Parodie muss an ein bestehendes Werk erinnern und ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufweisen, sowie einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellen

a) Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG ist insoweit im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht.

b) Maßgeblich ist der unionsrechtliche Begriff der Parodie. Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen danach darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleich-zeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff der Parodie hängt nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprüng-lichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprüngli-chen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Zu den Voraussetzungen einer Pa-rodie gehört es außerdem nicht, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft (im An-schluss an EuGH, Urteil vom 3. September 2014 – C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 33 – Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

c) Die Annahme einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG unter dem Gesichtspunkt der Parodie setzt deshalb nicht voraus, dass durch die Benutzung des fremden Werkes ei-ne persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG entsteht. Sie setzt ferner keine antithematische Behandlung des parodierten Werkes oder des durch das benutzte Werk dargestellten Gegenstands voraus.

d) Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäuße-rung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien be-ruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (im Anschluss an EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 – Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

BGH URTEIL I ZR 9/15 vom 28. Juli 2016 – auf fett getrimmt

UrhG § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, §§ 19a, 13, 14, 23, 24 Abs. 1; §§ 50, 97 Abs. 1 und 2; Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 Buchst. k

BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 I ZR 9/15 – OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7. April 2016 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Hanseatischen Ober-landesgerichts Hamburg – 5. Zivilsenat – vom 4. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 450 € (Anspruch auf Ersatz des nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ermittelten materiellen Schadens gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG) abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger ist selbständiger Fotograf. Er fertigte die nachfolgend abgebil-dete fotografische Aufnahme der Schauspielerin Bettina Z. an:
Die Beklagte betreibt die Internetseite „BZ News aus Berlin“. Auf dieser Seite erschien im August 2009 ein Bericht mit der Überschrift „Promis im Netz auf fett getrimmt“. Dort wurde über einen Wettbewerb der Internetseite „w. “ berichtet. Bei diesem Wettbewerb sollten die Teilnehmer Fo- tos von Prominenten mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogramms am Computer so bearbeiten, dass die abgebildeten Personen als möglichst fettleibig erschei-nen. Im Rahmen des Berichts auf der Internetseite der Beklagten wurden ins-gesamt 32 bearbeitete Fotos gezeigt, darunter in der Zeit vom 3. August 2009 bis zum 14. Oktober 2009 auch die nachfolgend dargestellte Abbildung einer Bearbeitung der vom Kläger angefertigten Fotografie der Schauspielerin Betti-na Z.:
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Das Foto hatte ein Redakteur der Beklagten von der Internetseite „w. “ entnommen. Der Bericht der Beklagten lautete wie folgt:
Als Promi muss man so einiges aushalten können …
Die Internetseite „w. “ startete einen Wettbewerb im Internet, bei dem Prominente per Photoshop so richtig viele Kilos zulegen sollten. Und viele Photo-shop-Freaks machten mit, ließen Oberarme anschwellen, Doppelkinne wachsen, Bäuche aufgehen und in richtig fiesen Fällen sogar Cellulitis sprießen.
Unter den deutschen Prominenten war der eindeutige Hit bei den Wettbewerbern Jeanette B. […] Gefolgt wurde die Rangliste der digital Aufgeblähten von Bettina Z. und Verona P.
