I. Was kann geschützt werden?

Geschmacksmusterschutz kann begründet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Schutzfähige Gegenstände

Als Geschmacksmuster kann gemäß § 1 Nr. 1 GeschmMG die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungs-form eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon geschützt werden. Durch ein Geschmacksmuster wird also die Gestaltung einer Fläche – zum Beispiel eines Stoffes oder einer Tapete – oder die äußere Gestaltung eines drei-dimensionalen Gegenstandes geschützt. Hier spielen die Linien, Konturen, Farben, die Gestalt und die Oberflächen-struktur des Erzeugnisses eine Rolle. Ein Erzeugnis ist dabei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, ein-schließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis.

2. Neuheit

Als Geschmacksmuster kann nur ein Muster geschützt werden, das zum Zeitpunkt der Anmeldung neu ist. Ein Mus-ter gilt gemäß § 2 Abs. 2 GeschmMG als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten hierbei als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Das be-deutet, dass die Gestaltung, für die der Schutz beansprucht wird, zu diesem Zeitpunkt den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors weder bekannt ist noch bekannt sein konnte. Zu beachten ist, dass Sie dar-über hinaus auch Veröffentlichungen außerhalb der EU be-rücksichtigt müssen.

Bevor Sie die Eintragung eines Geschmacksmusters bean-tragen, sollten Sie sich über den vorhandenen Bestand an

Formgestaltungen informieren. Recherchemöglichkeiten für eingetragene Geschmacksmuster finden Sie hier:

 Geschmacksmuster mit Geltung in Deutschland: https://register.dpma.de/DPMAregister/gsm/einsteiger(DPMAregister)

 Geschmacksmuster mit Geltung in der EU: http://oami.europa.eu/RCDOnline/RequestManager?language=de (RCD-Online)

 (internationale) Geschmacksmuster mit Geltung in Mit-gliedstaaten des Haager Musterabkommens: http://www.wipo.int/ipdl/en/hague/search-struct.jsp (Hague Express Designs Search)

 

3. Eigenart

Außerdem muss das Muster gemäß § 2 Abs. 3 GeschmMG Eigenart aufweisen. Sein Gesamteindruck hat sich hierfür von dem bereits bestehender Designs zu unter-scheiden. Hierbei kommt es weder auf die Sicht eines Laien noch auf die eines Produktdesigners an. Vielmehr ist der bei einem so genannten „informierten Benutzer“ hervorgerufene Gesamteindruck entscheidend. Je mehr Muster es in einer Warenklasse gibt, desto geringere Anforderungen sind an die Gestaltungshöhe zu stellen und umgekehrt.

4. Neuheitsschonfrist

Eine Offenbarung bleibt bei der Beurteilung von Neuheit und Eigenart unberücksichtigt, wenn ein Muster während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit zugänglich ge-macht wurde (sog. Neuheitsschonfrist).

5. Umfang der Prüfung

Die Geschmacksmusterstelle des DPMA prüft, ob die Formvorschriften (vgl. besonders VI.) für die Anmeldung als Voraussetzung der Eintragung erfüllt sind. Darüber hinaus wird geprüft, ob der Gegenstand der Anmeldung ein Muster im Sinne des § 1 Nr. 1 GeschmMG ist und ob das Muster gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt oder ob das Muster eine missbräuchliche Verwen-dung eines der in Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zei-chen, Embleme etc. darstellt. Sie prüft jedoch nicht, ob das angemeldete Muster auch die übrigen materiellen Schutz-voraussetzungen (u. a. Neuheit und Eigenart) erfüllt. Diese Voraussetzungen werden im Streitfall durch die Zivilgerichte geprüft.

Ein Muster wird daher auch eingetragen, wenn eine oder mehrere der genannten Schutzvoraussetzungen fehlen. Dann entsteht jedoch kein Schutzrecht, aus dem Rechte hergeleitet werden können.

6. Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes

Die bildliche Wiedergabe des Musters legt Gegenstand und Umfang des Schutzrechts fest und ist daher von zentraler Bedeutung. Der Schutzgegenstand ist auf die in der Wieder-gabe sichtbaren Erscheinungsmerkmale beschränkt. Beach-ten Sie daher unbedingt die Punkte IV.3 und insbesondere IV.3.a)(2).-

7. Typografische Schriftzeichen

Typografische Schriftzeichen sind als Erzeugnisse im Sin-ne des Geschmacksmustergesetzes geschmacksmusterfä-hig. Sie sind der Warenklasse 18-03 zuzuordnen. Als Er-zeugnisangabe ist der Begriff „Typografische Schriftzeichen“ zu verwenden. Die Wiedergabe des Musters muss alle Buch-staben des Alphabets in Groß- und Kleinschreibung, alle arabischen Ziffern sowie fünf Zeilen Text in Schriftgröße 16 umfassen.

III. Wie ist die Anmeldung einzureichen?

Um für ein Muster Geschmacksmusterschutz in Deutsch-land zu erlangen, müssen Sie es beim DPMA zur Eintragung in das Geschmacksmusterregister anmelden.

Geschmacksmusteranmeldungen können Sie

schriftlich auf dem Postweg,

 

elektronisch über den Dienst DPMAdirekt oder

 

persönlich beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, der Dienststelle Jena oder im Technischen In-formationszentrum in Berlin

 

einreichen.

Bitte reichen Sie Ihre Anmeldung wegen der damit verbun-denen Qualitätsverluste nicht per Telefax ein (vgl. Anmerkun-gen zu „Feld TELEFAX vorab“)!

Auch einige Patentinformationszentren nehmen Ge-schmacksmusteranmeldungen entgegen.

