Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen unzulässig, wenn der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung das Kästchen abwählen muss

1. Art. 2 Buchst. f und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den…

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Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich und hieraus ergeben sich besondere Prüfpflichten

Bundesgerichtshof konkretisiert Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals

VI ZR 34/15 – Urteil vom 1. März 2016

Der Kläger ist Zahnarzt. Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Portal zur Arztsuche und -bewertung. Dort können Interessierte Informationen über Ärzte aufrufen. Registrierten Nutzern bietet das Portal zudem die Möglichkeit, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Die Bewertung, die der jeweilige Nutzer ohne Angabe seines Klarnamens abgeben kann, erfolgt dabei anhand einer sich an Schulnoten orientierenden Skala für insgesamt fünf vorformulierte Kategorien, namentlich „Behandlung“, „Aufklärung“, „Vertrauensverhältnis“, „genommene Zeit“ und „Freundlichkeit“. Ferner besteht die Möglichkeit zu Kommentaren in einem Freitextfeld.

Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Bewertung des Klägers durch einen anonymen Nutzer, er könne den Kläger nicht empfehlen. Als Gesamtnote war 4,8 genannt. Sie setzte sich aus den in den genannten Kategorien vergebenen Einzelnoten zusammen, darunter jeweils der Note „6“ für „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“. Der Kläger bestreitet, dass er den Bewertenden behandelt hat.

Der Kläger forderte die Beklagte vorprozessual zur Entfernung der Bewertung auf. Diese sandte die Beanstandung dem Nutzer zu. Die Antwort des Nutzers hierauf leitete sie dem Kläger unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken nicht weiter. Die Bewertung beließ sie im Portal. (mehr …)

Originally posted 2016-03-07 14:28:38.

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Persönlichkeitsrecht einer Minderjährigen geht vor Meinungsfreiheit

Minderjährige haben das Recht auf eine ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung. Dahinter müssen auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht auf Meinungsfreiheit zurückstehen. Das entschied der…

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Das Abwerben von Mitarbeitern ist kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, sondern vom Wettbewerb umfasst

Unternehmen sind regelmäßig auf der Suche nach geeigneten Arbeitskräften. Das Abwerben von Mitarbeitern gehört dabei nicht nur zum Geschäft, sondern auch zum freien Wettbewerb. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit…

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Die Werbung für Bier als „bekömmlich“ ist wettbewerbswidrig

LG Ravensburg Urteil vom 25.8.2015, 8 O 34/15 KfH - "bekömmliches Bier" Tenor 1. Die einstweilige Verfügung vom 16.06.2015 wird bestätigt. 2. Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des…

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Der Gläubiger muss dem Schuldner einer einstweiligen Verfügung eine Warte- und Erklärungsfrist von mindestens der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) setzen

a) Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat.
b) Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Ab-schlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) sein darf.
c) Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemes-sene Erklärungsfrist in Gang; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt davon unberührt.
d) Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsge-bühr nach Nr. 2300 RVG-VV zu vergüten.

BGH URTEIL I ZR 59/14 vom 22. Januar 2015 – Kosten für Abschlussschreiben II

BGB §§ 677, 683, 670; RVG-VV Nr. 2300 (mehr …)

Originally posted 2015-07-28 13:50:28.

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Unterwirft sich der Verletzer eines Markenrechts dem Anspruch des Verletzten durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, stellt weder die für den Fall einer Zuwiderhandlung übernommene Verpflichtung zu einer Vertragsstrafe noch deren Zahlung eine unentgeltliche Leistung des Verletzers dar.

Unterwirft sich der Verletzer eines Markenrechts dem Anspruch des Verletzten durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, stellt weder die für den Fall einer Zuwiderhandlung übernommene Verpflichtung zu einer Vertragsstrafe noch deren Zahlung eine unentgeltliche Leistung des Verletzers dar.

BGH BESCHLUSS IX ZR 180/13 vom 16. April 2015

InsO § 134 Abs. 1 (mehr …)

Originally posted 2015-06-12 15:27:04.

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Der von der Verdachtsberichtserstattung Betroffene kann bei späterer Ausräumung des Verdachts von dem Presseorgan nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung, sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangen, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde

Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach Ausräumung des Verdachts
Der vom VI. Zivilsenat heute entschiedene Fall betrifft die Frage eines Berichtigungsanspruchs des Betroffenen bei einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung, wenn der Tatverdacht später ausgeräumt wird.

