I. Was kann geschützt werden?

1. Patentfähige Erfindungen

Als Patente werden technische Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 PatG). Dies gilt auch für Erfindungen, die ein aus biologischem Material beste-hendes oder ein dieses enthaltendes Erzeugnis bzw. ein Verfahren zur Herstellung, Bearbeitung oder Verwendung biologischen Materials betreffen sowie für mittels technischer Verfahren aus seiner natürlichen Umgebung isoliertes oder hergestelltes biologisches Material, das in der Natur bereits vorhanden war. Biologisches Material i. d. S. ist ein Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren kann bzw. in einem biologischen System reproduziert werden kann.

Betrifft eine Erfindung biologisches Material, so kann dieses zur Offenbarung der technischen Lehre – anstelle eines wiederholbaren Bereitstellungs- oder Herstellungsverfahrens – auch als vermehrbare Probe hinterlegt werden (Merkblatt X 1200).

Hat eine Erfindung biologisches Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zum Gegenstand oder wird dabei der-artiges Material verwendet, so soll die Anmeldung Angaben zum geographischen Herkunftsort dieses Materials umfas-sen, soweit dieser bekannt ist (§ 34a Satz 1 PatG).

2. Nicht patentfähige Erfindungen

Als Patente werden insbesondere nicht geschützt:

● Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

● ästhetische Formschöpfungen;

● Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten (z.B. Baupläne, Schnittmuster, Lehrmethoden für Men-schen und Tiere, Notenschrift, Kurzschriften), für Spiele und geschäftliche Tätigkeiten (z.B. Buchführungssysteme) sowie Computerprogramme als solche (d.h. soweit sie keine technische Lehre enthalten);

● die Wiedergabe von Informationen (z.B. Tabellen, Formulare, Schriftenanordnungen);

● Konstruktionen und Verfahren, die den Naturgesetzen widersprechen (z.B. eine Maschine, die ohne EnergiezufuhrArbeit leisten soll – perpetuum mobile -).

 

Daneben können Patente nicht erteilt werden für

● den menschlichen Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, einschließlich der Keimzel-len, sowie die bloße Entdeckung eines dieser Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens;

● Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann jedoch nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwendung der Erfin-dung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist; insbesondere können Patente nicht erteilt werden für

● Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen und zur Veränderung der genetischen Identität der Keim-bahn des menschlichen Lebewesens

● die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken (Embryonen-schutzgesetz)

● Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere;

● Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzensorten oder Tieren;

● Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diag-nostizierverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG).

 

3. Neuheit

Als neu gilt der Gegenstand des Patents, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Dieser umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag (Anmelde- bzw. Prioritätstag) durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch eine irgendwo in der Welt erfolgte Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind (§ 3 Abs. 1 PatG). Zum Stand der Technik wird auch der Inhalt der in § 3 Abs. 2 PatG bezeichneten Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang gerechnet, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jün-geren Anmeldung maßgeblichen Tag veröffentlicht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung, Benutzung oder sonstige Offenbarung der Erfindung bleibt außer Betracht, wenn sie auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder eine Zurschau-stellung der Erfindung auf bestimmten amtlichen oder amtlich anerkannten und im Bundesgesetzblatt bekanntgemach-ten Ausstellungen zurückgeht (§ 3 Abs. 5 PatG).

Dem Anmelder wird empfohlen, sich über den Stand der Technik sorgfältig zu informieren, bevor er ein Patent bean-tragt. Es besteht die Möglichkeit beim Deutschen Patent- und Markenamt, beim Technischen Informationszentrum in Berlin und bei den Patentinformationszentren in die patentamtlichen Veröffentlichungen (Offenlegungs-, Auslege-, Pa-tentschriften, Unterlagen eingetragener Gebrauchsmuster) Einsicht zu nehmen. Der Anmelder sollte vor Einreichung einer Anmeldung in jedem Fall die Druckschriften des technischen Gebiets durchsehen, dem der Gegenstand des Pa-tents angehört. Ein Verzeichnis der Patentinformationszentren, in welchem deren Anschriften und Öffnungszeiten sowie der Umfang der vorhandenen Druckschriften aufgeführt sind, ist kostenlos beim Deutschen Patent- und Markenamt erhältlich und auch über das Internet abrufbar (Adresse siehe Kopf des Merkblattes).