IV.

Was ist einzureichen?

 

Die Anmeldung muss enthalten:

einen Antrag auf Eintragung,

 

konkrete Anmelderangaben,

 

eine Erzeugnisangabe,

 

eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters und

 

ggf. ein Anlageblatt bei Anmeldung von mehreren Mustern

 

Besonders schnell können wir Ihre Anmeldung unter fol-genden Voraussetzungen bearbeiten:

Sie erteilen uns bei der Anmeldung eine Einzugs-ermächtigung für die Anmeldegebühr.

 

Sie erstellen die Angabe der Erzeugnisse mit Hilfe unserer Suchmaschine. Hier finden Sie schnell und umfassend alle zulässigen Warenbegriffe.

 

Auch elektronisch eingereichte Anmeldungen können wir schneller bearbeiten (DPMAdirekt). In diesem Fall sind auch die Gebühren reduziert. Nähere Hinweise finden Sie unter http://www.dpma.de/service/e_dienstleistungen/dpmadirekt/index.html. Die Nutzung von DPMAdirekt ist nur mit einer Signaturkarte möglich.

1. Eintragungsantrag

Zur Anmeldung eines Geschmacksmusters verwenden Sie bitte das vom DPMA herausgegebene Formblatt R 5703. Wollen Sie mehrere Muster mit einem Antrag anmelden (Sammelanmeldung), reichen Sie zusätzlich das Anlageblatt

(R 5703.2) zusammen mit dem Eintragungsantrag ein. Der Lesbarkeit wegen ist es von Vorteil, wenn Sie diese Vordru-cke in Maschinenschrift ausfüllen.

Die Darstellungen drucken oder kleben Sie bitte auf dem Wiedergabeformblatt auf. Bei Sammelanmeldungen verwen-den Sie bitte für jedes Muster ein gesondertes Formblatt. Statt auf dem Formblatt können Sie die Wiedergabe auch auf

elektronischen Datenträgern einreichen.

Alle notwendigen Formulare finden Sie auf der Homepage des Deutschen Patent- und Markenamts im Internet (http://www.dpma.de/geschmacksmuster/formulare). Darüber hinaus können Sie Form- und Merkblätter von der Auskunfts-stelle des DPMA (+49 89 2195-3402) telefonisch anfordern.

Bei den Feldern (1) bis (11) des Antragsvordrucks und der Felder (A) bis (G) des Anlageblatts sollten Sie folgende Hin-weise beachten:

Zeile 1 Zustellanschrift

Hier tragen Sie ein, an wen die Sendungen des DPMA ge-richtet werden soll, und zwar

Name,

 

Vorname,

 

Straße,

 

Hausnummer,

 

Firma,

 

ggf. Postfach,

 

Ort mit Postleitzahl / bei ausländischen Orten auch den Staat; ggf. können auch Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden.

 

Die Zustellanschrift kann Ihre Anschrift, die eines Zustel-lungsbevollmächtigten oder eines bestellten Vertreters sein. Melden Sie das Muster mit anderen Anmeldern gemein-schaftlich an und haben keinen gemeinsamen Vertreter be-stellt, so müssen Sie hier die Anschrift eines Zustellungsbe-vollmächtigten angeben. Anschriftenänderungen sollten Sie dem DPMA umgehend mitteilen.

Feld TELEFAX vorab

Wenn Sie Ihre Anmeldung vor der Versendung per Post vorab als Telefax an das DPMA schicken, kreuzen Sie dieses Feld bitte unbedingt an. Tragen Sie daneben bitte auch das Datum ein, an dem Sie das Telefax abschicken. Sie helfen dem DPMA, die Unterlagen zusammenzuführen und die unnötige Vergabe mehrerer Aktenzeichen für die gleiche Anmeldung zu vermeiden.

Generell raten wir Ihnen deshalb von einer Einreichung per Telefax ab. Die Telefaxtechnologie eignet sich nicht für die Übertragung von Bildinformationen. Die Übertragung per Telefax führt bei der Wiedergabe des Musters häufig zu solchen Qualitätsverlusten (insbesondere dann, wenn Foto-grafien gefaxt werden), dass nach dem Eingang des Origi-nals der Anmeldetag in einem zeitaufwendigen Verfahren verschoben werden muss. Die Darstellung von Farben ist auf einem Telefax überhaupt nicht möglich.

Zeile 2 Zeichen des Anmelders/Telefon/Telefax/Datum

Tragen Sie hier bitte Ihr internes Geschäftszeichen (soweit vorhanden) sowie Ihre Telefonnummer(n), Telefaxnummer und das aktuelle Datum ein. – 4 –

eile 3 Anmelder/Vertreter

Wenn Sie in Zeile 1 einen Zustellungsbevollmächtigten o-der Vertreter angegeben haben, tragen Sie hier Namen undAnschrift des Anmelders ein. Bitte geben Sie hier ihre Haus-anschrift (kein Postfach) an. Das ist für den Fall notwendig,wenn Zustellungen erforderlich werden, die nicht an ein Post-fach möglich sind.

Anmelder kann

 eine natürliche Person,

 eine juristische Person oder

 eine rechtsfähige Personengesellschaft sein.

 

Falls ein Vertreter für das Anmeldeverfahren bevollmäch-tigt wird, geben Sie auch dessen Namen und die Anschrift an(auch hier bitte kein Postfach).

Bitte beachten Sie

Name und Anschrift der Person, die als Inhaber in das Re-gister eingetragen werden soll, müssen auf dem Formular injedem Fall angegeben werden. Andernfalls ist die Anmel-dung nicht wirksam und sichert nicht den Zeitrang des An-meldetags. Der Zeitrang der Anmeldung wird dann relevant,wenn mehrere Anmelder unabhängig voneinander dasselbeGeschmacksmuster angemeldet haben.

