Eine wesentliche Funktion der Schutzrechte liegt in der Marktabgrenzung gegenüber Wettbewerbern. Dabei spielt die Werbung mit Schutzrechten eine wichtige Rolle. Allerdings ist aufgrund wettbewerbsrechtlicher Regelungen die Werbung mit Schutzrechten keineswegs generell zulässig.

Grundsätze der Schutzrechtswerbung:

Vielmehr kann als Grundsatz formuliert werden, dass eine sachlich zutreffende Werbung mit einem eingetragenen Schutzrecht zulässig sein kann. Eine entsprechende Werbung mit einem lediglich angemeldeten Schutzrecht ist hingegen in der Regel irreführend, weil die angesprochenen Verkehrskreise nicht zwischen “Anmeldung” (unzulässig zB: “patent pending” oder “Gebrauchsmuster angemeldet”) und “Eintragung” unterscheiden können. Tatsächlich besteht das Schutzrecht jedoch durch die Anmeldung noch nicht, sondern erst mit der Eintragung. Hierin liegt das Irreführungspotential.

Einzelheiten der Kommunikation mit Schutzrechten:

Für jedes Schutzrecht haben sich eigenständige Kennzeichnungen durchgesetzt, die zudem in den verschiedenen Staaten anders ausfallen bzw. deren Zulässigkeit sich anders beurteilen kann (z.B. Italien und England verfügen über grössere Freiheiten, als dies in Deutschland der Fall ist). Hier wird nur das deutsche Recht berücksichtigt.

Marken:

Am häufigsten ist das „®“ anzutreffen. Das „®“ steht für „registrierte Marke“. Dieses Symbol darf im geschäftlichen Verkehr zusammen mit einer Marke nur dann verwendet werden, wenn es sich bei der Bezeichnung tatsächlich um eine eingetragene Marke handelt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist von drei Monaten ab Veröffentlichung kann das Zeichen grundsätzlich verwendet werden, soweit keine älteren Rechte verletzt werden.

“TM” kommt aus den USA und steht für “Trademark”. In den USA existieren Bundes- und Staatenmarken, wobei eine Rechtsdurchsetzung von der Benutzung abhängt. Benutzte oder Staatenmarken verwenden häufig das “TM”. Das „®“ ist in den USA den Bundesmarken (beim USPTO registrierte Marken) vorbehalten.

“SM” steht für “Servicemark” und soll verdeutlichen, dass es sich um eine Dienstleistungsmarke handelt.

Die Verwendung von “TM” oder “SM” erscheint eher kritisch; im Regelfall sollte auf das „®“ zurückgegriffen werden.

Patente/ Gebrauchsmuster/ Geschmacksmuster:

Als zulässig erachtet wurde für jeweils eingetragene Patente z.B. die folgenden:

  • patentiert
  • geschützt durch Patent Nr …
  • eingetragenes Patent

Unzulässig ist vor allem die Werbung mit einem noch nicht eingetragenen Patent oder mit ungenauen Formulierungen, wie z.B. den folgenden:

  • patent pending
  • Patent angemeldet
  • DPang
  • Patent eingereicht
  • patentiertes Verfahren (für ein Erzeugnispatent ohne Verfahrenspatent)

Diese Einteilung kann auf Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster entsprechend übertragen werden, wobei noch mehr Zurückhaltung geboten ist, weil es sich bei diesen Schutzrechten um ungeprüfte Rechte handelt. Daher darf in diesen Fällen nur auf das Schutzrecht hingewiesen werden, ohne, dass eine “Schutzberühmung” vorliegt. Unzulässig wäre also zB “patentamtlich geschützt”, da eine Verwechselung mit einem Patentschutz bestehen könnte.

Urheberrrechte:

Wie das „®“ bei Marken hat sich bei Urheberrechten das “c” herausgebildet. Urheberrechtsschutz entsteht von Gesetzes wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen, so dass das “c” für copyright dann verwendet werden kann.

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