4. Erfinderische Tätigkeit

Die Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für den Fachmann auf dem jeweiligen technischen Gebiet aus dem Stand der Technik nicht in naheliegender Weise ergibt (§ 4 Satz 1 PatG) und somit das Können des Durchschnittfachmanns überragt (Erfindungshöhe).

5. Gewerbliche Anwendbarkeit

Der Gegenstand eines Patents gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet, ein-schließlich z.B. der Land- und Forstwirtschaft, hergestellt oder benutzt werden kann (§ 5 PatG).

Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung konkret unterAngabe der von der Sequenz oder Teilsequenz erfüllten Funktion beschrieben werden. Wenn der Aufbau der Sequenzoder Teilsequenz eines Gens dabei mit dem Aufbau einer natürlichen Sequenz oder Teilsequenz eines menschlichenGens übereinstimmt, so ist deren Verwendung in den Patenanspruch aufzunehmen (§ 1a Abs. 3 und 4 PatG).

6. Einheitlichkeit der Erfindung

In jeder Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen, die eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, beschrieben werden (§ 34 Abs. 5 PatG).

Das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung ist erfüllt, wenn zwischen den Erfindungen ein technischer Zusammen-hang besteht, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt.

II. Muss man einen Anwalt nehmen?

Wer ein Patent anmelden will, kann dies beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) grundsätzlich selbst machen. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

1. Beratung und Vertretung

Der Anmelder kann sich der Hilfe eines auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen und zur Rechtsbesor-gung zugelassenen Beraters (Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Erlaubnisscheininhaber) bedienen und sich von ihm auch im Erteilungsverfahren vertreten lassen. Verzeichnisse der deutschen Patentanwälte können beim DPMA unter der Rufnummer (0 89) 21 95 – 3402 kostenlos angefordert werden.

2. Ausländer / Auswärtige

Anmelder ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland müssen einen als Rechts- oder Patentanwalt zuge-lassenen Vertreter bestellen (§ 25 Abs. 1 PatG).

Als Vertreter kann auch ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Ver-tragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestellt werden, wenn er seine berufliche Tätig-keit unter einer bestimmten, mit deutschen Rechts- oder Patentanwälten vergleichbaren Berufsbezeichnung ausübendarf (§ 25 Abs. 2 PatG).

3. Vollmacht

Eine schriftliche Vollmacht muss beim DPMA nur dann vorgelegt zu werden, wenn der Vertreter kein Rechtsanwalt, Patentanwalt, Erlaubnisscheininhaber oder in den Fällen des § 155 der Patentanwaltsordnung Patentassessor ist. Die Vollmacht muss auf eine prozessfähige, mit ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete Person lauten. Es kann auch ein Zusammenschluss von Vertretern unter Angabe des Namens dieses Zusammenschlusses bevollmächtigt werden. Ist der Vollmachtgeber keine natürliche Person, so muss die Zeichnungsberechtigung des Unterzeichnenden durch Anga-be seiner Stellung oder die Beifügung geeigneter Nachweise schlüssig dargetan werden. Bei Zweifeln fordert das DPMA den Nachweis in notariell beglaubigter Form.

Reicht der Anmelder mehrere Anmeldungen ein und soll für ihn jeweils derselbe Vertreter tätig werden, so kann er ent-weder eine allgemeine Vollmacht erteilen, die für alle Verfahren vor dem DPMA gilt, oder er kann für jedes einzelne Erteilungsverfahren eine Einzelvollmacht ausstellen. Ein Unternehmen kann einem Angestellten eine allgemeine Angestelltenvollmacht erteilen, die ihn zur Vertretung in allen Patentangelegenheiten vor dem DPMA berechtigt. Die allgemeinen Vollmachten werden beim DPMA unter Vergabe einer Nummer registriert.

