IP-Recht 2026: Ein Kanzleikrimi aus Hannover
Hinweis: Alle Personen und Ereignisse in diesem Beitrag sind frei erfunden. Ähnlichkeiten mit realen Personen oder Begebenheiten sind rein zufällig. Es war kurz nach 22 Uhr, als in der Kanzlei…
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Unsere Anwälte sind hochspezialisiert, arbeiten wissenschaftlich fundiert und sind Experten auf ihrem Gebiet. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Ausgezeichnete Qualifikation Rechtsanwälte Ihren Fragestellungen können wir mit bester Qualifikation begegnen: wir…
a) Die Berufungsbegründung muss eine aus sich heraus verständliche Angabe enthalten, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt.
b) Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen.
BGH, Beschluss vom 3. März 2015 – VI ZB 6/14 – KG Berlin
LG Berlin (mehr …)
Originally posted 2015-03-28 11:48:19.
Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach Ausräumung des Verdachts
Der vom VI. Zivilsenat heute entschiedene Fall betrifft die Frage eines Berichtigungsanspruchs des Betroffenen bei einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung, wenn der Tatverdacht später ausgeräumt wird.
Der Kläger ist ehemaliger Chefjustiziar einer Bank. Er verlangt die Richtigstellung einer ihn betreffenden Berichterstattung in einem von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazin. Der angegriffene Beitrag geht der Frage nach, ob ein wegen des Verdachts von Pflichtverletzungen entlassenes Vorstandsmitglied der Bank Opfer einer Falschbezichtigung geworden ist. Der Beitrag berichtet über ein gegen einen früheren Sicherheitsberater der Bank eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, das Büro des ehemaligen Vorstandsmitglieds verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht und beim Frisieren von Dokumenten mitgeholfen zu haben. In diesem Zusammenhang gibt der Beitrag Aussagen des früheren Sicherheitsberaters wieder, wonach der namentlich genannte Kläger und zwei weitere Personen an der Beauftragung dieser Maßnahmen mitgewirkt haben sollen. Nach der Veröffentlichung des Beitrags wurde eine notarielle Erklärung des früheren Sicherheitsberaters bekannt, in der dieser von seinen angeblichen früheren Aussagen abrückte. Später wurde ein gegen ihn und den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt.
Das Oberlandesgericht hat sich nach einer Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verdacht, der Kläger habe an Abhörmaßnahmen gegen das ehemalige Vorstandsmitglied mitgewirkt, unberechtigt sei. Es hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, in ihrem Nachrichtenmagazin unter der Überschrift „Richtigstellung“ eine Erklärung zu veröffentlichen, wonach sie den Verdacht nicht aufrechterhalte.
Auf die Revision der Beklagten hat der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der angegriffene Beitrag enthält eine den Kläger nicht vorverurteilende Verdachtsberichterstattung, die nach dem für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Sachvortrag der Beklagten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtmäßig war. Die möglichen Verfehlungen von Führungskräften der Bank, die im Zuge der Finanzkrise verstärkt in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten war, waren ein Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt war. Die Beklagte hat auch einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen dargetan, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung für eine Beteiligung des Klägers an den fraglichen Vorgängen sprachen. Denn nach dem Vortrag der Beklagten stützte sich der Beitrag unter anderem auf Aussagen des früheren Sicherheitsberaters gegenüber den Autoren des Berichts und auf einen Vermerk der Staatsanwaltschaft. Auch hatten die Autoren den Kläger und eine weitere Person angehört, die an der Beauftragung des früheren Sicherheitsberaters mitgewirkt haben sollte. Dies war unter den konkreten Umständen des Falles ausreichend. (mehr …)
Originally posted 2014-11-28 12:03:05.
Die Polizei hat Razzien gegen die Betreiber der Filmplattform kinox.to durchgeführt. Nicht nur die Betreiber können betroffen sein, sondern auch die Nutzer. So wird wie im Zuge der Recherchen zu kino.to die Frage diskutiert, ob auch die Nutzer des Portals eine Urheberrechtsverletzung begangen oder sich sogar strafbar gemacht haben. Ob ein Nutzer urheberrechtswidriger Streaming-Portale das Urheberrecht verletzt, ist juristisch umstritten. (mehr …)
Originally posted 2014-11-03 17:31:28.
