Ernsthafte Zweifel an der Rechtmässigkeit der kartellrechtlichen Ministererlaubnis für EDEKA-Tengelmann-Fusion, aber keine generelle Rechtswidrigkeit der Fusion

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden, die REWE und Markant gegen die Ministererlaubnis vom 9. März 2016 eingelegt haben, ist anzuordnen. Wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 64 Abs. 1 GWB ergibt, hat die Beschwerde gegen eine nach § 42 GWB erteilte Ministererlaubnis keinen Suspensiveffekt. Das Beschwerdegericht kann allerdings nach § 65 Abs. 3 Satz 1 und 3 GWB auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen (§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB) oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB). Im Entscheidungsfall erweisen sich die Eilanträge jedenfalls unter dem erstgenannten Gesichtspunkt als begründet. (mehr …)

Originally posted 2016-07-12 12:20:37.

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Eine Berufungsbegründung muss alle das Urteil einzeln tragenden Erwägung angreifen

a) Die Berufungsbegründung muss eine aus sich heraus verständliche Angabe enthalten, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt.
b) Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen.

BGH BESCHLUSS VI ZB 6/14 vom 3. März 2015

ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3

BGH, Beschluss vom 3. März 2015 – VI ZB 6/14 – KG Berlin
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Originally posted 2015-03-28 11:48:19.

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Kein Auskunftsanspruch wegen Persöhnlichkeitsverletzung gegen Betreiber eines Bewertungsportals

Der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu befinden, ob der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte von dem Betreiber eines Internetportals Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann.

Der Kläger, ein frei praktizierender Arzt, machte einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend. Diese ist Betreiberin eines Internetportals, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht.

Im November 2011 entdeckte der Kläger auf der Internetseite der Beklagten eine Bewertung, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden. Im Juni 2012 wurden weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils von der Beklagten gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien (jedenfalls) bis November 2012 erneut eine Bewertung mit den von dem Kläger bereits beanstandeten Inhalten.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen und zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der bei ihr hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers gemäß §§ 242, 259, 260 BGB bejaht. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG*, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, schließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus.

Mit der vom Oberlandesgericht beschränkt auf den Auskunftsanspruch zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage – im Umfang der Zulassung – weiter.

Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen. (mehr …)

Originally posted 2014-07-01 13:44:19.

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Gebietsmonopol der Verwertungsgesellschaft OSA (tschechische GEMA) beschränken zwar den freien Dienstleistungsverkehr, aber diese Beschränkung ist gerechtfertigt

Mit Urteil vom 27.02.2014 (Az.: C-351/12) hat der EuGH entschieden, dass das Gebietsmonopol der Verwertungsgesellschaft OSA – dem tschechischen Pendant zur GEMA – zwar grundsätzlich den freien Dienstleistungsverkehr beschränkt, dass diese Beschränkung aber gerechtfertigt ist, solange es nach dem Unionsrecht keine anderen Methoden gibt, mit denen das gleiche Schutzniveau für die Urheberrechte erreicht werden kann. Nationale Verwertungsgesellschaften, denen durch nationales Recht ein Gebietsmonopol eingeräumt wird, bleiben also bis auf weiteres zulässig.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

27. Februar 2014(*)

„Richtlinie 2001/29/EG – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Begriff ‚öffentliche Wiedergabe‘ – Wiedergabe von Werken in den Zimmern einer Kureinrichtung – Unmittelbare Wirkung der Bestimmungen der Richtlinie – Art. 56 AEUV und 102 AEUV – Richtlinie 2006/123/EG – Freier Dienstleistungsverkehr – Wettbewerb – Ausschließliches Recht zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten“ (mehr …)

Originally posted 2014-03-14 16:58:03.

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Wie melde ich ein Design beim deutschen Patentamt an?