III. Wo kann man die Patentanmeldung einreichen?

Die Anmeldung kann man beim Deutschen Patent- und Markenamt in München (DPMA), bei der Dienststelle in Jena oder beim Technischen Informationszentrum in Berlin (TIZ) einreichen (Anschriften: siehe Kopf des Merkblat-tes). Daneben werden Patentanmeldungen auch von bestimmten Patentinformationszentren entgegengenommen (Anschriften können beim Deutschen Patent- und Markenamt erfragt werden). Diese Patentinformationszentren doku-mentieren den Eingangstag und leiten die Patentanmeldungen, ohne sie zu prüfen, an das Deutsche Patent- und Mar-kenamt weiter.

IV. Kann die Anmeldung auch in elektronischer Form eingereicht werden?

Nationale Patentanmeldungen können beim Deutschen Patent- und Markenamt auch in elektronischer Form einge-reicht werden. Für die elektronische Patentanmeldung gelten ermäßigte Gebührensätze (siehe dazu unter VI. 1. (10)).

Die rechtlichen Voraussetzungen sowie die technischen Rahmenbedingungen sind in § 125a PatG, der ERVDPMAV, der PatV und der DPMAV festgelegt. Die technischen Details für die elektronische Patentanmeldung unter Verwendung der vom DPMA ausgegebenen DPMAdirekt-Software sind auf der Homepage des DPMA unter http://www.dpma.de/service/e_dienstleistungen/dpmadirekt/allgemeineinformationen/technischevoraussetzungen/index.html veröffentlicht.

Elektronische Patentanmeldungen können darüber hinaus auch unter Verwendung des für deutsche Anmeldungenentwickelten Anmeldesystems (DE-Modul) der vom Europäischen Patentamt herausgegebenen epoline®-Software ein-gereicht werden. Die vom Europäischen Patentamt dazu bekannt gemachten technischen Anforderungen sind auf derWebsite des Europäischen Patentamts (http://www.epo.org/index_de.html) abrufbar. – Die weiteren Einzelheiten können der Mitteilung Nr. 5/2003 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. September 2003 (BlPMZ 2003, 305) und der Mitteilung Nr. 10/2004 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. April 2004 (BlPMZ 2004, 173) entnommen werden.

V. Kann die Anmeldung auch in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst sein?

Anmeldungen können auch in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst sein. In diesem Fall ist jedoch eine deut-sche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 PatG). Wird die Übersetzung nicht fristgemäß eingereicht, gilt die Anmeldung als nicht erfolgt.

Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem Rechts-anwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein (§ 14 Abs. 1 PatV).

Die Unterschrift des öffentlich bestellten Übersetzers muss von einem Notar beglaubigt sein. Der Notar muss auch be-scheinigen, dass der Übersetzer öffentlich bestellt ist.

VI. Was ist einzureichen?

Die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zusammenfassung sind auf gesonderten Blättern einzureichen. Die bei der Einreichung einer Patentanmeldung weiter einzuhaltenden Formvorschriften sind im Einzelnen in §§ 3, 4 (Erteilungsantrag), § 6 (Formerfordernisse der Anmeldung), § 9 (Patent-ansprüche), § 10 (Beschreibung), § 12 (Zeichnungen) und § 13 (Zusammenfassung) der Patentverordnung aufgeführt. Darüber hinaus sind die Vorschriften der DPMAV zu beachten.

Folgende Unterlagen muss die Anmeldung enthalten:

1. Erteilungsantrag (§ 34 Abs. 3 PatG, § 4 PatV)

Es ist das vom DPMA herausgegebene Antragsformblatt, das auch über das Internet bezogen werden kann (Adresse siehe Kopf des Merkblattes), zu verwenden. Es hat die Formblatt-Nr. P 2007.

