Die Annahme einer Täuschung über die Füllmenge („Mogelpackung“) hängt davon ab, ob der Verkehr die Vorstellung hat, dass die Größe in einem angemessenen Verhältnis zur Menge steht.

a) Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen auf Irreführung gestützten Unterlassungsantrag einen Irreführungsaspekt zugrunde legt, den der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat (Fortführung von BGH, GRUR 2017, 295 – Entertain).

b) Die Annahme einer Täuschung über die Füllmenge des Produkts durch die Gestaltung der Größe der Umverpackung („Mogelpackung“) hängt davon ab, ob der Ver-kehr nach den Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf das konkret in Rede ste-hende Produkt die Vorstellung hat, dass die Größe der Verpackung in einem ange-messenen Verhältnis zur Menge des darin enthaltenen Produkts steht.

c) Für die Fragen, welchen Grad seiner Aufmerksamkeit der Verbraucher einem Pro-dukt entgegenbringt und ob er nicht nur die Schauseite der Aufmachung, sondern ebenfalls die an anderer Stelle angebrachten näheren Angaben wahrnehmen wird, ist von Bedeutung, ob er seine Kaufentscheidung regelmäßig auch von der Zusam-mensetzung abhängig machen wird. Davon ist für eine Creme für die Gesichtspflege regelmäßig auszugehen.

BUNDESGERICHTSHOF URTEIL I ZR 78/16 vom 11. Oktober 2017 – Tiegelgröße

UWG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ZPO § 308 Abs. 1; EichG § 7 Abs. 2; MessEG § 43 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Art. 20

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16 – OLG Hamburg
LG Hamburg
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Originally posted 2018-02-12 11:48:34.

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Ob ein Produkt Pflanzenschutzmittel ist, richtet sich nicht nur nach der Zusammensetzung, sondern auch nach der Zweckbestimmung

Die Abgrenzung ob ein Produkt als Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht wird, richtet sich nicht nur nach der – hier gleichen – Zusammensetzung, sondern auch nach der inhaltlichen Zweckbestimmung, so wie sie sich einem durchschnittlich informierten Verbraucher darstellt.

OLG Celle 13. Zivilsenat, Urteil vom 24.05.2017, 13 U 207/16 – Sportrasen

§ 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 UWG, Art 28 EGV 1107/2009, Art 53 EGV 1107/2009

vorgehend LG Hannover, 25. Oktober 2016, Az: 32 O 47/16


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Originally posted 2018-02-20 14:24:39.

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Die Angabe zur Energieeffizienklasse ist Marktverhaltensregel und ein Fehlen daher wettbewerbswidrig.

a) Die Bestimmung des Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar.

b) Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Fernsehgerätemodells muss nach Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden. Vielmehr genügt es grundsätzlich, wenn die Energieeffizienzklasse auf einer Internetseite angegeben wird, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Wer-bung angebracht ist und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienzklasse zu erkennen ist.

BGH URTEIL I ZR 181/14 – Energieeffizienzklasse

UWG § 3a; VO (EU) Nr. 1062/2010 Art. 4 Buchst. c (mehr …)

Originally posted 2016-08-29 15:16:00.

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Volumen der Umverpackung beträgt mehr als das Doppelte des Volumens der Innenpackung=Verstoß gegen das Täuschungsverbot des § 43 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz

Die Beklagte vertreibt einen in Frankreich hergestellten Frischkäse unter dem Handelsnamen „Rondelé“ in Deutschland. Die Verpackung des Produktes besteht in einem Plastikbecher sowie einer quadratischen Umverpackung aus Pappe. Das Volumen der Umverpackung beträgt mehr als das Doppelte des Volumens der Innenpackung. Der mit Einbuchtungen versehene und sich verjüngende Plastikbecher der Innenpackung ist nicht voll befüllt. Die Füllmenge der Fertigpackung ist allerdings an mehreren Stellen deutlich sichtbar und zutreffend mit 125 g angegeben.

Die Klägerin, eine Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, behauptet, bei der Verpackung des Frischkäses handele es sich um eine sog. „Mogelpackung“. Die Beklagte macht geltend, der Formunterschied zwischen der größeren rechteckigen Umverpackung und der kleineren Innenverpackung sei bei einiger Aufmerksamkeit sowohl durch „Fenster“ der Umverpackung als auch bei einem Griff nach der Packung zu erkennen.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat einen Verstoß gegen das Täuschungsverbot des § 43 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz und zugleich wettbewerbswidriges Verhalten festgestellt. (mehr …)

Originally posted 2015-04-27 16:47:56.

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