An die Gewährung von Eilrechtsschutz bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (mehr …)
Originally posted 2014-11-03 11:29:06.
Der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu befinden, ob der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte von dem Betreiber eines Internetportals Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann.
Der Kläger, ein frei praktizierender Arzt, machte einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend. Diese ist Betreiberin eines Internetportals, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht.
Im November 2011 entdeckte der Kläger auf der Internetseite der Beklagten eine Bewertung, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden. Im Juni 2012 wurden weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils von der Beklagten gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien (jedenfalls) bis November 2012 erneut eine Bewertung mit den von dem Kläger bereits beanstandeten Inhalten.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen und zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der bei ihr hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers gemäß §§ 242, 259, 260 BGB bejaht. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG*, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, schließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus.
Mit der vom Oberlandesgericht beschränkt auf den Auskunftsanspruch zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage – im Umfang der Zulassung – weiter.
Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen. (mehr …)
Originally posted 2014-07-01 13:44:19.
Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits-rechts durch eine Internetveröffentlichung ist nicht generell höher oder nied-riger zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den Print-Medien.
Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann demjenigen, der persönlichkeitsrechtsverletzende eigene Inhalte im Internet zum Abruf bereit hält, auch insoweit zuzurechnen sein, als sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist.
BGH URTEIL VI ZR 211/12 vom 17. Dezember 2013
GG Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 823 Abs. 2 Bd; StGB § 186
Originally posted 2014-01-29 16:52:38.
Die Beklagte, das Warentestinstitut „Stiftung Warentest“, hatte im November 2013 auf ihrer Homepage und in ihrem Heft 12/2013 das Ergebnis einer Untersuchung verschiedener Nussschokoladen veröffentlicht. Dabei erteilte sie der Sorte „Voll-Nuss“ von Ritter Sport (Klägerin) die Note „mangelhaft“ und bewertete die Schokolade wie oben wiedergegeben. Die Klägerin und die dem Rechtsstreit beigetretene Aromenlieferantin setzen sich hiergegen zur Wehr und machen geltend, die angebliche Feststellung der Beklagten, wonach die getestete Schokolade der Klägerin den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal enthalte, sei falsch. Der Stoff Piperonal könne in einer Vielzahl natürlicher botanischer Quellen (wie z.B. Pfeffer, Vanille, Sassafras-Öl) nachgewiesen werden. Für die Schokolade aus dem Hause der Klägerin werde der Aromastoff Piperonal aus pflanzlichen Ausgangsstoffen durch zugelassene Verfahren nach der Europäischen Aromenverordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) gewonnen. Die Beklagte könne sich in Bezug auf die streitgegenständliche Berichterstattung auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, nachdem sie nicht nachweisen könne, dass sie die erforderliche journalistische Sorgfalt angewendet habe. Die Beklagte hält dem entgegen, unstreitig enthalte die Schokolade 0,3 mg Piperonal/Heliotropin pro kg. Das von der Beklagten beauftragte unabhängige Prüfinstitut und die Beklagte hätten übereinstimmend festgestellt, dass Piperonal industriell durch eine chemische Oxidation hergestellt werde. Ein industrielles Herstellungsverfahren, das der Europäischen Aromen-Verordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) entspreche, sei jedoch weder der Beklagten noch dem beauftragten Prüfinstitut bekannt, so dass man auf einen Verstoß gegen die Aromen-Verordnung geschlossen habe. (mehr …)
Originally posted 2014-01-20 12:24:07.
Urteile des Landgerichts Hannover 1. Keine „Entreicherung“ durch Luxusaufwendungen nach fehlerhafter Überweisung Aktenzeichen: 4 O 248/19 Entscheidung vom: 27. Juli 2020 Sachverhalt:Ein Bankkunde erhielt irrtümlich eine Überweisung von 170.000 Euro…
Das “Sportrecht” ist unsere Leidenschaft, weil der Sport hierzu gehört. So bieten wir rechtlich sichere Lösungen für Sportler, Vereine, Veranstalter und Verbände und andere Institutionen. Dabei verlieren wir taktische Fragen oder solche der Wirtschaftlichkeit jener Lösungen nicht aus dem Beratungsfeld, sondern bewerten diese mit.