Für das Ausfüllen der Felder (1) bis (12) des Antragsformblatts werden folgende Hinweise gegeben:

(1) Zustellanschrift/Datum

Hier ist einzutragen, an wen alle Sendungen des DPMA in diesem Verfahren gerichtet werden sollen, und zwar

● Name,

● Vorname,

● ggf. akademischer Grad,

● Firma,

● Straße,

● Hausnummer,

● ggf. Postfach,

● Ort mit Postleitzahl.

 

Dies kann die Anschrift des Anmelders, eines Zustellungsbevollmächtigten oder eines bestellten Vertreters sein. Wird das Patent von mehreren Anmeldern gemeinschaftlich angemeldet und ist ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt, so muss hier die Anschrift eines Zustellungsbevollmächtigten angegeben werden.

Ferner ist das Datum der Antragstellung einzutragen.

(2) Zeichen/Telefon

Hier sind das interne Zeichen und die Telefonnummer des in Feld (1) genannten Empfängers anzugeben.

(3) Funktion des Empfängers

Hier ist durch Ankreuzen des in Betracht kommenden Auswahlfeldes zu erklären, welche der dort aufgeführten Funktio-nen der in Feld (1) angegebene Empfänger hat. Gegebenenfalls ist die Nummer der „allgemeinen Vollmacht“ (vgl. oben unter II. 3.) zu nennen, falls das DPMA diese nach der Registrierung einer solchen Vollmacht bereits mitgeteilt hat.

(4) Anmelder/Vertreter

Hier ist nur dann eine Eintragung erforderlich, wenn die Anmelder- oder Vertreterangaben nicht mit der Zustellanschrift im Feld (1) übereinstimmen. In diesem Falle sind hier den Angaben in Feld (1) entsprechende Angaben bezüglich des Anmelders und des Vertreters zu machen. Bezüglich des Anmelders ist bei ausländischen Orten auch der Staat an-zugeben; ggf. können auch Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden.

Wird das Patent für eine Firma angemeldet, so sind die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung und dieHandelsregister-Nummer anzugeben.

Ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft und als solche in ein Register eingetragen, muss der Name entsprechend dem Registereintrag angegeben werden.

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sind neben dem Namen der Gesellschaft und ihres Sitzes auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben. – 5 –

(5) Codenummern

Das DPMA vergibt für den Anmelder, den Vertreter und die in Feld (1) angegebene Zustelladresse jeweils eine Num-mer. Sofern solche bereits in einer früheren Patent-, Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusteranmeldung vergeben und mitgeteilt worden sind, sind diese Nummern hier einzutragen.

(6) Bezeichnung der Erfindung

Hier ist eine kurze und genaue technische Bezeichnung der Erfindung, für die Schutz begehrt wird, übereinstimmend mit dem Titel der Beschreibung, anzugeben. Marken oder Phantasiebezeichnungen sind nicht zulässig. Verkehrsübliche Begriffe sind Hilfsbegriffen wie “Vorrichtung”, “Mittel”, “Gerät” usw. vorzuziehen (z.B. “Blumentopf” statt “topfförmige Vorrichtung zur Aufnahme von Pflanzen und Erde”). In der Bezeichnung sollen die Neuerungen, für die Schutz bean-sprucht wird, nicht vorweggenommen werden. Diese Information gehört erst in die Patentansprüche.

(7) Sonstige Anträge

Hier ist durch Ankreuzen des entsprechenden Auswahlfeldes zu erklären, welche Anträge gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Patents gestellt werden.

