Ernsthafte Zweifel an der Rechtmässigkeit der kartellrechtlichen Ministererlaubnis für EDEKA-Tengelmann-Fusion, aber keine generelle Rechtswidrigkeit der Fusion

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden, die REWE und Markant gegen die Ministererlaubnis vom 9. März 2016 eingelegt haben, ist anzuordnen. Wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 64 Abs. 1 GWB ergibt, hat die Beschwerde gegen eine nach § 42 GWB erteilte Ministererlaubnis keinen Suspensiveffekt. Das Beschwerdegericht kann allerdings nach § 65 Abs. 3 Satz 1 und 3 GWB auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen (§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB) oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB). Im Entscheidungsfall erweisen sich die Eilanträge jedenfalls unter dem erstgenannten Gesichtspunkt als begründet. (mehr …)

Originally posted 2016-07-12 12:20:37.

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