Der Kläger sieht in der Veröffentlichung des Fotos durch die Beklagte eine unberechtigte Nutzung und Entstellung seines Lichtbildwerkes. Außerdem ver-letze die unterbliebene Benennung seiner Person als Urheber seine Rechte. Ihm stehe daher für die Nutzung des Bildes ein Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von 450 € sowie wegen Ver-letzung seiner immateriellen Interessen zusätzlich eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000 € zu. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.450 € nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, es fehle an einer Verletzung des Urheberrechts des Klägers. Bei der beanstandeten Abbil-
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dung handele es sich um eine freie Benutzung der Fotografie des Klägers. Je-denfalls sei die Wiedergabe der Abbildung als Berichterstattung über Tageser-eignisse zulässig.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 2.450 € nebst Zinsen stattge-geben. Das Berufungsgericht hat die gegen die teilweise Klageabweisung ge-richtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten vollständig abgewiesen (OLG Hamburg, ZUM 2015, 577). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Be-klagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe kein Scha-densersatzanspruch zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Kläger sei Urheber der als Lichtbildwerk anzusehenden Originalfoto-grafie der Schauspielerin Bettina Z. Die Beklagte habe die Bearbeitung dieses Lichtbildwerkes öffentlich zugänglich gemacht und dabei nicht auf den Kläger als Urheber der Originalfotografie hingewiesen. Die beanstandete Abbildung stelle zudem eine Entstellung des Lichtbildwerkes des Klägers dar. Die Beklag-te könne sich nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse berufen. Dennoch scheide ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus. Die Bearbeitung des Lichtbildwerkes des Klägers sei unter dem Gesichtspunkt der Parodie als freie Benutzung zulässig gewesen. Damit stelle auch die öffentliche Zugänglichmachung dieser zulässigen Bearbeitung durch die Beklagte keine Verletzung des Urheberrechts des Klägers dar. Selbst wenn man im Streitfall keine freie Benutzung annehmen wollte, scheide jedenfalls eine Geldentschädigung aus. Es fehle an einer dafür erforderlichen schwerwie-
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genden Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die Ablehnung eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung eines für die Nutzung seiner Fotografie nach den Grund-sätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden materiellen Schadensersatzes in Höhe von 450 € angeht (dazu unter B II und IV). Dagegen bleibt die Revision ohne Erfolg, soweit sie die Ablehnung eines Anspruchs des Klägers auf Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von 5.000 € durch das Berufungsgericht betrifft (dazu unter B III).
I. Die Revision ist – anders als die Revisionserwiderung meint – nicht ledig-lich beschränkt auf den Teil des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zulässig, den der Kläger nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet hat.
Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit müssen die Parteien allerdings zweifelsfrei erkennen kön-nen, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraus-setzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 108, 341, 349; BGH, Urteil vom 9. Ok-tober 2014 – I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 13 = WRP 2015, 569 – Combio-tik). Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 12 – Combiotik, mwN).
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Das Berufungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Grundsätze zur Zuläs-sigkeit von Parodien gerade im Bereich der reinen Bildbearbeitung noch klä-rungsbedürftig seien. Das reicht nicht aus, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Revisionszulassung auszugehen. Das Berufungs-gericht hat damit lediglich den Grund für die Revisionszulassung angegeben. Die Frage, ob im Streitfall nach § 24 Abs. 1 UrhG von einer freien Benutzung unter dem Gesichtspunkt der Parodie auszugehen ist, betrifft zudem den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch insgesamt.
II. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Schadensersatz-anspruch des Klägers gemäß § 97 Abs. 1 und 2 UrhG abgelehnt hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers setzt nach § 97 UrhG eine widerrechtliche Verletzung seines Urheberrechts voraus. Der Kläger macht gel-tend, sein Urheberrecht sei in dreifacher Weise verletzt worden. Die Beklagte habe durch das Einstellen der Bearbeitung seines Lichtbildwerkes auf ihrer In-ternetseite in sein ausschließliches Recht aus § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG eingegriffen, sein Werk öffentlich zugänglich zu machen. Da es sich bei der Bearbeitung um eine Entstellung seines Werkes handele, habe die Be-klagte zugleich sein Recht aus § 14 UrhG, eine Entstellung seines Werkes zu verbieten, verletzt. Ferner habe die Beklagte dadurch, dass sie ihn nicht als Ur-heber der Originalfotografie genannt habe, in sein Recht aus § 13 UrhG auf An-erkennung seiner Urheberschaft eingegriffen.