Soll das Geschmacksmuster angemeldet werden für

 eine Firma, müssen Sie die Firmenbezeichnung angeben,die im Handelsregister eingetragen ist.

 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), müssen Siedie Firmenbezeichnung angeben, die im Gewerbescheingenannt ist. Zusätzlich sind Namen und Anschrift mindes-tens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters erfor-derlich.

 eine juristische Person, die in einem Register eingetragenist, müssen Sie den dort eingetragenen Namen angeben.

 mehrere Personen, geben Sie die Namen und persönli-chen Anschriften aller Personen bzw. juristischen Perso-nen oder Gesellschaften an.

 

Entwerferbenennung

Entwerfer haben das Recht, im Verfahren vor dem DPMAund im Geschmacksmusterregister genannt zu werden. DerEntwerfer hat dabei kein eigenes Antragsrecht, die Eintra-gung ist vom Rechtsinhaber zu beantragen. Als Entwerferkönnen nur natürliche Personen benannt werden. Zu dennotwendigen Angaben gehören Vorname, Familienname undpersönliche Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl,Ort) jedes Entwerfers. Alternativ kann hier auch die Dienst-anschrift des Entwerfers angegeben werden.

Benutzen Sie hierfür den amtlichen Vordruck R 5707, denSie dem Eintragungsantrag als Anlage beifügen. Beabsichti-gen Sie einen Entwerfer für mehrere Muster zu benennen,können Sie die betreffenden Muster im rechten Feld auf demVordruck aufzählen.

Zeile 4 Erzeugnisangabe

Geben Sie in diesem Feld zu dem Muster mindestens einErzeugnis an. Die Erzeugnisangabe muss gemessen an dereingereichten Wiedergabe des Musters plausibel erschei-nen, also inhaltlich richtig sein, um die Recherchierbarkeitdes Musters zu gewährleisten. Dies ist nur möglich, wenn Sie

geeignete Warenbegriffe auswählen. Die Erzeugnisangabe(und die Klassifizierung) richten sich nach der vom Deut-schen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekanntgemachten jeweils gültigen Fassung der Einteilung der Klas-sen und Unterklassen und der Warenliste. Maßstab für dieAuswahl ist letztlich, nach welchen passenden und geläufi-gen Begriffen die Öffentlichkeit recherchieren würde. Die derZweckbestimmung folgende Erzeugnisangabe geht regelmä-ßig mit der äußeren Erscheinung des Musters einher. Zeigtdie Wiedergabe z.B. ein Logo, dann ist die Erzeugnisangabe „Logo“ oder „Grafische Symbole“ (Warenklasse 32-00) undnicht „T-Shirts“ oder „Tassen“, selbst wenn das Logo dortaufgebracht werden soll.

Bei einer Sammelanmeldung geben Sie im Anlageblatt(R 5703.2) zu jedem Muster ein Erzeugnis an. Sie können inFeld (C) des Anlageblattes aber auch erklären, dass die Er-zeugnisangabe für alle Muster der Anmeldung gelten soll.

Die Erzeugnisangabe gehört zu den Mindestvoraussetzun-gen einer Anmeldung, ohne die ein Anmeldetag nicht zuer-kannt werden kann. Sie hat keinen Einfluss auf den Schutz-umfang. Eine Datenbanksuche kann Ihnen helfen, Begriffe zufinden, die als Erzeugnisangabe verwendet werden können:http://www.dpma.de/service/klassifikationen/locarnoklassifikation/suche/suchen.html.

Zeile 4 Klassifizierung/Warenklassen

Die Klassifizierung richtet sich nach den angegebenen Er-zeugnissen. Da die Erzeugnisse aus der Datenbank „Er-zeugnisangabe“ entnommen werden sollen, ergibt sich dieKlassifizierung in der Regel aus der Trefferliste. Soweit Siedie Warenklasse nicht angeben, wird sie – ausgehend vonden angegebenen Erzeugnissen und der eingereichten Wie-dergabe des Musters – von der Geschmacksmusterstelle desDPMA festgelegt. Ordnen Sie jedem Erzeugnis genau eineWarenklasse zu. Bei Sammelanmeldungen muss es mindes-tens eine Warenklasse geben, die für alle Muster zutrifft. DieÜbereinstimmung der Hauptklasse reicht dabei aus.

Zeilen 5 bis 7 Sonstige Anträge

Sammelanmeldung

Sie können bis zu 100 Muster in einer Sammelanmeldung zusammenfassen, wenn die Muster mindestens einer ge-meinsamen Warenklasse zuzuordnen sind.

Kreuzen Sie hierfür das erste Auswahlfeld an und gebenSie im Feld dahinter an, wie viele Muster die Anmeldunginsgesamt enthält. Das Anlageblatt R 5703.2 ist bei Sammel-anmeldungen immer zu benutzen.

Aufschiebung der Bekanntmachung

Kreuzen Sie das zweite Auswahlfeld an, wenn Sie wün-schen, dass die Bekanntmachung der Wiedergabe aufge-schoben wird. Die Veröffentlichung der Wiedergabe im Ge-schmacksmusterblatt wird dann um bis zu 30 Monate nach dem Anmeldetag „aufgeschoben“. Sofern eine Priorität bean-sprucht wurde, beginnt die 30-monatige Aufschiebungsfristmit dem Prioritätstag.

