Ob ein Produkt Pflanzenschutzmittel ist, richtet sich nicht nur nach der Zusammensetzung, sondern auch nach der Zweckbestimmung

Die Abgrenzung ob ein Produkt als Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht wird, richtet sich nicht nur nach der – hier gleichen – Zusammensetzung, sondern auch nach der inhaltlichen Zweckbestimmung, so wie sie sich einem durchschnittlich informierten Verbraucher darstellt.

OLG Celle 13. Zivilsenat, Urteil vom 24.05.2017, 13 U 207/16 – Sportrasen

§ 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 UWG, Art 28 EGV 1107/2009, Art 53 EGV 1107/2009

vorgehend LG Hannover, 25. Oktober 2016, Az: 32 O 47/16


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Originally posted 2018-02-20 14:24:39.

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Die Werbung für Bier als „bekömmlich“ ist wettbewerbswidrig

LG Ravensburg Urteil vom 25.8.2015, 8 O 34/15 KfH - "bekömmliches Bier" Tenor 1. Die einstweilige Verfügung vom 16.06.2015 wird bestätigt. 2. Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des…

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Volumen der Umverpackung beträgt mehr als das Doppelte des Volumens der Innenpackung=Verstoß gegen das Täuschungsverbot des § 43 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz

Die Beklagte vertreibt einen in Frankreich hergestellten Frischkäse unter dem Handelsnamen „Rondelé“ in Deutschland. Die Verpackung des Produktes besteht in einem Plastikbecher sowie einer quadratischen Umverpackung aus Pappe. Das Volumen der Umverpackung beträgt mehr als das Doppelte des Volumens der Innenpackung. Der mit Einbuchtungen versehene und sich verjüngende Plastikbecher der Innenpackung ist nicht voll befüllt. Die Füllmenge der Fertigpackung ist allerdings an mehreren Stellen deutlich sichtbar und zutreffend mit 125 g angegeben.

Die Klägerin, eine Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, behauptet, bei der Verpackung des Frischkäses handele es sich um eine sog. „Mogelpackung“. Die Beklagte macht geltend, der Formunterschied zwischen der größeren rechteckigen Umverpackung und der kleineren Innenverpackung sei bei einiger Aufmerksamkeit sowohl durch „Fenster“ der Umverpackung als auch bei einem Griff nach der Packung zu erkennen.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat einen Verstoß gegen das Täuschungsverbot des § 43 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz und zugleich wettbewerbswidriges Verhalten festgestellt. (mehr …)

Originally posted 2015-04-27 16:47:56.

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Landgericht verbietet die Apps „UBER Black“, „UBER X“ und „UBER Van“ wegen Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz

Landgericht München I verbietet UBER Apps in München Die unter anderem auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb spezialisierte 4. Handelskammer des Landgerichts München I hat heute die Apps „UBER…

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Muster einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zeigen Ihnen an, dass uns die …, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber Ihrem Unternehmen beauftragt hat.

 

Unsere Mandantin ist auf Ihre Werbung in Ihrem Markt unlängst aufmerksam geworden:

 

1. Sie schreiben dort unter der besonders hervorgehobenen Plakatierung:

 

Darunter haben Sie neben Werbebeilagen diverser Wettbewerber auch die Werbebeilage unserer Mandantschaft „angepinnt“.

2. Durch Ihre Werbung verletzten Sie nicht nur die Rechte unserer Mandantin, die mit Ihnen im Wettbewerbsverhältnis steht, aus den §§ 1, 2, 3 UWG, sondern verstoßen zusätzlich in besonders gravierender Weise gegen das Rabattgesetz und im Übrigen missbrauchen Sie den guten Namen unserer Mandantschaft, der als deutsche Marke geschützt ist. Durch Ihre Werbung erwecken Sie beim angesprochenen Publikum den Eindruck, quasi immer günstiger anbieten zu können und das für sämtliche erhältliche Artikel gelte, was tatsächlich nicht der Fall ist. Somit ist Ihre Werbung irreführend. Zudem liegt ein Fall ganz bewusster und offenkundiger werblicher Anlehnung und Rufausbeutung vor. Sie lehnen sich durch Ihre Werbung in unzulässiger Weise an die hohe Bekanntheit und den ausgezeichneten Ruf unserer Mandantin an, um Ihre Wettbewerbsprodukte zu bewerben, mit der unsere Mandantin ihren Namen so nicht ohne ihre vorherige Zustimmung verbunden wissen will. Des Weiteren ist auch unter dem Gesichtspunkt der vergleichenden Werbung nach § 2 UWG Ihre Werbung unzulässig. Zwar mag nach Umsetzung der Richtlinie zur vergleichenden Werbung im Grundsatz dieselbe zulässig sein. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sämtliche Kriterien nach § 2 UWG erfüllt sind. Bei einer Irreführung kann dies schon vom Ansatz nicht der Fall sein. Zudem erfüllen Sie aber auch die übrigen Kriterien mit Ihrer Werbung nicht. Ihre Werbung geht weit über das sachliche Maß hinaus. Der Verstoß gegen das Rabattgesetz in Ihrer Ankündigung ergibt sich des Weiteren daraus, dass Sie für den Fall anderweitiger preisgünstiger Waren Ihren Normalpreis zu Zwecken des Wettbewerbs herabsetzen und damit einen Preisnachlass ankündigen bzw. gewähren, der gerade durch das Rabattgesetz untersagt wird. (mehr …)

Originally posted 2013-11-13 16:01:17.

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