2. Das Berufungsgericht ist von einer Urheberrechtsverletzung unter allen drei Gesichtspunkten ausgegangen. Es hat angenommen, der Kläger sei Urhe-ber der als Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG anzusehenden Originalfotografie der Schauspielerin Bettina Z. und die Beklagte habe in die
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Rechte des Klägers gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG, § 14 UrhG und § 13 UrhG eingegriffen. Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke des § 50 UrhG berufen, weil es an einer Berichterstattung über ein Tagesereig-nis fehle. Gegen diese für sie günstige Beurteilung wendet sich die Revision nicht.
3. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 97 Abs. 1 und 2 UrhG abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, bei der beanstandeten Bearbeitung der Fotografie des Klägers handele es sich um eine gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers zulässige freie Benutzung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG nicht bejaht werden.
a) Allerdings fehlt es an einem widerrechtlichen Eingriff in das ausschließ-liche Recht des Klägers aus § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG, wenn die Voraussetzungen einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG vorlie-gen. Das Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen, erstreckt sich nicht nur auf das Original des Werkes, sondern auch auf Vervielfältigungsstücke des Werkes im Sinne von § 16 UrhG sowie Bearbeitungen und Umgestaltungen des Werkes im Sinne von § 23 UrhG. Dabei handelt es sich bei der Bearbeitung und Umgestaltung um besondere Fälle der Vervielfältigung des Werkes (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 Rn. 36 = WRP 2014, 68 – Beuys-Aktion). Das Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen, er-streckt sich dagegen nicht auf freie Benutzungen des Werkes im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG. Die in freier Benutzung eines geschützten Werkes geschaf-fene Gestaltung ist nach § 24 Abs. 1 UrhG selbständig, also unabhängig vom benutzten Werk.
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b) Im Streitfall können indessen die Voraussetzungen einer freien Benut-zung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden.
aa) Für die Frage, ob die Übernahme gestalterischer Elemente eine Ver-vielfältigung (§ 16 UrhG), eine (unfreie) Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) darstellt, kommt es nach ständiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neu-en Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1993 – I ZR 263/91, BGHZ 122, 53, 60 – Alcolix; Urteil vom 11. März 1993 – I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 194 – Asterix-Persiflagen; Urteil vom 29. April 1999 – I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 280 – Laras Tochter; Urteil vom 20. März 2003 – I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 267 – Gies-Adler; Urteil vom 1. Dezember 2010 I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 34 = WRP 2011, 249 – Perlentaucher; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 38 = WRP 2014, 178 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm I). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann diese Vor-aussetzung bei zwei Fallgestaltungen erfüllt sein.
(1) In der Regel ist ein Verblassen im dargestellten Sinne anzunehmen, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint (BGHZ 122, 53, 60 – Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 – Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 267 – Gies-Adler, mwN; BGH, GRUR 2011, 134 Rn. 33 – Per-lentaucher).
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Zur Prüfung, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in wel-chem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Es ist dann soweit erforderlich weiter zu prüfen, ob die neue Gestal-tung gleichwohl so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als rei-ne Vervielfältigung, sondern als (unfreie) Bearbeitung oder andere Umgestal-tung des benutzten Werkes anzusehen ist. Weicht der jeweilige Gesamtein-druck voneinander ab, liegt jedenfalls weder eine Vervielfältigung noch eine Bearbeitung, sondern möglicherweise eine freie Benutzung vor. Um eine freie Benutzung handelt es sich, wenn ein selbständiges Werk geschaffen wurde und das ältere Werk als Grundlage für die Schöpfung des neuen Werkes diente (vgl. BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 37 f. – Beuys-Aktion; BGH, Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 41 = WRP 2015, 1507 – Goldrapper).
(2) Eine freie Benutzung ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in einem eher wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in die-sem so zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert. Vielmehr kann der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenper-sönlichen Zügen des benutzten Werks – selbst bei deutlichen Übernahmen ge-rade in der Formgestaltung – auch dann gegeben sein, wenn das neue Werk zu
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den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann davon gesprochen werden, dass die ent-lehnten individuellen Züge des älteren Werkes im neueren Werk „verblassen“ (BGHZ 122, 53, 60 f. – Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 f. – Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 – Gies-Adler; BGH, GRUR 2014, 258 Rn. 39 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm I). Auf den inneren Abstand kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk es erfordert, dass dieses und seine Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Aus-einandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Dabei kann der inne-re Abstand in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck kommen. Zwingend ist dies jedoch nicht. Ein innerer Abstand kann vielmehr auch auf an-dere Weise hergestellt werden (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. – Alcolix; BGH, GRUR 1994, 191, 193 – Asterix-Persiflagen; BGHZ 141, 267, 281 – Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 – Gies-Adler; BGH, GRUR 2011, 134 Rn. 34 – Perlentau-cher; GRUR 2014, 258 Rn. 39 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm I).