Bei Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabewerden zunächst nur die bibliografischen Daten veröffent-licht. Sie können auf diese Weise Kosten sparen, da dieVerfahrensgebühren insoweit reduziert sind (vgl. im Einzelnen § 21 Abs. 1 GeschmMG sowie die Kostenhinweise aufder Rückseite des letzten Blattes des Antragsvordrucks).

Beachten Sie jedoch: Während der Aufschiebungsfristbesteht kein Schutz mit absoluter Sperrwirkung, sondernlediglich Nachahmungsschutz (vgl. VII.2.).

Sofern Sie den Schutz nicht durch Zahlung der Erstre-ckungsgebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist auf die25-jährige Schutzdauer erstrecken, endet die Schutzdauermit dem Ablauf der Aufschiebungsfrist.

Wenn Sie bei der Anmeldung die Wiedergabe durch einenflächenmäßigen Musterabschnitt ersetzt haben und denSchutz erstrecken möchten, so reichen Sie bitte innerhalbder Aufschiebungsfrist auch eine fotografische oder sonstigegrafische Wiedergabe des Geschmacksmusters ein.

Lizenzvergabeinteresse

Sie können erklären, an einer Lizenzvergabe interessiert zu sein. Diese Information dient möglichen Lizenznehmern. Sie wird in das Geschmacksmusterregister eingetragen und bekannt gemacht. Die Erklärung ist unverbindlich und ver-pflichtet Sie nicht, Lizenzen zu vergeben.

Zeile (8) Priorität

Der Zeitrang der Anmeldung richtet sich nach dem Ein-gang der Anmeldung beim DPMA, sofern die Mindestvoraus-setzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages erfüllt sind. Der Zeitrang einer eigenen früheren Anmeldung im Ausland, die nicht mehr als sechs Monate zurückliegt (bei einer vorausgegangenen Patentanmeldung zwölf Monate), kann für eine spätere Anmeldung in Anspruch genommen werden.

Wollen Sie eine dieser Prioritäten beanspruchen, sind fol-gende Angaben erforderlich:

– Ausländische Priorität (§ 14 GeschmMG)

Geben Sie Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren aus-ländischen Anmeldung in diesem Feld an und reichen Sie eine Abschrift dieser früheren Anmeldung mit ein. Die An-meldung müssen Sie innerhalb von sechs Monaten unter Beanspruchung des Zeitrangs der Voranmeldung beim Deut-schen Patent- und Markenamt einreichen. Die Angaben sind vor Ablauf der 16 Monate nach dem Prioritätstag der voran-gegangenen ausländischen Anmeldung zu machen. Da diese Erklärungen und Angaben fristgebunden sind, sollten Sie sie bereits mit der Anmeldung abgeben.

Die Inanspruchnahme einer inneren Priorität (Voranmel-dung in Deutschland) ist für Geschmacksmusteranmeldun-gen nicht vorgesehen.

– Ausstellungspriorität (§ 15 GeschmMG)

Haben Sie ein Muster auf einer inländischen oder auslän-dischen Ausstellung zur Schau gestellt, können Sie von die-sem Tag an ein Prioritätsrecht in Anspruch nehmen. Dafür müssen Sie die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung einreichen. Eine Ausstellungspriorität können Sie jedoch nur für solche Ausstellungen in Anspruch nehmen, die im Einzelfall durch eine Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt über den Ausstellungsschutz bestimmt wurden.

Zum Nachweis für die Zurschaustellung müssen Sie eine Bescheinigung (R 5708) einreichen, die während der Aus-stellung von der für den Schutz des geistigen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist. Sie können die Bescheinigung bereits im Vorfeld vorbereiten. Wichtig ist, dass Sie Ihr Produkt tatsächlich so ausstellen, wie es auf den Darstellungen in der Bescheinigung gezeigt wird.

Es können nur Prioritäten für Ausstellungen anerkannt werden, die vorher im Bundesgesetzblatt genannt werden.

Präsentieren Sie Ihr Produkt nur ausgewählten Geschäfts-partnern, stellt dies keine für eine Ausstellungspriorität aus-reichende Zurschaustellung dar!

Soweit Sie bei einer Sammelanmeldung nicht für alle Mus-ter eine Priorität beanspruchen, ordnen Sie die Prioritätsan-gaben den Mustern zu.

Zeile 9 Gebührenzahlung

Die einzelnen Kostenpositionen und Zahlungsmöglichkei-ten finden Sie im Merkblatt über Gebühren und Auslagenfür Geschmacksmuster (R 5706). Die Anmeldegebührbeträgt 7 EUR pro Geschmacksmuster, mindestens jedoch70 EUR pro Anmeldung. Bei mehr als 10 Mustern sind zu-sätzlich 7 EUR je weiteres Muster zu zahlen. Bei einer elekt-ronischen Anmeldung beträgt die Anmeldegebühr 6 EUR proGeschmacksmuster, mindestens jedoch 60 EUR pro Anmel-dung. Zur Zahlung der Kosten vgl. Zahlungshinweise.

Zur Entrichtung der Kosten empfehlen wir Ihnen wegen derschnelleren Bearbeitung das Lastschrifteinzugsermächti-gungsverfahren. Die Gebühren buchen wir dann automa-tisch bei Fälligkeit von Ihrem angegebenen Konto ab, sodass es nicht zu einem Rechtsverlust oder einem Zuschlagaufgrund von verspäteter Zahlung kommen kann. BenutzenSie hierfür bitte den Vordruck A 9507. Als Einzahlungstag giltder Tag des Eingangs der Lastschriftseinzugsermächtigungbeim DPMA.