Der Kläger ist ehemaliger Chefjustiziar einer Bank. Er verlangt die Richtigstellung einer ihn betreffenden Berichterstattung in einem von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazin. Der angegriffene Beitrag geht der Frage nach, ob ein wegen des Verdachts von Pflichtverletzungen entlassenes Vorstandsmitglied der Bank Opfer einer Falschbezichtigung geworden ist. Der Beitrag berichtet über ein gegen einen früheren Sicherheitsberater der Bank eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, das Büro des ehemaligen Vorstandsmitglieds verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht und beim Frisieren von Dokumenten mitgeholfen zu haben. In diesem Zusammenhang gibt der Beitrag Aussagen des früheren Sicherheitsberaters wieder, wonach der namentlich genannte Kläger und zwei weitere Personen an der Beauftragung dieser Maßnahmen mitgewirkt haben sollen. Nach der Veröffentlichung des Beitrags wurde eine notarielle Erklärung des früheren Sicherheitsberaters bekannt, in der dieser von seinen angeblichen früheren Aussagen abrückte. Später wurde ein gegen ihn und den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt.

Das Oberlandesgericht hat sich nach einer Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verdacht, der Kläger habe an Abhörmaßnahmen gegen das ehemalige Vorstandsmitglied mitgewirkt, unberechtigt sei. Es hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, in ihrem Nachrichtenmagazin unter der Überschrift „Richtigstellung“ eine Erklärung zu veröffentlichen, wonach sie den Verdacht nicht aufrechterhalte.

Auf die Revision der Beklagten hat der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der angegriffene Beitrag enthält eine den Kläger nicht vorverurteilende Verdachtsberichterstattung, die nach dem für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Sachvortrag der Beklagten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtmäßig war. Die möglichen Verfehlungen von Führungskräften der Bank, die im Zuge der Finanzkrise verstärkt in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten war, waren ein Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt war. Die Beklagte hat auch einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen dargetan, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung für eine Beteiligung des Klägers an den fraglichen Vorgängen sprachen. Denn nach dem Vortrag der Beklagten stützte sich der Beitrag unter anderem auf Aussagen des früheren Sicherheitsberaters gegenüber den Autoren des Berichts und auf einen Vermerk der Staatsanwaltschaft. Auch hatten die Autoren den Kläger und eine weitere Person angehört, die an der Beauftragung des früheren Sicherheitsberaters mitgewirkt haben sollte. Dies war unter den konkreten Umständen des Falles ausreichend. (mehr …)

Originally posted 2014-11-28 12:03:05.

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Streaming aus urheberrechtswidriger Quelle kann für Nutzer sowohl als rechtswidrig als auch als nicht rechtswidrig eingestuft werden

Die Polizei hat Razzien gegen die Betreiber der Filmplattform kinox.to durchgeführt. Nicht nur die Betreiber können betroffen sein, sondern auch die Nutzer. So wird wie im Zuge der Recherchen zu kino.to die Frage diskutiert, ob auch die Nutzer des Portals eine Urheberrechtsverletzung begangen oder sich sogar strafbar gemacht haben. Ob ein Nutzer urheberrechtswidriger Streaming-Portale das Urheberrecht verletzt, ist juristisch umstritten. (mehr …)

Originally posted 2014-11-03 17:31:28.

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An die Gewährung von Eilrechtsschutz bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden

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Originally posted 2014-11-03 11:29:06.

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Kein Auskunftsanspruch wegen Persöhnlichkeitsverletzung gegen Betreiber eines Bewertungsportals

Der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu befinden, ob der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte von dem Betreiber eines Internetportals Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann.

Der Kläger, ein frei praktizierender Arzt, machte einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend. Diese ist Betreiberin eines Internetportals, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht.

Im November 2011 entdeckte der Kläger auf der Internetseite der Beklagten eine Bewertung, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden. Im Juni 2012 wurden weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils von der Beklagten gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien (jedenfalls) bis November 2012 erneut eine Bewertung mit den von dem Kläger bereits beanstandeten Inhalten.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen und zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der bei ihr hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers gemäß §§ 242, 259, 260 BGB bejaht. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG*, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, schließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus.

Mit der vom Oberlandesgericht beschränkt auf den Auskunftsanspruch zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage – im Umfang der Zulassung – weiter.

Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen. (mehr …)

Originally posted 2014-07-01 13:44:19.

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Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Internetveröffentlichung ist nicht anders zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den Print-Medien

Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits-rechts durch eine Internetveröffentlichung ist nicht generell höher oder nied-riger zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den Print-Medien.

Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann demjenigen, der persönlichkeitsrechtsverletzende eigene Inhalte im Internet zum Abruf bereit hält, auch insoweit zuzurechnen sein, als sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist.