bb) Die vom Berufungsgericht angenommene Benutzungsform der Paro-die ist nach der Rechtsprechung des Senats in die zweite Fallgruppe einzuord-nen. Bei ihr kommt der innere Abstand regelmäßig in einer antithematischen Behandlung des parodierten Werkes (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. – Alcolix; BGH, GRUR 1994, 191, 193 – Asterix-Persiflagen) oder des durch das benutzte Werk dargestellten Gegenstands (BGHZ 154, 260, 268 – Gies-Adler) zum Ausdruck. Bei ihrer rechtlichen Beurteilung sind jedoch Besonderheiten zu beachten.
(1) Bei der urheberrechtlichen Beurteilung der Parodie ist zu berücksichti-gen, dass das Unionsrecht das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffent-lichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung sowie die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf diese Rechte vollständig har-monisiert und für die Nutzung zum Zwecke von Parodien eine Schrankenrege-
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lung geschaffen hat. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Rechte Ausnahmen und Be-schränkungen für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches vorsehen. Zwar hat der deutsche Gesetzgeber keine eigenständige Schrankenregelung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG getroffen. Allerdings ist die Parodie in ihrer Wirkung als Schutz-schranke der Sache nach durch § 24 Abs. 1 UrhG in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung umgesetzt. Dementsprechend ist § 24 Abs. 1 UrhG inso-weit richtlinienkonform auszulegen, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht (Unseld, EuZW 2014, 912, 915; Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 685, 665; Haedicke, GRUR Int. 2015, 664, 670; der Sache nach ebenso Slopek, GRUR-Prax 2014, 442; von Becker, GRUR 2015, 336, 339; vgl. auch Peifer, jurisPR-WettbR 2/2015 Anm. 1 unter D).
(2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG verwendete Begriff „Parodie“ ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts (EuGH, Urteil vom 3. September 2014 – C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 17 = WRP 2014, 1181 – Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff „Parodie“ im Sinne dieser Bestimmung hängt nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Zu den Voraussetzungen ei-ner Parodie gehört es außerdem nicht, dass sie vernünftigerweise einer ande-ren Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das paro-
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dierte Werk angibt (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 33 – Deckmyn und Vrijheids-fonds/Vandersteen u.a.). Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Inte-ressen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genann-ten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers ei-nes geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 – Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 – C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG, die nicht be-reits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Nach dieser Rechtsprechung ist es Aufgabe der nationalen Gerichte festzustellen, ob eine Parodie vorliegt, und gegebenenfalls unter Be-rücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, ob bei Anwendung der Ausnahme für Parodien dieser angemessene Ausgleich der maßgeblichen Interessen gewahrt wird (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 35 Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
cc) Diesen Maßstäben wird das Berufungsurteil nicht in vollem Umfang gerecht. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der kurz vor Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache „Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.“ nicht be-rücksichtigt und ist deshalb von unzutreffenden Maßstäben ausgegangen. Zwar kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vom Vorliegen einer Parodie ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat
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jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht alle im Streitfall maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und zutreffend gewichtet.