Die Anmeldegebühr müssen Sie innerhalb von drei Mona-ten nach Einreichung der Anmeldung beim Deutschen Pa-tent- und Markenamt eingezahlt haben. Andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Zeile 10 Anlagen

Hier geben Sie die Anzahl der beigefügten Anlagen an.

Beschreibung

Zur Erläuterung der Wiedergabe des Geschmacksmusters können Sie eine Beschreibung einreichen, die eingetragen und bekannt gemacht wird. Die Beschreibung ist auf einem gesonderten Blatt einzureichen und darf bis zu 100 Wörter enthalten. Sie können für jedes einzelne Muster gesondert eine Beschreibung als fortlaufenden Text ohne grafische Elemente, Formeln oder Formatierungen formulieren. Die Beschreibung darf sich ausschließlich auf diejenigen Merk-male beziehen, die in der Wiedergabe oder dem flächenmä-ßigen Musterabschnitt enthalten sind.

Wenn Sie digitale Datenträger zur Einreichung der Wie-dergabe verwenden, können Sie die Beschreibung im Format „*.txt“ auf dem Datenträger speichern. Bei Sammelanmel-dungen können Sie die Beschreibungen in einem Dokument zusammenfassen, sofern Sie sie nach Musternummern ord-nen. –

Zeile 11 Unterschrift

 

Bitte leisten Sie die Unterschrift grundsätzlich mit Ihrembürgerlichen Namen. Bei mehreren Anmeldern ohne gemein-samen Vertreter lassen Sie den Antrag von sämtlichenAnmeldern unterschreiben.

Lautet die Anmeldung nicht auf eine natürliche Person un-ter ihrem bürgerlichen Namen, geben Sie zum Nachweis der Zeichnungsberechtigung die Funktion des Unterzeichners (z. B. Prokurist, Geschäftsführer) an.

Wiederholen Sie den Namen des Unterzeichners bitte in Druckbuchstaben in dem dafür vorgesehenen Feld.

2. Anlageblatt zum Eintragungsantrag

Bei einer Sammelanmeldung mit mehreren Mustern ver-wenden Sie bitte das Anlageblatt (R 5703.2). Soweit dasAnlageblatt Eintragungen in den dafür vorgesehenen Spaltenzulässt, entfallen entsprechende Angaben im Eintragungs-antrag. Soweit ein Anlageblatt für die Eintragungen nichtausreicht, verwenden Sie bitte weitere Exemplare und num-merieren die Blätter fortlaufend.

Feld (A) Zeichen des Anmelders

Um eine Zuordnung des Anlageblatts zum Eintragungsan-trag jederzeit zu gewährleisten, tragen Sie hier die entspre-chenden Angaben aus Feld (2) des Eintragungsantrages ein.

Feld (B) Warenklasse

Tragen Sie hier die für alle Muster zutreffende Warenklas-se ein.

Feld (C) Erzeugnisangabe

Kreuzen Sie hier das Feld an, wenn die Erzeugnisangabe im Eintragungsantrag für alle Muster gelten soll. Ansonsten geben Sie in Feld (G) für jedes Muster eine Erzeugnisangabe an.

Feld (D) Fortlaufende Nummer

Tragen Sie hier für jedes Muster eine fortlaufende Nummer ein.

Feld (E) Zahl der Darstellungen

Hier geben Sie die Zahl der zu dem jeweiligen Muster ein-gereichten Darstellungen (maximal 10 Darstellungen je Mus-ter) an.

Feld (F) Angabe der Warenklasse

Hier können Sie zusätzlich zu der Angabe in Feld (B) die weiteren Warenklassen zu dem jeweiligen Muster eintragen.

Feld (G) Angabe von Erzeugnissen

Bei einer Sammelanmeldung geben Sie bitte zu jedem Muster mindestens ein Erzeugnis an, es sei denn, Sie erklä-ren in Feld (C), dass die Erzeugnisangabe für alle Muster der Anmeldung gelten soll.

3. Wiedergabe und flächenmäßiger Musterabschnitt

Die Merkmale des Musters, für die Sie Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz beanspruchen, müssen deutlich und vollständig offenbart werden. Die Wiedergabe des Mus-ters, d. h. sämtliche zu dem Muster eingereichte Darstellun-gen, bzw. der flächenmäßige Musterabschnitt (bspw. ein Stoffmuster), legen Gegenstand und Umfang des Schutz-rechts fest und sind daher von zentraler Bedeutung. Es liegt in Ihrer Verantwortung, die aus Ihrer Sicht zu schützenden Bestandteile des angemeldeten Musters deutlich sichtbar wiederzugeben. Der Schutzgegenstand ist auf die in der Wie-dergabe bzw. dem flächenmäßigen Musterabschnitt sichtba-ren Erscheinungsmerkmale beschränkt, d. h. nur das, was in der Wiedergabe bzw. dem flächenmäßigen Musterabschnitt sichtbar ist, ist auch geschützt.

Die Wiedergabe bzw. den flächenmäßigen Musterabschnitt reichen Sie bitte zusammen mit dem Eintragungsantrag ein. Eine Nachreichung auch bloßer Ergänzungen ist nicht zuläs-sig bzw. führt gegebenenfalls zur Verschiebung des Anmel-detages.

a) Wiedergabe des Musters

(1) Inhalt der Wiedergabe

Die Wiedergabe besteht aus mindestens einer farbigen oder schwarzweißen fotografischen oder sonstigen grafi-schen Darstellung (z. B. Strichzeichnung) des Musters.

Zur Wiedergabe des Musters können Sie bis zu zehn Darstellungen einreichen. Jede darüber hinausgehende Dar-stellung wird nicht berücksichtigt. Alle zulässigen Darstellun-gen des Musters werden vom DPMA bekannt gemacht (Aus-nahme: bei beantragter Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe im Eintragungsantrag).

