Das Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen regelt die rechtliche Zuordnung von Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen von Arbeitnehmern. Die folgende Checkliste soll dem mit der Meldung einer Diensterfindung konfrontierten Arbeitgeber eine erste Entscheidungshilfe geben. Die individuelle Rechtsauskunft im Einzelfall zu ersetzen ist sie weder gedacht noch geeignet. Dementsprechend beschränkt sich die folgende Darstellung darauf, die nach Meldung einer Diensterfindung für den Arbeitgeber relevanten Entscheidungen und Fristen aufzuzeigen:
1. Meldung der Diensterfindung durch den Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, hat diese unverzüglich schriftlich zu melden. Dabei hat er eine Reihe von formalen und inhaltlichen Anforderungen zu beachten. Insbesondere hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben und vorhandene Aufzeichnungen beizufügen, soweit sie in der Checkliste erforderlich sind. Weisungen sollen in der Meldung dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angegeben und damit hervorgehoben werden, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.
2. Unverzügliche Eingangsbestätigung
Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Entspricht die Meldung nicht den genannten Anforderungen, so hat der Arbeitgeber dies dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten zu erklären, daß und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen. Fordert der Arbeitgeber dies innerhalb von zwei Monaten zur Ergänzung der Klärung auf, so gilt die Erklärung als ordnungsgemäß.
3. Inanspruchnahme
Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung unbeschränkt oder beschränkt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Die Erklärung soll, sobald wie möglich abgegeben werden, spätestens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung. (mehr …)
Originally posted 2013-11-13 16:08:11.