(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Annahme einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG erfordere, dass es sich bei der durch Einsatz eines Bildbearbeitungsprogramms geschaffenen und von der Be-klagten auf ihrer Internetseite wiedergegebenen Abbildung um ein Werk im Sin-ne von § 24 Abs. 1 UrhG handele. Es hat sich dabei auf die Rechtsprechung des Senats gestützt, nach der die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG voraus-setzt, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1961 – I ZR 105/59, GRUR 1961, 631, 632 – Fernsprechbuch; BGHZ 141, 267, 280 – Laras Tochter; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 27 – TV-Total; Loewenheim in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 UrhG Rn. 9; Bullinger in Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 UrhG Rn. 2; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 24 Rn. 5). An dieser Rechtsprechung wird im Hinblick auf die urheberrechtliche Beurteilung von Parodien, Karikaturen und Pastiches wegen der insoweit maßgeblichen unionsrechtskonformen Auslegung von § 24 Abs. 1 UrhG nicht festgehalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro-päischen Union setzt eine Parodie nicht voraus, dass die neue Gestaltung ei-nen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegen-über dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede auf-zuweisen (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 21 – Deckmyn und Vrijheidsfonds/ Vandersteen u.a.; vgl. auch Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 658, 666). Damit kann offenbleiben, ob die vom Berufungsgericht für die Annahme eines Werk-charakters der angegriffenen Abbildung gegebene Begründung den Angriffen der Revision standhält.
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(2) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist ferner die Voraussetzung erfüllt, dass die Bearbeitung der Fotografie an die als Licht-bildwerk geschützte Originalfotografie erinnert und zugleich ihr gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufweist. Das Berufungsgericht hat angenommen, trotz der mittels eines Bildbearbeitungsprogramms vorgenommenen erhebli-chen Änderungen lasse sich das Originalfoto in der Bearbeitung wiederfinden, weil alle markanten Aufbauelemente und viele Einzelheiten der Gestaltung (Be-kleidung, Pose, Schmuck, Lichtverhältnisse, blauer Hintergrund) erhalten ge-blieben seien und die abgebildete Person trotz der erheblichen Verfremdung ihrer Körperproportionen noch als die Schauspielerin Bettina Z. erkannt werden könne.
(3) Eine Parodie setzt weiter voraus, dass die an ein bestehendes Werk erinnernde Bearbeitung einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung dar-stellt. Auch diese Voraussetzung kann auf der Grundlage der vom Berufungs-gericht getroffenen Feststellungen bejaht werden.
Das Berufungsgericht hat angenommen, in dem durch ein Fotobearbei-tungsprogramm veränderten Bildnis werde das in der Fotografie des Klägers zum Ausdruck kommende gängige und klischeehafte Schönheitsideal einer jungen Frau und außerdem die häufig als aufdringlich und selbstverliebt emp-fundene Selbstdarstellung von Prominenten in der Öffentlichkeit sowie deren Eitelkeit in bösartiger und satirischer Weise konterkariert und damit karikiert. Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand.
Die Revision macht geltend, ausgehend von dem Motto des Wettbewerbs („Promis auf fett getrimmt“) und dem Begleittext der Beklagten („Fiese Verände-rung“) lasse sich der streitgegenständlichen Bearbeitung entgegen der Ansicht
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des Berufungsgerichts keine antithematische Auseinandersetzung entnehmen. Die Bearbeitung stelle vielmehr eine reine Verballhornung mit digitalen Mitteln dar; der Bearbeiter habe allein die Absicht verfolgt, sich einen Jux auf Kosten der abgebildeten Schauspielerin zu erlauben.
