)Pflicht nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften zustande gekommen sind, dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden. Sie sind unanwendbar (EuGH, Urteil vom 30.04.1996 – C – 194/94 – CIA Security International/Signalson – = EuZW 1996, 379 Rdnr. 54 = NJW 1997, 1062).
Es stellt sich daher die Frage, ob die genannten nationalen Vorschriften eine technische Vorschrift im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften darstellen. Nach Art. 1 Nr. 11 der genannten Richtlinie umfasst der Begriff der “technischen Vorschrift” auch Vorschriften betreffend Dienste. Eine “Vorschrift betreffend Dienste” wird in Art. 1 Nr. 5 der genannten Richtlinie beschrieben als “eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Nummer 2 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielt.” Der in Bezug genommene Art. 1 Nr. 2 der genannten Richtlinie definiert den “Dienst” als eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung”.
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Nach Ansicht der Kammer erfüllt die in Rede stehende nationale Vorschrift diese Voraussetzungen.
§ 87 f UrhG weist dem Hersteller eines Presseerzeugnisses das ausschließliche Recht zu, das Presseerzeugnis oder Teile davon (ausgenommen einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen. § 87 Abs. 4 UrhG erklärt die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen davon für zulässig, wenn sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Daraus folgt, dass eine öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen davon nur dann unzulässig ist, wenn sie durch einen gewerblichen Anbieter von Suchmaschinen oder einen gewerblichen Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, erbracht wird, jedoch zulässig bleibt, wenn sie durch andere Nutzer einschließlich anderer gewerblicher Nutzer vorgenommen wird. Das Gesetz billigt dem Leistungsschutzberechtigten ein Verbietungsrecht nur gegenüber gewerblichen Anbietern von Suchmaschinen oder Anbietern von Diensten zu, die Inhalte entsprechend aufbereiten, während es bei der öffentlichen Zugänglichmachung durch andere, auch gewerbliche, Nutzer nicht besteht.
Anbieter von Suchmaschinen erbringen eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft im Sinne des Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften. Sie erbringen diese Dienstleistung im Fernabsatz, nämlich ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragspartner, auf elektronischem Weg und auf individuellen Abruf eines Empfängers, der nach Eingabe eines Suchbegriffs die Suche auslöst. Gleichwohl stellt § 87 g Abs. 4 UrhG in Verbindung mit § 87 f Abs. 1 UrhG nur dann eine “Vorschrift betreffend Dienste” im Sinne des Art. 1 Nr. 5 der genannten Richtlinie dar, wenn es sich um eine Regelung über die Betreibung der unter Nummer 2 genannten Dienste handelt, insbesondere eine Regelung über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten. Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielen, sind ausdrücklich ausgenommen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es daher darauf an, ob § 87 g Abs. 4 UrhG in Verbindung mit § 87 f Abs. 1 UrhG eine allgemein gehaltene Vorschrift über die Betreibung eines Dienstes im Sinne des Art. 1 Nr. 5 darstellt. Da nur Anbieter von Suchmaschinen und Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, zu den Adressaten der nationalen Norm zählen, handelt es sich nach Ansicht der Kammer um eine allgemeine Regelung über die Erbringung von Diensten und nicht um eine Bestimmung, die sich nur reflexhaft auf die Erbringung von Diensten auswirkt. Ist die Richtlinie in diesem Sinne, nämlich dahin auszulegen,
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dass es für Einordnung der nationalen Vorschrift als eine allgemeine Vorschrift betreffend Dienste auf den Normadressaten der nationalen Vorschrift ankommt, hätte dies zur Folge, dass der Gesetzesentwurf gemäß Art. 8 Abs. 1 der genannten Richtlinie einer Notifizierung bedurft hätte und die Norm, nachdem sie kein Notifizierungsverfahren durchlaufen hat, vom nationalen Gericht nicht angewendet werden darf.

Originally posted 2017-05-17 10:02:51.

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