I. Was kann geschützt werden?

Geschmacksmusterschutz kann begründet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Schutzfähige Gegenstände

Als Geschmacksmuster kann gemäß § 1 Nr. 1 GeschmMG die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungs-form eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon geschützt werden. Durch ein Geschmacksmuster wird also die Gestaltung einer Fläche – zum Beispiel eines Stoffes oder einer Tapete – oder die äußere Gestaltung eines drei-dimensionalen Gegenstandes geschützt. Hier spielen die Linien, Konturen, Farben, die Gestalt und die Oberflächen-struktur des Erzeugnisses eine Rolle. Ein Erzeugnis ist dabei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, ein-schließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis. (mehr …)

Originally posted 2013-11-13 16:11:49.

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Muster einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zeigen Ihnen an, dass uns die …, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber Ihrem Unternehmen beauftragt hat.

 

Unsere Mandantin ist auf Ihre Werbung in Ihrem Markt unlängst aufmerksam geworden:

 

1. Sie schreiben dort unter der besonders hervorgehobenen Plakatierung:

 

Darunter haben Sie neben Werbebeilagen diverser Wettbewerber auch die Werbebeilage unserer Mandantschaft „angepinnt“.

2. Durch Ihre Werbung verletzten Sie nicht nur die Rechte unserer Mandantin, die mit Ihnen im Wettbewerbsverhältnis steht, aus den §§ 1, 2, 3 UWG, sondern verstoßen zusätzlich in besonders gravierender Weise gegen das Rabattgesetz und im Übrigen missbrauchen Sie den guten Namen unserer Mandantschaft, der als deutsche Marke geschützt ist. Durch Ihre Werbung erwecken Sie beim angesprochenen Publikum den Eindruck, quasi immer günstiger anbieten zu können und das für sämtliche erhältliche Artikel gelte, was tatsächlich nicht der Fall ist. Somit ist Ihre Werbung irreführend. Zudem liegt ein Fall ganz bewusster und offenkundiger werblicher Anlehnung und Rufausbeutung vor. Sie lehnen sich durch Ihre Werbung in unzulässiger Weise an die hohe Bekanntheit und den ausgezeichneten Ruf unserer Mandantin an, um Ihre Wettbewerbsprodukte zu bewerben, mit der unsere Mandantin ihren Namen so nicht ohne ihre vorherige Zustimmung verbunden wissen will. Des Weiteren ist auch unter dem Gesichtspunkt der vergleichenden Werbung nach § 2 UWG Ihre Werbung unzulässig. Zwar mag nach Umsetzung der Richtlinie zur vergleichenden Werbung im Grundsatz dieselbe zulässig sein. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sämtliche Kriterien nach § 2 UWG erfüllt sind. Bei einer Irreführung kann dies schon vom Ansatz nicht der Fall sein. Zudem erfüllen Sie aber auch die übrigen Kriterien mit Ihrer Werbung nicht. Ihre Werbung geht weit über das sachliche Maß hinaus. Der Verstoß gegen das Rabattgesetz in Ihrer Ankündigung ergibt sich des Weiteren daraus, dass Sie für den Fall anderweitiger preisgünstiger Waren Ihren Normalpreis zu Zwecken des Wettbewerbs herabsetzen und damit einen Preisnachlass ankündigen bzw. gewähren, der gerade durch das Rabattgesetz untersagt wird. (mehr …)

Originally posted 2013-11-13 16:01:17.

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Stellenangebot Rechtsanwältin (m/w/d) in Hannover

Wir suchen anwaltliche Verstärkung. Dabei kommt für uns grundsätzlich jedes wirtschaftsrechtliche Gebiet, das Sie bevorzugen, in Betracht. Derzeit können wir Ihnen vor allem eine umfassende Praxis in den nachfolgenden Teilbereichen…

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Jobs in der Rechtspflege – jetzt bewerben

Unsere Stellenangebote richten sich grundsätzlich sowohl an junge Kollegen als auch erfahrene Berufsträger. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. horak. RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE PATENTANWÄLTE Sie können sich gerne per E-Mail bewerben. (…

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