(2) Anforderungen an die Wiedergabe

Die Darstellungen müssen einerseits das Muster deutlich und vollständig wiedergeben und andererseits als Vorlage für die Bekanntmachung im Geschmacksmusterblatt geeignet sein.

Wenn Sie eine bestimmte Farbgestaltung Ihres Musters schützen lassen wollen, empfehlen sich Farbabbildungen. Wollen Sie sich auch andere Farbgestaltungen offen halten, bevorzugen Sie Schwarz-Weiß-Abbildungen. Vermeiden Sie, Farb- und Schwarz-Weiß-Abbildungen innerhalb der Wieder-gabe eines Musters zu mischen, da dann unklar bleibt, ob die Farbe zum Schutzgegenstand gehören soll. Melden Sie stattdessen zwei Muster an. Auch verschiedene Farbgestal-tungen eines Designs können nur als eigenständige Muster geschützt werden.

Eine Mischung von fotografischen Darstellungen und Strichzeichnungen innerhalb der Wiedergabe eines Musters kann hingegen sinnvoll sein, wenn Sie bestimmte Details fotografisch nicht darstellen können.

Fotografieren Sie das Muster unbedingt vor einem neutra-len Hintergrund. Achten Sie auch darauf, dass die Darstel-lung das zum Schutz angemeldete Muster ohne Beiwerk (nicht zum Muster gehörende Teile) zeigt und keine Erläute-rung, Nummerierung oder Maßangabe enthält.

(3) Verwendung des Wiedergabeformblattes

Für die Darstellungen verwenden Sie bitte den vom DPMA herausgegebenen Vordruck (R 5703.1), auf dem Sie die Darstellungen einseitig aufdrucken („copy and paste“) oder- 7 – mit einem geeigneten Klebstoff vollflächig aufkleben. Zwi-schen den Darstellungen halten Sie bitte einen Abstand von mindestens einem Zentimeter. Verwenden Sie bei Sammel-anmeldungen für jedes Muster ein gesondertes Formblatt. Achten Sie bitte darauf, dass die Formblätter keinerlei erläu-ternden Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen enthalten. Nummerieren Sie bitte fortlaufend die Darstellungen mit durch Punkte gegliederten arabischen Zahlen (z. B. 1.1, 1.2, 1.3, 2.1, 2.2). Die Zahl links vom Punkt bezeichnet die Num-mer des Musters und die Zahl rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung. Bringen Sie die Nummerierung neben den Darstellungen auf den Formblättern an. Beachten Sie, dass eine einzelne Darstellung nur eine Ansicht zeigen darf. (4) Verwendung von Datenträgern Sie können die Darstellungen auch in elektronischer Form auf einem Datenträger (CD oder DVD) einreichen. In diesem Fall legen Sie die einzelnen Bilddateien im Format JPEG (*.jpg) im Stammverzeichnis des leeren Datenträgers ab (keine Unterverzeichnisse). Beachten Sie bitte, dass jede Datei nur eine Darstellung enthält und die Auflösung mindes-tens 300 dpi sowie die Bildgröße mindestens 3 x 3 Zentime-ter beträgt. Die Größe einer Datei darf 2 Megabyte nicht überschreiten. Wählen Sie die Dateinamen der einzelnen Darstellungen entsprechend der Nummerierung bei Papier-darstellungen (1.1.jpg, 1.2.jpg etc). Legen Sie auf dem einge-reichten Datenträger außer den Bilddateien und den Be-schreibungen zu den Mustern keine weiteren Daten ab. b) Flächenmäßige Musterabschnitte Nur wenn Sie ein Antrag auf Aufschiebung der Bekannt-machung der Wiedergabe stellen, können Sie an Stelle der Wiedergabe einen flächenmäßigen Musterabschnitt einrei-chen. Dies können z. B. Abschnitte von Stoffbahnen und Tapeten sein. Dieser flächenmäßige Musterabschnitt muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Reichen Sie bitte die flächenmäßigen Musterabschnitte in zwei übereinstimmenden Exemplaren ein. Nummerieren Sie jeden Musterabschnitt fortlaufend. Dazu bringen Sie bitte die lfd. Nummer des Musters auf der Rückseite des flächenmä-ßigen Musterabschnitts an. Achten Sie bitte darauf, dass der Musterabschnitt ein Format von 50 x 100 x 2,5 cm oder 75 x 100 x 1,5 cm nicht überschreitet und auf das Format DIN A4 zusammenlegbar ist. Die in einer Anmeldung eingereichten flächenmäßigen Musterabschnitte dürfen einschließlich Ver-packung insgesamt nicht schwerer als 15 kg sein. Beantragen Sie die Eintragung eines Musters, das aus ei-nem sich wiederholenden Flächenmuster besteht, beachten Sie bitte, dass der Musterabschnitt das vollständige Muster und einen der Länge und Breite nach ausreichenden Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigt. V. Muss ich einen Anwalt nehmen? Ein Geschmacksmuster können Sie grundsätzlich selbst anmelden. Einen Anwalt müssen Sie nur dann bestellen, wenn Sie Ihren Sitz im Ausland haben. Im Einzelnen ist zu berücksichtigen: 1. Freiwillige Vertretung Bei der Anmeldung eines Geschmacksmusters können Sie sich von einem zur Rechtsbesorgung zugelassenen Berater, z.B. einem Rechts- oder Patentanwalt, vertreten lassen. Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern unter Angabe des Namens dieses Zusammenschlusses ist zulässig. 2. Notwendige Vertretung Haben Sie in Deutschland keinen Wohnsitz, Sitz oder Nie-derlassung, müssen Sie sich durch einen im Inland bestellten Patentanwalt oder Rechtsanwalt vertreten lassen. Dieser kann auch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Eu-ropäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein.