(a) Zusatzanmeldung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 PatG)

Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung oder weitere Ausbildung des Gegenstandes einer älteren Anmeldung oder eines bereits erteilten Patents, kann eine Anmeldung als Zusatzanmeldung zu dieser älteren Anmeldung eingereicht werden. Dabei ist zu beachten, dass die Einreichung einer Zusatzanmeldung nur bis zum Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag der älteren Anmeldung (Hauptanmeldung) erfolgen kann. Diese Ein-schränkung gilt auch für Anträge auf Umwandlung einer selbständigen jüngeren Anmeldung in eine Zusatzanmeldung. Voraussetzung für die Anerkennung des Zusatzverhältnisses sind Personenidentität der Anmelder in Haupt- und Zu-satzanmeldung (die Identität kann im Wege der Umschreibung auch nachträglich hergestellt werden) und ein hinrei-chender technologischer Zusammenhang der Erfindungen. Für eine Zusatzanmeldung sind keine Jahresgebühren zu entrichten.

(b) Prüfungsantrag (§ 44 PatG)

Die bloße Einreichung einer Anmeldung führt nicht automatisch zur Prüfung der Patentfähigkeit der angemeldeten Er-findung; diese Prüfung muss zusätzlich beantragt werden. Der Prüfungsantrag ist gebührenpflichtig (siehe Erläuterun-gen zu Feld (10)). Wird die Prüfungsantragsgebühr nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Eingang des Antrags ge-zahlt, so gilt der Prüfungsantrag als zurückgenommen. Die Frist zur Zahlung der Prüfungsantragsgebühr endet aber spätestens mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung. Der Antrag kann vom Patentanmelder und von jedem Dritten bis zum Ablauf einer Frist von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt oder wird die Gebühr nicht innerhalb der Frist eingezahlt, so gilt die An-meldung als zurückgenommen.

Das Prüfungsverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn der Prüfungsantrag zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 PatG).

Die Bearbeitung des Prüfungsantrags erfolgt beschleunigt (in der Regel innerhalb von acht Monaten nach dem Anmel-de-/Prioritätstag), sofern der Prüfungsantrag innerhalb von vier Monaten nach dem Anmelde-/Prioritätstag gestellt wird.

(c) Rechercheantrag (§ 43 PatG)

Der Anmelder kann eine bloße Recherche des Standes der Technik beantragen und sich damit die Grundlage für eine eigene Einschätzung verschaffen, wie die Chancen für eine Patenterteilung stehen. Dieser Antrag auf Ermittlung der öffentlichen Druckschriften kann durch Ankreuzen des Auswahlfeldes bereits mit der Einreichung der Anmeldung, aber auch später gestellt werden. Das DPMA ermittelt dann aus dem der zuständigen Prüfungsstelle vorliegenden Prüfstoff die inländischen und ausländischen öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der ange-meldeten Erfindung in Betracht zu ziehen sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 PatG). Der Antrag ist gebührenpflichtig (siehe Erläu-terungen zu Feld (10)); wird die Gebühr nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang des Antrags gezahlt, so gilt der Antrag als zurückgenommen.

Die Ermittlungen werden – wie auch im Prüfungsverfahren nach § 44 PatG – erst nach Zahlung der Gebühr aufgenom-men. Wird der Rechercheantrag vor oder gleichzeitig mit dem Prüfungsantrag gestellt, so werden erst die Druckschrif-ten ermittelt und mitgeteilt; erst danach wird mit dem Prüfungsverfahren begonnen. Grundsätzlich ist jedoch zu bemer-ken, dass sich die gleichzeitige Stellung eines Prüfungs- und Rechercheantrags erübrigt.

Weitere Informationen enthalten die „Richtlinien für die Durchführung der Druckschriftenermittlung nach § 43 PatG“ (Rechercherichtlinien) vom 2. September 2009 (P 3611).

Hinweis zu (b) und (c):

Für die Übermittlung eines Exemplars öffentlicher Druckschriften, die im Prüfungsverfahren und im Rechercheverfahren ermittelt worden sind, fallen keine zusätzlichen Kosten an. Diese Auslagen sind in der Prüfungsantragsgebühr und der Rechercheantragsgebühr enthalten. Weitere Exemplare können im Publikationsservice des Technischen Informations-zentrums Berlin erworben werden.