BGH URTEIL VI ZR 211/12 vom 17. Dezember 2013

GG Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 823 Abs. 2 Bd; StGB § 186

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Originally posted 2014-01-29 16:52:38.

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Unfairer Warentest: Piperonal in Ritter Sport Schokolade muss keine Irreführung des „natürlichen“ Aromas darstellen – Stiftung Warentest unterliegt gegen Ritter Sport in erster Instanz

Die Beklagte, das Warentestinstitut „Stiftung Warentest“, hatte im November 2013 auf ihrer Homepage und in ihrem Heft 12/2013 das Ergebnis einer Untersuchung verschiedener Nussschokoladen veröffentlicht. Dabei erteilte sie der Sorte „Voll-Nuss“ von Ritter Sport (Klägerin) die Note „mangelhaft“ und bewertete die Schokolade wie oben wiedergegeben. Die Klägerin und die dem Rechtsstreit beigetretene Aromenlieferantin setzen sich hiergegen zur Wehr und machen geltend, die angebliche Feststellung der Beklagten, wonach die getestete Schokolade der Klägerin den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal enthalte, sei falsch. Der Stoff Piperonal könne in einer Vielzahl natürlicher botanischer Quellen (wie z.B. Pfeffer, Vanille, Sassafras-Öl) nachgewiesen werden. Für die Schokolade aus dem Hause der Klägerin werde der Aromastoff Piperonal aus pflanzlichen Ausgangsstoffen durch zugelassene Verfahren nach der Europäischen Aromenverordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) gewonnen. Die Beklagte könne sich in Bezug auf die streitgegenständliche Berichterstattung auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, nachdem sie nicht nachweisen könne, dass sie die erforderliche journalistische Sorgfalt angewendet habe. Die Beklagte hält dem entgegen, unstreitig enthalte die Schokolade 0,3 mg Piperonal/Heliotropin pro kg. Das von der Beklagten beauftragte unabhängige Prüfinstitut und die Beklagte hätten übereinstimmend festgestellt, dass Piperonal industriell durch eine chemische Oxidation hergestellt werde. Ein industrielles Herstellungsverfahren, das der Europäischen Aromen-Verordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) entspreche, sei jedoch weder der Beklagten noch dem beauftragten Prüfinstitut bekannt, so dass man auf einen Verstoß gegen die Aromen-Verordnung geschlossen habe. (mehr …)

Originally posted 2014-01-20 12:24:07.

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Presserecht: Medienberichtertstattungsrecht, Persöhnlichkeitsrecht, Ehrschutz, Reputationsmanegement, Meinungsfreiheit und Pressefreiheit

Medienberichtertstattungsrecht, Persöhnlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit und Pressefreiheit sind wichtige Grundfeste der Demokratie und grundrechtlich hinsichtlich der 3 letztgenannten in den Art. 1, 2 und 5 GG verankert.

Aber Medienkommunikation hat unterschiedliche Seiten. Sie kann die Ehre und das Ansehen eines Menschen rechtswidrig zerstören. Als unwahre Tatsachenbehauptung, rechtswidrige oder manipulierte Fotoaufnahme oder durch Berichterstattung aus besonders privaten Sphären werden die Grundrechte verletzt. (mehr …)

Originally posted 2013-12-04 09:02:41.

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IT-Recht: Internetrecht, Onlinerecht, IT-Vertragsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht, Titelschutzrecht, Wettbewerbsrecht, Internationales IT-Recht, IT-Vergabrecht, Presserecht, IT-spezifisches Strafrecht

Internetrecht, Onlinerecht: Haftung für Inhalte im Internet Onlinespezifisches Urheberrecht Meinungsäußerungen im Netz, Schutz des Persönlichkeitsrechts, Ehrschutz Providerverträge, Providerhaftung Abmahnungen und deren Abwehr Erstellung von Nutzungsbedingungen für Websites Haftung von Foren-…

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Links zu rechtlichen Themen, Schutzrechtsanmeldungen und Blogs

Allgemeine Links zu rechtlichen Themen:

horak . Rechtsanwälte: Geistiges Eigentum, Wettbewerb, Technik

Intellectual Property (IP) von RA Dipl.-Ing. Michael Horak

horak . Rechtsanwälte Fachanwälte: Allgemeiner Kanzleiauftritt

Markenrecht: Recherche, Anmeldung und Verteidigung von Kennzeichenrechten

Patentrecht: Informationen zum deutschen, europäischen und internationalen Patentrecht

Urheberrecht: Grundzüge des Urheberrechts

Musikrecht: Informationen zur U-/E-Musik mit Musterverträgen

IP-Recht/ IT-Recht: Seite zu IP/IT Rechtsfragen (mehr …)

Originally posted 2013-12-02 17:18:54.