3. Vollmacht

Eine schriftliche Vollmachtsurkunde muss nur dann vorgelegt werden, wenn der Vertreter kein Rechts- oder Patentanwalt ist.

Ein Unternehmen kann einem Angestellten eine Allgemei-ne Vollmacht erteilen, die ihn zur Vertretung aller Schutz-rechtsangelegenheiten vor dem DPMA berechtigt. Die Allge-meinen Vollmachten werden beim DPMA unter Vergabeeiner Nummer registriert.

VI. Was folgt nach der Anmeldung?

Haben Sie eine Geschmacksmusteranmeldung einge-reicht, so erhalten Sie oder Ihr Vertreter eine Empfangsbe-scheinigung, welche von der Annahmestelle des DPMA ausgestellt wird. Die Annahmestelle bestätigt lediglich den Tag des Eingangs der Anmeldung beim DPMA. Ihre Anmel-dung wird – auch auf Vollständigkeit – erst im Rahmen der Sachbearbeitung in der Geschmacksmusterstelle des DPMA geprüft.

Die Geschmacksmusterstelle darf eine Anmeldung erst nach Zahlung der Gebühren bearbeiten. Bitte zahlen Sie die Anmeldegebühr in Ihrem eigenen Interesse so früh wie möglich.

1. Beseitigung von Mängeln

Fehlen bestimmte Erfordernisse bei den Anmeldungsunter-lagen, so ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen, die von der Art des Mangels abhängen.

Grundlegende Voraussetzungen bei der Einreichung desEintragungsantrags (vgl. IV.1) und der Wiedergabe des Mus-ters (vgl. IV.3.a)) müssen erfüllt sein. Andernfalls ist es nichtmöglich, für die mit solchen Mängeln behaftete Anmeldungeinen Anmeldetag anzuerkennen. Wird der Mangel nachentsprechender Benachrichtigung durch das DPMA beseitigt, so wird der Tag der Mängelbeseitigung (Eingang im DPMA)als Anmeldetag festgelegt.

Darüber hinaus muss die Anmeldung weiteren Erfordernis-sen entsprechen, die sich im Einzelnen aus dem Ge-schmacksmustergesetz und der Geschmacksmusterverord-nung ergeben. Ist dies nicht der Fall, erhalten Sie einen Be-anstandungsbescheid. Beseitigen Sie die bestehenden Män-gel nicht fristgerecht, weist die Geschmacksmusterstelle die Anmeldung durch Beschluss zurück. – 8 – 2. Eintragung und Bekanntmachung

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, trägt die Geschmacks-musterstelle Ihre Anmeldung in das elektronisch geführteRegister ein. Die Eintragung wird auf der Publikationsplatt-form DPMAregister und im elektronischen Geschmacksmus-terblatt (http://register.dpma.de) bekannt gemacht.

Mit der Eintragung des Musters in das Geschmacksmus-terregister entsteht der Geschmacksmusterschutz.

3. Verfahrenskostenhilfe

Im Eintragungsverfahren können Sie Zahlungserleichte-rungen durch Verfahrenskostenhilfe erhalten, wenn Sie nach-weisen, dass Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnissen die Gebühr nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Voraussetzung ist, dass hinrei-chende Aussicht auf Eintragung des Musters besteht. Die Verfahrenskostenhilfe umfasst die Anmeldegebühren.

Für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnisse müssen Sie ein besonderes Formular(A 9541) ausfüllen und unterschreiben. Ihre Angaben müs-sen Sie ausreichend belegen. Weitere Informationen findenSie im Merkblatt über Verfahrenskostenhilfe (A 9540).

Auch für das Erstreckungs- und das Aufrechterhaltungs-verfahren können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.

4. Erstreckung des Schutzes

Im Falle der Aufschiebung der Bekanntmachung der Wie-dergabe (vgl. S. 4) können Sie innerhalb von 30 Monaten nach dem Anmeldetag (bzw. Prioritätstag) entscheiden, ob der Schutz auf die maximale Schutzdauer von 25 Jahren „erstreckt“ werden soll. Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn Sie innerhalb der Aufschiebungsfrist die Erstreckungsgebühr bezahlen.

Wenn Sie bei der Anmeldung einen flächenmäßigen Mus-terabschnitt eingereicht haben, müssen Sie innerhalb der Aufschiebungsfrist auch eine Wiedergabe des Geschmacks-musters nachreichen. Nach der Erstreckung definieren aus-schließlich deren Darstellungen den Geschmacksmuster-schutz. Die schutzbegründenden Darstellungen werden nicht durch die Geschmacksmusterstelle angefertigt.

Bei Sammelanmeldungen können Sie die Erstreckung aufausgewählte (z. B. die inzwischen auf dem Markt erfolgrei-chen) Geschmacksmuster beschränken. Bezeichnen Siedann bitte genau die Geschmacksmuster, auf die sich dieErstreckungsgebühr bezieht, in einem gesonderten schriftli-chen Antrag (Aktenzeichen, laufende Nummer der betreffen-den Geschmacksmuster).

Die wirksame Erstreckung vorausgesetzt, wird die Wieder-gabe grundsätzlich nach Ablauf der 30-monatigen Aufschie-bungsfrist bekannt gemacht. Sie können aber auch einen früheren Bekanntmachungstermin beantragen.