Natürlich benötigt gerade der Sport klare und transparente sowie verbindliche, durchsetzbare Regelungen. Dafür stehen wir. (mehr …)
Originally posted 2013-12-04 15:11:52.
Landgericht München I verbietet UBER Apps in München Die unter anderem auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb spezialisierte 4. Handelskammer des Landgerichts München I hat heute die Apps „UBER…
Medienberichtertstattungsrecht, Persöhnlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit und Pressefreiheit sind wichtige Grundfeste der Demokratie und grundrechtlich hinsichtlich der 3 letztgenannten in den Art. 1, 2 und 5 GG verankert.
Aber Medienkommunikation hat unterschiedliche Seiten. Sie kann die Ehre und das Ansehen eines Menschen rechtswidrig zerstören. Als unwahre Tatsachenbehauptung, rechtswidrige oder manipulierte Fotoaufnahme oder durch Berichterstattung aus besonders privaten Sphären werden die Grundrechte verletzt. (mehr …)
Originally posted 2013-12-04 09:02:41.
Internetrecht, Onlinerecht: Haftung für Inhalte im Internet Onlinespezifisches Urheberrecht Meinungsäußerungen im Netz, Schutz des Persönlichkeitsrechts, Ehrschutz Providerverträge, Providerhaftung Abmahnungen und deren Abwehr Erstellung von Nutzungsbedingungen für Websites Haftung von Foren-…
Allgemeine Links zu rechtlichen Themen:
horak . Rechtsanwälte: Geistiges Eigentum, Wettbewerb, Technik
Intellectual Property (IP) von RA Dipl.-Ing. Michael Horak
horak . Rechtsanwälte Fachanwälte: Allgemeiner Kanzleiauftritt
Markenrecht: Recherche, Anmeldung und Verteidigung von Kennzeichenrechten
Patentrecht: Informationen zum deutschen, europäischen und internationalen Patentrecht
Urheberrecht: Grundzüge des Urheberrechts
Musikrecht: Informationen zur U-/E-Musik mit Musterverträgen
IP-Recht/ IT-Recht: Seite zu IP/IT Rechtsfragen (mehr …)
Originally posted 2013-12-02 17:18:54.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 96 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaf-fung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 6. November 2001, S. 67) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/745 (ABl. L 117 vom 5. April 2017, S. 1) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG dahin auszulegen, dass pharmazeuti-sche Unternehmer kostenlose Fertigarzneimittel auch an Apotheker abgeben dür-fen, wenn deren Verpackungen mit der Aufschrift „zu Demonstrationszwecken“ versehen sind, die Arzneimittel der Erprobung des Arzneimittels durch den Apo-theker dienen, keine Gefahr einer (ungeöffneten) Weitergabe an Endverbraucher besteht und die in Art. 96 Abs. 1 Buchst. a bis d und f bis g dieser Richtlinie gere-gelten weiteren Voraussetzungen einer Abgabe vorliegen?
2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Erlaubt Art. 96 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG ei-ne nationale Vorschrift wie § 47 Abs. 3 AMG, wenn diese so ausgelegt wird, dass pharmazeutische Unternehmer kostenlose Fertigarzneimittel nicht an Apotheker abgeben dürfen, wenn deren Verpackungen mit der Aufschrift „zu Demonstrati-onszwecken“ versehen sind, die Arzneimittel der Erprobung des Arzneimittels durch den Apotheker dienen, keine Gefahr einer (ungeöffneten) Weitergabe an Endverbraucher besteht und die in Art. 96 Abs. 1 Buchst. a bis d und f bis g die-ser Richtlinie und die in § 47 Abs. 4 AMG geregelten weiteren Voraussetzungen einer Abgabe vorliegen?
BGH BESCHLUSS I ZR 235/16 vom 31. Oktober 2018 – Apothekenmuster
Richtlinie Nr. 2001/83/EG Art. 96 Abs. 1 und 2; AMG § 47 Abs. 3 (mehr …)
Originally posted 2018-11-28 13:48:34.