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Medienarbeitsrecht

Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Medienbranche beraten und vertreten wir in allen arbeitsrechtlichen Fragen. So unterstützen wir den Abschluss und die Aufhebung von Arbeitsverträgen und vertreten in arbeitsgerichtlichen Verfahren. Darüber hinaus beraten wir im Künstlersozialrecht. Dementsprechend beraten wir zu Tendenzbetrieben und Tendenzunternehmen, vertreten in Statusprozessen bezüglich Redaktionsstatute und beraten zu einschlägigen Tarifverträgen

Unsere Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht beraten Medienunternehmen und Medienschaffende zum Medienarbeitsrecht. Natürlich helfen wir Arbeitgebern bei Personalmaßnahmen. Gerade Medienunternehmen benötigen häufig einen flexiblen Personaleinsatz, bis hin zur Befristung. Umgekehrt haben Medien-Arbeitnehmer ein Bedürfnis an Sicherheit und Planbarkeit ihrer beruflichen Zukunft. (mehr …)

Originally posted 2013-11-22 16:31:43.

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Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt

Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil ein-zustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objek-tive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegen-über werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Bezie-hung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprü-fung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Eine Äußerung, die auf Werturteilen be-ruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleide-ten Vorgängen hervorgerufen wird. Auch die schlagwortartig verkürzte Wieder-gabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten. Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm bleibt, dass er ge-genüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Sep-tember 2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 25 f. mwN). Sofern eine Äuße-rung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Mei-nung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.

BGH URTEIL VI ZR 437/19 vom 26. Januar 2021

BGB § 823 Ah, Db, G; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5

Zur Presseberichterstattung über ehrbeeinträchtigende Äußerungen Dritter. (mehr …)

Originally posted 2021-05-03 13:48:14.

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Die rechtliche Seite des Domainnamens

Grundlagen des Domainnamensrechts:

Domains können in unterschiedlichen Schreibweisen adressiert werden, nämlich insbesondere numerisch als IP-Nummern (zB 192.168.1.1) oder in Buchstaben (zB dieDomainrechtler.de). “dieDomainrechtler.de” stellen den Domainnamen dar, die dahinter stehende IP-Nummer ist für diese rechtliche Betrachtung des Domainnamens nicht relevant, wohl aber für das technische Verständnis und die Verwendung des Domainnamens. Mittels der Domainnamen erfolgt eine eindeutige Identifizierung von Geräten innerhalb eines bestimmten Computer-Netzes.

Insbesondere zur Identifizierung eines Internet-Servers wurden jene Domainnamen – ähnlich einer Marke – eingeführt und haben sich etabliert.

Der Domainname als solcher hat unmittelbar nichts mit den Inhalten eines Webauftrittes und sich daraus ergebenden urheberrechtlichen Problemstellungen zu tun. Vielmehr ersetzt der Domainname lediglich eine allererste IP-Nummer, die ihrerseits mittels weiterer Adressierungen die verschiedenen Internetdienste protokollgesteuert auslösen.

Jeder Domainname besteht zumindest aus einer fest vorgegebenen Top-Level-Domain und einer wählbaren Second-Level-Domain: Bei dieDomainrechtler.de stellt “dieDomainrechtler” die Second-Level-Domain dar, das “.de” die Top-Level-Domain. Darüberhinaus kann ein Domaininhaber weitere Subdomains frei wählen.

Das Domainnamensrecht spielt im wesentlichen im Zusammenhang mit der Second-Level-Domain eine Rolle, kann aber auch bei weiteren Subdomains von Bedeutung sein (etwa zur Frage einer Markenverletzung durch Verwendung einer Marke als Third Level Domain oder zur Kennzeichnung einer einzelnen Internetseite).

Der Begriff Domainrecht wird im übrigen in der Regel abkürzend für Domainnamensrecht verwandt. Die meisten gerichtlichen Entscheidungen im Bereich des Domainrechts drehen sich um Domainnamensrecht und dabei insbesondere die Frage, wem eine bestimmte Domain “zusteht”.

Durch die Verwendung einer Domain im geschäftlichen Verkehr können zugunsten des Verwenders und/ oder des Domaininhabers eigene absolute Rechte an der Domain entstehen. (mehr …)

Originally posted 2013-11-13 16:18:34.

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