(d) Aussetzung (§ 49 Abs. 2 PatG)

Auf Antrag des Anmelders kann die Erteilung des Patents bis zu höchstens 15 Monaten ab dem Anmelde- bzw. Priori-tätstag ausgesetzt werden. Eine Aussetzung kann sinnvoll sein, wenn der Anmelder eine Anmeldung in Staaten beab-sichtigt, die nicht der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) angehören und in denen eine vorherige Veröffentlichung der Erfindung in Deutschland neuheitsschädlich sein könnte. – 6 –

(8) Erklärungen

– Teilung/Ausscheidung

Hier sind nur dann Angaben erforderlich, wenn die Anmeldung durch Teilung nach § 39 PatG oder Ausscheidung aus einer bereits anhängigen Patentanmeldung (Stammanmeldung) hervorgeht. Ist das der Fall, so ist das entsprechende Auswahlfeld anzukreuzen und das Aktenzeichen der Stammanmeldung einzutragen.

– Unverbindliche Lizenzinteresseerklärung

Die Erklärung, an einer Lizenzvergabe interessiert zu sein, ist unverbindlich. Sie verpflichtet den Anmelder nicht, Lizen-zen zu vergeben, sondern dient allein der Information möglicher Lizenznehmer. Die Erklärung wird im Falle der Patent-erteilung im Patentregister vermerkt und im Patentblatt veröffentlicht. Sie kann gegenüber dem DPMA und Dritten jeder-zeit widerrufen werden.

Hinweis: Bei der unverbindlichen Lizenzinteresseerklärung handelt es sich nicht um die Abgabe einer Lizenzbereit-schaftserklärung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 PatG). Die Lizenzbereitschaft muss gesondert erklärt werden (siehe hierzu unter VII. 3.).

– Nachanmeldung im Ausland beabsichtigt (unverbindlich)

Mit der Anmeldung wird der Patentschutz für das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begehrt. Sollten Siebeabsichtigen, über einzelne Nachanmeldungen in anderen Staaten bzw. eine europäische oder internationale Nach-anmeldung, in weiteren Staaten Patentschutz zu begehren, können Sie dies hier unverbindlich mitteilen.

(9) Priorität

Der Zeitrang der Anmeldung wird grundsätzlich durch den Tag des Eingangs der Anmeldung beim DPMA bestimmt. Der Zeitrang einer früheren Anmeldung derselben Erfindung kann als inländische oder ausländische Priorität für eine späte-re Anmeldung in Anspruch genommen werden. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Priorität vor und will der Anmelder die Priorität beanspruchen, so ist anzugeben, aus welcher Voranmeldung der Erfindung die be-anspruchte Priorität hergeleitet wird. Dabei sind die folgenden Grundsätze zu beachten:

– inländische Priorität (§ 40 PatG)

Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim DPMA eingereichtenfrüheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent ein Prioritäts-recht zu, es sei denn, dass für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruchgenommen worden ist. Für die Anmeldung kann die Priorität mehrerer beim DPMA eingereichter Patent- oderGebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch genommen werden. Die Priorität kann nur innerhalb von zwei Monatennach dem Anmeldetag der späteren Anmeldung und nur für solche Merkmale der Anmeldung beansprucht werden, diein der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung deutlich offenbart sind. Die Prioritätserklärunggilt als nicht abgegeben, wenn das Aktenzeichen der früheren Anmeldung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monatenab dem Anmeldetag der späteren Anmeldung unaufgefordert beim DPMA angegeben worden ist. Ist die frühere An-meldung eine noch beim DPMA anhängige Patentanmeldung, so gilt sie mit der Abgabe der Prioritätserklärung alszurückgenommen.

