Landgericht Hamburg erliess auf Antrag des türkischen Präsidenten Erdoğan eine einstweilige Verfügung gegen Böhmermann teilweise.

Das Landgericht Hamburg hat auf Antrag des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan eine einstweilige Verfügung gegen den Fernsehmoderator Jan Böhmermann erlassen.

Gegenstand des Antrags sind die als Gedicht unter dem Titel „Schmähkritik“ dargebotenen Äußerungen Böhmermanns aus der Sendung „Neo Magazin Royale“ vom 31. März 2016. Mit seiner Entscheidung hat das Gericht dem Antrag teilweise stattgegeben und Böhmermann die Äußerung bestimmter Passagen des Gedichts untersagt, die Erdoğan angesichts ihres schmähenden und ehrverletzenden Inhalts nicht hinnehmen
muss. Diese Textpassagen sind im Anhang zu dieser Mitteilung in kursiv-roter Schrift gekennzeichnet und eingerückt. Hinsichtlich der übrigen Teile des Gedichts (im Anhang in Normalschrift abgedruckt) hat das Gericht den Antrag Erdoğans zurückgewiesen. (mehr …)

Originally posted 2016-05-24 13:19:20.

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Der Gläubiger muss dem Schuldner einer einstweiligen Verfügung eine Warte- und Erklärungsfrist von mindestens der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) setzen

a) Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat.
b) Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Ab-schlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) sein darf.
c) Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemes-sene Erklärungsfrist in Gang; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt davon unberührt.
d) Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsge-bühr nach Nr. 2300 RVG-VV zu vergüten.

BGH URTEIL I ZR 59/14 vom 22. Januar 2015 – Kosten für Abschlussschreiben II

BGB §§ 677, 683, 670; RVG-VV Nr. 2300 (mehr …)

Originally posted 2015-07-28 13:50:28.

WeiterlesenDer Gläubiger muss dem Schuldner einer einstweiligen Verfügung eine Warte- und Erklärungsfrist von mindestens der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) setzen

Der von der Verdachtsberichtserstattung Betroffene kann bei späterer Ausräumung des Verdachts von dem Presseorgan nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung, sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangen, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde

Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach Ausräumung des Verdachts
Der vom VI. Zivilsenat heute entschiedene Fall betrifft die Frage eines Berichtigungsanspruchs des Betroffenen bei einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung, wenn der Tatverdacht später ausgeräumt wird.

Der Kläger ist ehemaliger Chefjustiziar einer Bank. Er verlangt die Richtigstellung einer ihn betreffenden Berichterstattung in einem von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazin. Der angegriffene Beitrag geht der Frage nach, ob ein wegen des Verdachts von Pflichtverletzungen entlassenes Vorstandsmitglied der Bank Opfer einer Falschbezichtigung geworden ist. Der Beitrag berichtet über ein gegen einen früheren Sicherheitsberater der Bank eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, das Büro des ehemaligen Vorstandsmitglieds verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht und beim Frisieren von Dokumenten mitgeholfen zu haben. In diesem Zusammenhang gibt der Beitrag Aussagen des früheren Sicherheitsberaters wieder, wonach der namentlich genannte Kläger und zwei weitere Personen an der Beauftragung dieser Maßnahmen mitgewirkt haben sollen. Nach der Veröffentlichung des Beitrags wurde eine notarielle Erklärung des früheren Sicherheitsberaters bekannt, in der dieser von seinen angeblichen früheren Aussagen abrückte. Später wurde ein gegen ihn und den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt.

Das Oberlandesgericht hat sich nach einer Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verdacht, der Kläger habe an Abhörmaßnahmen gegen das ehemalige Vorstandsmitglied mitgewirkt, unberechtigt sei. Es hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, in ihrem Nachrichtenmagazin unter der Überschrift „Richtigstellung“ eine Erklärung zu veröffentlichen, wonach sie den Verdacht nicht aufrechterhalte.

Auf die Revision der Beklagten hat der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der angegriffene Beitrag enthält eine den Kläger nicht vorverurteilende Verdachtsberichterstattung, die nach dem für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Sachvortrag der Beklagten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtmäßig war. Die möglichen Verfehlungen von Führungskräften der Bank, die im Zuge der Finanzkrise verstärkt in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten war, waren ein Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt war. Die Beklagte hat auch einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen dargetan, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung für eine Beteiligung des Klägers an den fraglichen Vorgängen sprachen. Denn nach dem Vortrag der Beklagten stützte sich der Beitrag unter anderem auf Aussagen des früheren Sicherheitsberaters gegenüber den Autoren des Berichts und auf einen Vermerk der Staatsanwaltschaft. Auch hatten die Autoren den Kläger und eine weitere Person angehört, die an der Beauftragung des früheren Sicherheitsberaters mitgewirkt haben sollte. Dies war unter den konkreten Umständen des Falles ausreichend. (mehr …)

Originally posted 2014-11-28 12:03:05.

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