5. Aufrechterhaltung des Schutzes

Der Schutz Ihres Geschmacksmusters beginnt mit der Ein-tragung in das Geschmacksmusterregister und endet 25 Jahre nach dem Anmeldetag. Diese Höchstschutzdauer erreichen Sie, wenn Sie den Schutz zum Ende einer jeden Schutzperiode (jeweils 5 Jahre) durch Gebührenzahlung aufrechterhalten. Bei einer Sammeleintragung müssen Sie

die Aufrechterhaltungsgebühr für jedes einzelne Ge-schmacksmuster zahlen. Sie beträgt derzeit z. B. für die erste Aufrechterhaltungsstufe (6. bis 10. Schutzjahr) 90 EUR (Ge-bühren-Nr. 342 100). Im Zahlungsbeleg geben Sie bitte das vollständige Aktenzeichen an.

Bei Sammeleintragungen können Sie die Aufrechterhal-tung auf ausgewählte Geschmackmuster beschränken. In diesem Fall müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen, in dem Sie die aufrecht zu erhaltenden Geschmacksmuster auflisten.

Erhalten Sie den Schutz nicht aufrecht, so endet die Schutzdauer und die Eintragung des Geschmacksmusters wird im Geschmacksmusterregister gelöscht.

VII. Rechte aus dem Schutz

1. Grundsatz: Sperrwirkung

Das beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Geschmacksmuster gewährt Ihnen das ausschließliche Recht, das Geschmacksmuster zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne Ihre Zustimmung zu benutzen. Nur Sie haben die Befugnis zum „Inverkehrbringen“, zur Lizenzver-gabe und zur Übertragung des Schutzrechts.

Jedem Dritten ist es verboten, Ihr Geschmacksmuster oh-ne Ihre Zustimmung zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen, zu gebrauchen oder zu einem dieser Zwecke zu besitzen. Damit hat Ihr eingetragenes Geschmacksmuster im Rahmen seines Schutzumfangs absoluten Schutz.

Sie können gegen unabhängige Parallelschöpfungen vor-gehen, sofern nicht ein Recht aufgrund vorheriger Benutzung besteht. Auf die Kenntnisse des Verletzers von Ihrem Ge-schmacksmuster kommt es bei Zuwiderhandlungen nicht an. Somit können Sie nicht nur die Nachahmung verbieten, son-dern auch die Herstellung und Verbreitung unabhängig ent-wickelter Gegenstände.

2. Schutz bei Aufschiebung der Bekanntmachung

Während der Aufschiebung der Bekanntmachung der Wie-dergabe (vgl. S. 4) besteht nur Nachahmungsschutz. Sie können somit nur gegen Muster vorgehen, die in Kenntnis Ihres Geschmacksmusters und mit der Absicht hergestellt worden sind, das Muster zu verbreiten. Sie müssen im Ver-letzungsfall darlegen und beweisen, dass das von Ihnen angegriffene Muster das Ergebnis einer Nachahmung Ihres Geschmacksmusters ist. Unabhängige Parallelschöpfungen sind in diesem Fall nicht angreifbar. Mit der Nachholung der Bekanntmachung wandelt sich der Nachahmungsschutz in einen Schutz mit absoluter Sperrwirkung.

Das Recht auf das Geschmacksmuster steht grundsätzlich dem zu, der es entworfen hat. Bei Geschmacksmustern, die im Arbeitnehmerverhältnis oder im Auftrag angefertigt wer-den, gilt der Arbeitgeber oder Auftraggeber als Berechtigter.

VIII. Und die Verwertung?

Die Begutachtung und Verwertung von Geschmacksmus-tern sowie die Verfolgung von Geschmacksmusterverletzun-gen gehören nicht zum Aufgabengebiet des DPMA. Hierbei-

können Ihnen Personen oder Firmen behilflich sein, die sichmit der Verwertung von Erfindungen befassen. Auskünfteoder Referenzen hierüber kann das DPMA nicht erteilen.

IX. Zahlungshinweise

1. Gebühren können Sie wie folgt entrichten:

a) durch Bareinzahlung bei den Geldstellen des Deut-schen Patent- und Markenamts (in München, Jena und im Technischen Informationszentrum in Berlin),

b) durch Überweisung auf das oben angegebene Kontoder Bundeskasse Halle,

c) durch Bareinzahlung bei einem inländischen oder aus-ländischen Geldinstitut auf das oben angegebene Kon-to der Bundeskasse Halle,

d) durch Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigungvon einem Inlandskonto.

2. Als Einzahlungstag gilt gemäß § 2 PatKostZV

a) bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung,

b) bei Überweisung der Tag, an dem der Betrag auf demKonto der Bundeskasse Halle gutgeschrieben wird,

c) bei Bareinzahlung auf das Konto der Bundeskasse Hal-le der Tag der Einzahlung. Da die Bundeskasse Halledie Bareinzahlung von der Überweisung nach Buch-stabe b) nicht anhand der Buchungsunterlagen zu

unterscheiden vermag, sollten Sie dem DPMA unver-züglich den Einzahlungsbeleg vorlegen, wenn Sie dendurch die Bareinzahlung vorverlagerten Zahlungstaggeltend machen möchten.

d) bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung derTag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftigfällig werdenden Gebühren der Tag der Fälligkeit derGebühr, sofern die Einziehung zugunsten der Bundes-kasse Halle erfolgt.

3. Lastschrifteinzugsermächtigungen können Sie auchper Telefax wirksam übermitteln.

4. Bei jeder Zahlung geben Sie das vollständige Akten-zeichen, die genaue Bezeichnung des Anmelders(Rechtsinhabers) und den Verwendungszweck an. An-stelle des Verw

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