“Bildrecht” meint den Ausfluss aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, dass Abbilder grds nur mit Einwilligung des Abgebildeten erfolgen dürfen. Es wird juristisch als “Recht am eigenen Bild” behandelt. Mit Photorecht” ist demgegenüber idR das Urheberrecht oder das Leistungsschutzrecht des Photografen gemeint, der das Foto aufnimmt. Es kann sich dabei um eine persönliche geistige Schöpfung handeln, weil zB Motivauswahl, Nachbearbeitung usw jenen Schöpfungsgrad erreichen. Häufig spielt diese Frage jedoch deshalb keine vorrangige Rolle, weil dem Fotografen auch bei einfachsten Bildern zumindest ein Leistungsschutzrecht zur Seite steht. Ferner darf nicht alles fotografiert und sodann werblich verwendet werden. Die dazu gehörenden Fragestellungen sind sehr differenziert; kontaktieren Sie uns gerne.

Wo ist das Recht am eigenen Bild geregelt?

Im „Gesetz(es) betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotographie“ (KUG) von 1907, als allgemeines Persönlichkeitsrecht, strafrechtlich in § 202a StGB sowie teils in datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Was wird geschützt?

Das Recht am eigenen Bild schützt Fotografien oder Aufzeichnungen vor dem Zugriff durch andere. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Das Herstellen von Bildnissen wird mithin nicht unmittelbar erfasst, sehr wohl aber deren Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung. Anders als im Urheberrecht wird zudem gerade nicht das Foto als solches geschützt, sondern der Abgebildete.

Wann wird keine Einwilligung benötigt?

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen gamäss § 23 KUG verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Nach § 23 dürfen bei „Personen der Zeitgeschichte“ Foto- und Filmaufnahmen ohne deren Einverständnis im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbreitet werden.

Zulässig ist eine Ablichtung von Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit. In Zweifelsfällen ist zwischen dem Recht der Öffentlichkeit auf Berichterstattung und dem privaten Recht auf Bildnisschutz abzuwägen.

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