Damit kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sie der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts lediglich ihre eigene Würdi-gung entgegenstellt, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzei-gen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, jedenfalls ein Teil des angesproche-nen Publikums werde das bearbeitete Bild nicht darauf reduzieren, dass hiermit nur ein boshafter Scherz mit Prominenten getrieben werden solle, sondern wer-de darin eine Auseinandersetzung mit dem Subtext des Werkes des Klägers sehen. Diese Beurteilung ist nicht erfahrungswidrig und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision lässt das Motto des Wettbewerbs („Promis auf fett getrimmt“) nicht allein ein Verständnis der im Rahmen dieses Wettbewerbs erstellten Bearbeitungen als bloße Verballhor-nungen zu, sondern deckt inhaltlich die vom Berufungsgericht angenommene weitere Problematik der Rezeptionsgewohnheiten des Publikums in Bezug auf die Abbildung von leicht bekleideten weiblichen Prominenten ab. Zudem ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass der notwendige – und im Hinblick auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 13 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) sowie die Meinungsäußerungsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 11 EU-Grundrechtecharta gebotene – Freiraum für künstlerisches und kritisches Schaf-fen nicht zu sehr eingeengt werden darf und deshalb die Beantwortung der Fra-ge, ob eine freie Benutzung vorliegt, nicht davon abhängt, ob die Eigenschaft des Werkes als Parodie von Jedermann erkannt wird. Ob im Einzelfall eine Pa-rodie vorliegt, ist vielmehr im Wesentlichen objektiv danach zu beurteilen, ob diese Art der antithematischen Behandlung für denjenigen erkennbar ist, dem
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das parodierte Werk bekannt ist und der das für die Wahrnehmung der Parodie erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt (BGH, Urteil vom 26. März 1971 – I ZR 77/69, GRUR 1971, 588, 589 – Disney-Parodie; BGH, GRUR 1994, 191, 194 – Asterix-Persiflagen; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 24 UrhG Rn. 28). Welche Zielrichtung der Urheber des neuen Werks mit seiner Umgestaltung im Einzelnen verfolgt hat, ist insoweit unerheblich. Die Revision rügt deshalb ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe eine auf eine parodisti-sche Behandlung gerichtete Intention des Bearbeiters nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Entgegen der Ansicht der Revision wäre eine Parodie aber auch dann an-zunehmen, wenn im Streitfall keine antithematische Auseinandersetzung mit einem der Fotografie des Klägers zu entnehmenden Subtext festgesellt werden könnte, sondern davon auszugehen wäre, dass der Bearbeiter der Fotografie allein im Sinn hatte, „sich einen Jux auf Kosten der abgebildeten Schauspielerin zu erlauben“. Es reicht aus, dass die an das bestehende Werk erinnernde Be-arbeitung eine Verspottung zum Ausdruck bringt (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 20 – Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
(4) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt eine Parodie nicht voraus, dass sich die zum Ausdruck gebrachten Ge-sichtspunkte des Humors oder der Verspottung auf das ursprüngliche Werk selbst richten (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 21 Deckmyn und Vrijheids-fonds/Vandersteen u.a.; vgl. auch Specht/Koppermann, ZUM 2016, 19, 23). Für die Annahme einer Parodie reicht es im Streitfall daher aus, dass durch die be-anstandete Bearbeitung jedenfalls die abgebildete Schauspielerin verspottet worden ist. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass der beanstandeten Abbil-dung keine Auseinandersetzung mit dem Lichtbildwerk des Klägers selbst ent-nommen werden kann. Desgleichen kann dahinstehen, ob in der Verfremdung, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die dem Lichtbild des Klägers le-
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diglich als Subtext zu entnehmende „allgegenwärtige sexuell-ästhetisierende Frauendarstellung in den heutigen Medien“ humorvoll oder verspottend aufge-griffen worden ist.
(5) Das Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der vorzunehmenden In-teressenabwägung nicht alle im Streitfall maßgeblichen Gesichtspunkte berück-sichtigt und zutreffend gewichtet.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die-nen die in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Ausnahmen und Be-schränkungen einem angemessenen Ausgleich von Rechten und Interessen insbesondere zwischen den Urhebern und den Nutzern von Schutzgegenstän-den (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 26 – Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vander-steen u.a.). Bei der Anwendung des Ausnahmetatbestands für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG muss deshalb im konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten des Rechteinhabers auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf den Ausnahmetatbestand für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 27 – Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Diesen An-forderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht.
