Die Angabe zur Energieeffizienklasse ist Marktverhaltensregel und ein Fehlen daher wettbewerbswidrig.

a) Die Bestimmung des Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar.

b) Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Fernsehgerätemodells muss nach Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden. Vielmehr genügt es grundsätzlich, wenn die Energieeffizienzklasse auf einer Internetseite angegeben wird, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Wer-bung angebracht ist und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienzklasse zu erkennen ist.

BGH URTEIL I ZR 181/14 – Energieeffizienzklasse

UWG § 3a; VO (EU) Nr. 1062/2010 Art. 4 Buchst. c (mehr …)

Originally posted 2016-08-29 15:16:00.

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