Durch das Geschmacksmustergesetz werden sowohl zweidimensionale “Muster” (z.B. Stoffmuster) als auch dreidimensionale Modelle geschützt. Es muss sich um Muster oder Modelle gewerblicher Gegenstände handeln, die den ästhetischen Farb- oder Formsinn ansprechen. Voraussetzung sind hierbei die Neuheit sowie die Eigentümlichkeit des Gegenstandes, also eine gestalterische Tätigkeit des Designers. Seit Geltung des neuen Geschmacksmusterrechts sind die bislang strengeren Anforderungen nach einer gewissen „Gestaltungshöhe”. Das neue Geschmacksmusterrecht schützt so in vermehrtem Umfang äußere Gestaltungsformen.
Schutzfähig sind z.B Designs technischer Geräte, Designs von Verbrauchsgegenständen oder auch Verpackungen.
Allerdings sind Einzelteile eines Gesamterzeugnisses, wie z. B. einer Autokarosserie mit dem seit 2003 geltenden Designrecht nur noch schutzfähig, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar sind. Diese Einschränkung ist Folge der EU-Harmonisierung. Aber Ersatzteile wie zB Kotflügel, Motorhaube oder Stoßfänger können als Geschmacksmuster geschützt werden, sofern sie auch als Einzelteil die Schutzvoraussetzungen erfüllen. (mehr …)
Originally posted 2013-11-13 16:13:55.
Geschmacksmusterschutz kann begründet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Schutzfähige Gegenstände
Als Geschmacksmuster kann gemäß § 1 Nr. 1 GeschmMG die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungs-form eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon geschützt werden. Durch ein Geschmacksmuster wird also die Gestaltung einer Fläche – zum Beispiel eines Stoffes oder einer Tapete – oder die äußere Gestaltung eines drei-dimensionalen Gegenstandes geschützt. Hier spielen die Linien, Konturen, Farben, die Gestalt und die Oberflächen-struktur des Erzeugnisses eine Rolle. Ein Erzeugnis ist dabei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, ein-schließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis. (mehr …)
Originally posted 2013-11-13 16:11:49.
Das Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen regelt die rechtliche Zuordnung von Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen von Arbeitnehmern. Die folgende Checkliste soll dem mit der Meldung einer Diensterfindung konfrontierten Arbeitgeber eine erste Entscheidungshilfe geben. Die individuelle Rechtsauskunft im Einzelfall zu ersetzen ist sie weder gedacht noch geeignet. Dementsprechend beschränkt sich die folgende Darstellung darauf, die nach Meldung einer Diensterfindung für den Arbeitgeber relevanten Entscheidungen und Fristen aufzuzeigen:
Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, hat diese unverzüglich schriftlich zu melden. Dabei hat er eine Reihe von formalen und inhaltlichen Anforderungen zu beachten. Insbesondere hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben und vorhandene Aufzeichnungen beizufügen, soweit sie in der Checkliste erforderlich sind. Weisungen sollen in der Meldung dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angegeben und damit hervorgehoben werden, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.
Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Entspricht die Meldung nicht den genannten Anforderungen, so hat der Arbeitgeber dies dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten zu erklären, daß und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen. Fordert der Arbeitgeber dies innerhalb von zwei Monaten zur Ergänzung der Klärung auf, so gilt die Erklärung als ordnungsgemäß.
Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung unbeschränkt oder beschränkt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Die Erklärung soll, sobald wie möglich abgegeben werden, spätestens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung. (mehr …)
Originally posted 2013-11-13 16:08:11.
Folgende Voraussetzungen müssen kummulativ vorliegen, um den Titel “Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz” verliehen zu bekommen.
Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.
Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen.
Wird der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen.
Es müssen 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Bereichen des gwewerblichen Rechtsschutzes, dabei aus jedem dies er drei Bereiche jeweils mindestens 5 Fälle. Höchstens fünf Fälle dürfen Schutzrechtsanmeldungen sein, wobei eine Sammelanmeldung als eine Anmeldung zählt. Mindestens 30 Fälle müssen rechtsförmliche, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein. (mehr …)
Originally posted 2013-11-13 16:05:25.