Presserecht: Medienberichtertstattungsrecht, Persöhnlichkeitsrecht, Ehrschutz, Reputationsmanegement, Meinungsfreiheit und Pressefreiheit

Medienberichtertstattungsrecht, Persöhnlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit und Pressefreiheit sind wichtige Grundfeste der Demokratie und grundrechtlich hinsichtlich der 3 letztgenannten in den Art. 1, 2 und 5 GG verankert.

Aber Medienkommunikation hat unterschiedliche Seiten. Sie kann die Ehre und das Ansehen eines Menschen rechtswidrig zerstören. Als unwahre Tatsachenbehauptung, rechtswidrige oder manipulierte Fotoaufnahme oder durch Berichterstattung aus besonders privaten Sphären werden die Grundrechte verletzt. (mehr …)

Originally posted 2013-12-04 09:02:41.

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Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt

Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil ein-zustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objek-tive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegen-über werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Bezie-hung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprü-fung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Eine Äußerung, die auf Werturteilen be-ruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleide-ten Vorgängen hervorgerufen wird. Auch die schlagwortartig verkürzte Wieder-gabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten. Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm bleibt, dass er ge-genüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Sep-tember 2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 25 f. mwN). Sofern eine Äuße-rung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Mei-nung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.

BGH URTEIL VI ZR 437/19 vom 26. Januar 2021

BGB § 823 Ah, Db, G; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5

Zur Presseberichterstattung über ehrbeeinträchtigende Äußerungen Dritter. (mehr …)

Originally posted 2021-05-03 13:48:14.

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