Eine notarielle Unterlassungserklärung genügt grds. nicht, weil auch in zeitlicher Hinsicht die „Zwangsvollstreckung“ ohne richterliche Androhung nicht „sofort“ erfolgen kann

BGH URTEIL I ZR 100/15 vom 21. April 2016 – Notarielle Unterlassungserklärung

UWG § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 13, 14; ZPO §§ 724, 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 797 Abs. 2, §§ 798, 890, 926

a) Der Zugang einer vom Schuldner abgegebenen notariellen Unterlassungserklärung beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine gerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs.
b) Lässt sich der Gläubiger auf die Streitbeilegung mittels notarieller Unter-lassungserklärung ein, so ist für den Wegfall der Wiederholungsgefahr die Zustellung des Beschlusses über die Androhung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner erforderlich.

BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 100/15 – OLG Köln
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Originally posted 2016-11-14 15:59:11.

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Der Gläubiger muss dem Schuldner einer einstweiligen Verfügung eine Warte- und Erklärungsfrist von mindestens der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) setzen

a) Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat.
b) Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Ab-schlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) sein darf.
c) Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemes-sene Erklärungsfrist in Gang; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt davon unberührt.
d) Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsge-bühr nach Nr. 2300 RVG-VV zu vergüten.

BGH URTEIL I ZR 59/14 vom 22. Januar 2015 – Kosten für Abschlussschreiben II

BGB §§ 677, 683, 670; RVG-VV Nr. 2300 (mehr …)

Originally posted 2015-07-28 13:50:28.

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