Das Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen regelt die rechtliche Zuordnung von Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen von Arbeitnehmern. Die folgende Checkliste soll dem mit der Meldung einer Diensterfindung konfrontierten Arbeitgeber eine erste Entscheidungshilfe geben. Die individuelle Rechtsauskunft im Einzelfall zu ersetzen ist sie weder gedacht noch geeignet. Dementsprechend beschränkt sich die folgende Darstellung darauf, die nach Meldung einer Diensterfindung für den Arbeitgeber relevanten Entscheidungen und Fristen aufzuzeigen:

1. Meldung der Diensterfindung durch den Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, hat diese unverzüglich schriftlich zu melden. Dabei hat er eine Reihe von formalen und inhaltlichen Anforderungen zu beachten. Insbesondere hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben und vorhandene Aufzeichnungen beizufügen, soweit sie in der Checkliste erforderlich sind. Weisungen sollen in der Meldung dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angegeben und damit hervorgehoben werden, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.

2. Unverzügliche Eingangsbestätigung

Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Entspricht die Meldung nicht den genannten Anforderungen, so hat der Arbeitgeber dies dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten zu erklären, daß und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen. Fordert der Arbeitgeber dies innerhalb von zwei Monaten zur Ergänzung der Klärung auf, so gilt die Erklärung als ordnungsgemäß.

3. Inanspruchnahme

Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung unbeschränkt oder beschränkt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Die Erklärung soll, sobald wie möglich abgegeben werden, spätestens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung.

4. Wirkung der Inanspruchnahme

a. unbeschränkte Inanspruchnahme

Mit Zugang der Erklärung der unbeschränkten Inanspruchnahme gehen alle Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, die Erfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden.

Eine Anmeldung braucht nur dann vorgenommen zu werden, wenn der Arbeitgeber die Erfindung schriftlich freigibt, sie nur beschränkt in Anspruch nimmt, er sich mit dem Arbeitnehmer dahingehend einigt oder wenn er wegen berechtigter Belange die Erfindung als Betriebsgeheimnis einstuft.

Genügt der Arbeitgeber seiner Anmeldepflicht nicht, kann ihm der Arbeitnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Danach kann der Arbeitnehmer die Anmeldung für den Arbeitgeber auf dessen Namen und Kosten bewirken.

Ist die Diensterfindung frei geworden, indem der Arbeitgeber sie schriftlich freigegeben hat, bzw. sie nur beschränkt oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen hat, so ist nur der Arbeitnehmer berechtigt, sie anzumelden.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Erfindung auch im Ausland anzumelden. Für ausländische Staaten, in denen er Schutzrechte nicht erwerben will, hat er dem Arbeitnehmer die Diensterfindung freizugeben und ihm auf Verlangen den Erwerb von Auslandsschutzrechten zu ermöglichen. Gegen angemessene Vergütung kann er sich ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht in den betreffenden ausländischen Staaten einräumen lassen.

b. beschränkte Inanspruchnahme

Mit Zugang der Erklärung der beschränkten Inanspruchnahme erwirbt der Arbeitgeber nur ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung. Er darf die Erfindung nicht zum Patent oder Gebrauchsmuster anmelden.

Erschwert das Benutzungsrecht des Arbeitgebers die anderweitige Verwertung der Diensterfindung unbillig, so kann der Arbeitnehmer verlangen, daß der Arbeitgeber innerhalb von 2 Monaten die Erfindung entweder unbeschränkt in Anspruch nimmt oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.

5. Erfindervergütung

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung eine angemessene Vergütung zu zahlen. Im Fall einer beschränkten Inanspruchnahme entsteht die Vergütungspflicht erst, wenn der Arbeitgeber die Erfindung auch benutzt.

 

Art und Höhe der Vergütung sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung in angemessener Frist nicht zustande, sollte der Arbeitgeber die Vergütung durch eine begründete schriftliche Erklärung festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zahlen. Bei unbeschränkter Inanspruchnahme ist die Vergütung spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts festzusetzen, bei beschränkter Inanspruchnahme spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Aufnahme der Benutzung.

 

Der Arbeitnehmer kann der Feststellung innerhalb von zwei Monaten durch schriftliche Erklärung widersprechen, wenn er mit der Festsetzung nicht einverstanden ist. Widerspricht er nicht, so wird die Festsetzung für beide Teile verbindlich.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können voneinander die Einwilligung in einer anderen Regelung der Vergütung verlangen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung maßgebend waren.

6. Freie Erfindung

Freie Erfindungen sind solche, die vom Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden, ohne Diensterfindung zu sein, also nicht aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden sind und auch nicht maßgeblich auf Erfahrungen und Arbeiten des Betriebs beruhen.

Der Arbeitnehmer, der während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung gemacht hat, hat diese dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung muß über die Erfindung soviel mitgeteilt werden, daß der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei ist.

Nach Zugang dieser Mitteilung kann der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten schriftlich dem Arbeitnehmer gegenüber bestreiten, daß die Erfindung frei sei. Tut er dies nicht, so ist die Inanspruchnahme als Diensterfindung ausgeschlossen.

Bevor der Arbeitnehmer an der freien Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwertet, hat er zunächst dem Arbeitgeber mindestens ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anzubieten, weil die Erfindung im Zeitpunkt des Angebotes in den Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers fällt. Der Arbeitgeber kann das Angebot innerhalb von drei Monaten annehmen, andernfalls erlischt sein Vorrecht. Erklärt der Arbeitnehmer innerhalb der Dreimonatsfrist seine Bereitschaft zum Erwerb des Benutzungsrechts, rügt aber dabei die Bedingungen als unangemessen, so setzt das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers die Bedingungen fest.

7. Technische Verbesserungsvorschläge

Technische Verbesserungsvorschläge sind solche Vorschläge für technische Neuerungen, die aus irgendeinem Grunde nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

Der technische Verbesserungsvorschlag kann vom Arbeitgeber ohne weiteres ausgewertet werden. Für solche Vorschläge sieht das Gesetz keine Melde- oder Mitteilungspflichten vor. Der Arbeitnehmer ist jedoch in aller Regel aufgrund seines Arbeitsvertrages verpflichtet, solche Verbesserungsvorschläge zu melden.

Die im Arbeitnehmererfindergesetz für die Meldung oder Inanspruchnahme von Diensterfindungen geregelten Fristen gelten im übrigen nicht für technische Verbesserungsvorschläge.

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