– ausländische Priorität (§ 41 PatG)

Eine in einem Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) vor-schriftsmäßig hinterlegte Voranmeldung (Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung) derselben Erfindung gewährt für eine innerhalb eines Jahres beim DPMA eingereichte Nachanmeldung den Zeitrang der Voranmeldung. Ein entspre-chendes Recht gewähren auch Voranmeldungen in Taiwan (Art. 2 Abs. 1 TRIPS-Übereinkommen i.V.m. Art. 4 PVÜ). Der Anmelder hat innerhalb von 16 Monaten nach dem Anmeldetag der Voranmeldung Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen soweit dies nicht bereits ge-schehen ist. Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so ist der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. Es empfiehlt sich daher, die entsprechenden Unterlagen und Angaben bereits mit dem Antrag auf Erteilung eines Patents einzureichen.

(10) Gebührenzahlung

Als Gebühren und Auslagen sind zu entrichten:

● für eine Patentanmeldung (Anmeldegebühr)

– die bis zu 10 Patentansprüche enthält

 

40,– EUR (Gebührennummer 311 000) – die mehr als 10 Patentansprüche enthält

 

40,– + 20,– EUR (Gebührennummer 311 050)

für jeden Anspruch > 10– bei elektronischer Anmeldung

– die bis zu 10 Patentansprüche enthält

 

60,– EUR (Gebührennummer 311 100) – die mehr als 10 Patentansprüche enthält

 

60,– + 30,– EUR (Gebührennummer 311 100)

für jeden Anspruch > 10– bei Anmeldung in Papierform

– 7 –

 

● für eine Recherche (Rechercheantragsgebühr)

 

250,– EUR (Gebührennummer 311 200) ● für die Prüfung der Anmeldung (Prüfungsantragsgebühr)

– bei gestelltem Rechercheantrag

 

150,– EUR (Gebührennummer 311 300) – ohne Rechercheantrag

 

350,– EUR (Gebührennummer 311 400)

Konkrete Beispiele zur Berechnung der Anmeldegebühr sind im Vordruck „Hinweise zu Gebühren in Patentsachen“ (P 2795) dargestellt.

Werden die Anmeldegebühr, die Rechercheantragsgebühr oder die Prüfungsantragsgebühr nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Eingang der Anmeldung bzw. des Antrags gezahlt, so gilt die Anmeldung bzw. der Re-cherche- oder Prüfungsantrag als zurückgenommen.

Erhöht sich im Laufe des Patenterteilungsverfahrens die Anzahl der Patentansprüche, so dass im Vergleich zur be-reits gezahlten Anmeldegebühr eine höhere Anmeldegebühr fällig wäre, wird der Differenzbetrag mit Eingang der zu-sätzlichen Patentansprüche fällig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PatKostG). Die Zahlungsfrist beträgt drei Monate ab Fälligkeit. Wird der Differenzbetrag innerhalb dieser Zahlungsfrist nicht oder nicht vollständig entrichtet, gilt die sonstige Handlung als nicht vorgenommen (§ 6 Abs. 2 PatkostG) und die nachgereichten Patentansprüche werden nicht berücksichtigt.

Die Frist zur Zahlung der Prüfungsantragsgebühr endet spätestens mit Ablauf von sieben Jahren nach Einrei-chung der Anmeldung. Wird der Prüfungsantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt oder wird die Prüfungsantragsgebühr nicht innerhalb dieser Frist einge-zahlt, so gilt die Anmeldung ebenfalls als zurückgenommen. Anmeldung, Recherche- oder Prüfungsantrag wer-den erst bearbeitet, wenn die Anmeldegebühr bzw. die Antragsgebühr eingezahlt ist.

Bitte beachten Sie, dass außer der Empfangsbescheinigung keine weitere Gebührenbenachrichtigung versandt wird.

Jahresgebühren

Für jedes Patent und jede   Anmeldung ist unaufgefordert bei Beginn des dritten und jedes   folgenden Jahres, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr nach   dem Patentkostengesetz zu entrichten: Patentjahr: 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12.
Betrag in EUR: 70,– 70,– 90,– 130,– 180,– 240,– 290,– 350,– 470,– 620,–
Gebührennummer: 312 030 312 040 312 050 312 060 312 070 312 080 312 090 312 100 312 110 312 120

 

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