Stellenangebot Rechtsanwältin (m/w/d) in Hannover

Wir suchen anwaltliche Verstärkung. Dabei kommt für uns grundsätzlich jedes wirtschaftsrechtliche Gebiet, das Sie bevorzugen, in Betracht. Derzeit können wir Ihnen vor allem eine umfassende Praxis in den nachfolgenden Teilbereichen…

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Die Annahme einer Täuschung über die Füllmenge („Mogelpackung“) hängt davon ab, ob der Verkehr die Vorstellung hat, dass die Größe in einem angemessenen Verhältnis zur Menge steht.

a) Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen auf Irreführung gestützten Unterlassungsantrag einen Irreführungsaspekt zugrunde legt, den der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat (Fortführung von BGH, GRUR 2017, 295 – Entertain).

b) Die Annahme einer Täuschung über die Füllmenge des Produkts durch die Gestaltung der Größe der Umverpackung („Mogelpackung“) hängt davon ab, ob der Ver-kehr nach den Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf das konkret in Rede ste-hende Produkt die Vorstellung hat, dass die Größe der Verpackung in einem ange-messenen Verhältnis zur Menge des darin enthaltenen Produkts steht.

c) Für die Fragen, welchen Grad seiner Aufmerksamkeit der Verbraucher einem Pro-dukt entgegenbringt und ob er nicht nur die Schauseite der Aufmachung, sondern ebenfalls die an anderer Stelle angebrachten näheren Angaben wahrnehmen wird, ist von Bedeutung, ob er seine Kaufentscheidung regelmäßig auch von der Zusam-mensetzung abhängig machen wird. Davon ist für eine Creme für die Gesichtspflege regelmäßig auszugehen.

BUNDESGERICHTSHOF URTEIL I ZR 78/16 vom 11. Oktober 2017 – Tiegelgröße

UWG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ZPO § 308 Abs. 1; EichG § 7 Abs. 2; MessEG § 43 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Art. 20

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16 – OLG Hamburg
LG Hamburg
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Originally posted 2018-02-12 11:48:34.

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Der Begriff „Vitalstoff“ ist auch als abstrakter Oberbegriff eine nährwertbezogene Angabe (HCVO)

Die Annahme einer „nährwertbezogenen Angabe“ im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) HCVO setzt nicht voraus, dass die Angabe sich auf bestimmte, namentlich bezeichnete Substanzen bezieht. Dem Anhang zu Art. 8 Abs. 1 HCVO ist zu entnehmen, dass auch eine Angabe, die lediglich abstrakte Oberbegriffe verwenden, eine nährwertbezogene Angabe im Sinne der HCVO darstellen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung „Monsterbacke II“ des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 12.02.2015 – I ZR 36/11 -).

OLG Hamm 4 U 18/16 vom 04.08.2016 – Vitalstoffe

HCVO Art. 8 Abs. 1, HCVO Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b), UWG § 3a
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Originally posted 2016-09-18 10:37:51.

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