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Parodie nicht unter Abwä-gung der maßgeblichen Interessen festgestellt. Es hat deshalb nicht berück-sichtigt, dass die beanstandete Bearbeitung nach seinen Feststellungen eine Entstellung des Werkes des Klägers im Sinne von § 14 UrhG darstellt (zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunkts bei der Interessenabwägung vgl. auch Becker, GRUR 2015, 336, 339) und damit die berechtigten geistigen und per-sönlichen Interessen des Klägers in besonderem Maße betroffen sind. Das Be-rufungsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, dass sich die als Parodie anzuse-
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hende Bearbeitung nicht unmittelbar mit dem Werk des Klägers auseinander-setzt (was vom Urheber im Interesse der Meinungsfreiheit eher hinzunehmen ist), sondern sein Werk nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ledig-lich als Mittel der Auseinandersetzung mit einem dem Werk des Klägers nur als Subtext zu entnehmenden Thema benutzt.
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist ferner zu prü-fen, ob durch die als Parodie anzusehenden Veränderungen des Werkes au-ßerhalb des Urheberrechts liegende Rechte Dritter verletzt werden und der Ur-heber ein berechtigtes Interesse daran hat, dass sein Werk nicht mit einer sol-chen Rechtsverletzung in Verbindung gebracht wird. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union angenommen, im Rahmen der vorzunehmenden Interes-senabwägung sei zu berücksichtigen, ob die Parodie eine gegen Art. 21 EU-Grundrechtecharta verstoßende diskriminierende Aussage enthält und der In-haber des Urheberrechts ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das ge-schützte Werk nicht mit einer solchen Aussage in Verbindung gebracht wird (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 30 f. – Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Diese Aussage ist vom Gerichtshof allerdings allein auf das in Art. 21 EU-Grundrechtecharta geregelte Diskriminierungsverbot und damit auf einen für das in Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2001/29/EG ausdrücklich erwähnte Gemeinwohl grundlegend bedeutsamen Rechtssatz bezogen worden. Im Inte-resse der ebenfalls für das Gemeinwohl geradezu konstituierenden und durch die vom Unionsgesetzgeber vorgesehene Privilegierung der Parodie in beson-derem Maße zur Geltung gebrachten Meinungsfreiheit darf die Interessenab-wägung deshalb nicht im Sinne einer allgemeinen „Political-Correctness-Kontrolle“ missverstanden werden (vgl. Unseld, EuZW 2014, 912, 915; Haedi-cke, GRUR Int. 2015, 664, 667 f.; vgl. auch die Schlussanträge des Generalan-walts vom 22. Mai 2014 C201/13, juris Rn. 85). Daraus ergibt sich, dass bei der vorzunehmenden Abwägung nicht jede durch die Parodie verursachte Be-
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einträchtigung rechtlich geschützter Interessen von Bedeutung ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob durch die den Begriff der Parodie erfüllenden Verände-rungen des Werkes Rechte Dritter verletzt werden und der Urheber ein schutz-würdiges Interesse hat, dass sein Werk mit einer solchen Rechtsverletzung nicht in Verbindung gebracht wird.
Ein solches Interesse des Klägers kann auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht bejaht werden. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger müsse es nicht hinnehmen, dass sein Werk mit einer in dem Ergebnis der Fotobearbeitung liegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Schauspielerin in Ver-bindung gebracht werde. Entgegen der Ansicht der Revision kann von der Ver-letzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Schauspielerin nicht bereits deshalb ausgegangen werden, weil die ihr Erscheinungsbild zei-gende Fotografie technisch manipuliert worden ist. Zwar kann ein solcher tech-nischer Eingriff auch im Kontext einer satirischen Darstellung eine eigenständi-ge Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten darstellen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Manipulation der Fotografie dem Betrachter nicht erkennbar ist, so dass er die Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 500, 502 = WRP 2005, 595). An einer solchen verdeck-ten Bildmanipulation fehlt es jedoch im Streitfall gerade. Das Berufungsgericht hat zudem nicht festgestellt, dass der angesprochene Verkehr die Fotografie der Schauspielerin Bettina Z. dem Kläger als Urheber zuordnet, diese Fotogra-fie auch in der angegriffenen Bearbeitung erkennt und trotz der im Streitfall maßgeblichen Begleitumstände, namentlich des sich an Dritte richtenden Wett-bewerbs um eine möglichst weitgehende Verfremdung mittels Einsatzes einer
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Fotobearbeitungssoftware, eine Beziehung zum Kläger als Urheber der Aus-gangsfotografie herstellt.
4. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Annahme einer ge-mäß § 24 Abs. 1 UrhG freien Benutzung im Hinblick auf die Bearbeitung der Fotografie des Klägers führe dazu, dass die Veröffentlichung der Bearbeitung auf der Internetseite der Beklagten weder das Recht des Klägers auf Anerken-nung seiner Urheberschaft verletze (§ 13 UrhG) noch sein Werk entstelle (§ 14 UrhG). Da die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Bearbeitung der Foto-grafie des Klägers handele es sich um eine freie Benutzung – wie dargelegt – unter Rechtsfehlern leidet, fehlt dieser Beurteilung eine tragfähige Grundlage.
III. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich jedoch gemäß § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig, soweit es den vom Kläger geltend ge-machten Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von 5.000 € betrifft. Insoweit hat das Berufungsgericht die Klage rechtsfehlerfrei mit der weiteren, selbständig tragenden Begründung abgewiesen, die besonderen Voraussetzungen für einen solchen Entschädigungsanspruch lägen nicht vor.
1. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Ur-heber oder der Lichtbildner nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dies setzt vo-raus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beein-trächtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 – I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 38 = WRP 2015, 972 – Motorradteile, mwN).
2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung eines immateriellen Schadens in Höhe von 5.000 € bestünde selbst dann nicht,
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wenn man im Streitfall eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG verneinte. Es fehle jedenfalls an einer für den Geldentschädigungsanspruch erforderlichen schwerwiegenden Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Nach den Umständen des Streitfalls liege keine deutlich vom Normalfall zu un-terscheidende Verletzungshandlung der Beklagten vor. Man könne zumindest darüber streiten, ob die beanstandete Bildbearbeitung eine zulässige Parodie des Werkes des Klägers darstelle, so dass allenfalls ein Eingriff im Grenzbe-reich zur Zulässigkeit gegeben sei. Die Beklagte habe zudem den eigentlichen Eingriff in die Integrität des Werkes nicht selbst vorgenommen, sondern allen-falls vertieft. Das Ausmaß der vom Kläger behaupteten Vertiefung der Verlet-zung durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten sei offenge-blieben. Selbst wenn man unterstelle, dass der Internetauftritt der Beklagten eine einigermaßen hohe Bekanntheit genieße, fehle es an jeglichen Darlegun-gen zur Reichweite und Multiplikationswirkung der Seite „w. „. Es sei deshalb denkbar, dass der Schaden bereits durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildbearbeitung auf der Seite „w. “ weitge- hend eingetreten gewesen sei. Auch der Verschuldensgrad der Beklagten sei nicht hoch. Es dürfe nicht übersehen werden, dass die Beklagte nicht gezielt das Urheberrecht gerade des Klägers verletzt habe; sie habe sich nur nicht um mögliche Urheberrechte gekümmert. Es liege auch fern, dass das Vertrauens-verhältnis des Klägers zu seinen Kunden oder gar sein künstlerischer Ruf gera-de durch die Weiterverbreitung durch die Beklagte ernsthaft gefährdet sein könnte. Der Name des Klägers als Urheber der Vorlage der Bearbeitung sei nicht genannt. Es erscheine auch wenig wahrscheinlich, dass Besucher der Seite der Beklagten annehmen könnten, die Fotografen der Originale hätten den Wettbewerb auf der Seite „w. “ auch nur gebilligt, geschweige denn unterstützt oder gar selbst Hand an ihre Werke gelegt. Zwar sei es durch-aus naheliegend, dass die abgebildete Schauspielerin Bettina Z. persönlich von der Entstellung ihres Bildnisses wenig angetan gewesen sei. Es erscheine aber
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wenig wahrscheinlich, dass sie dies dem Kläger anlasten werde. Dies habe der Kläger selbst nicht behauptet. Auch könnte einer derartigen Rufbeeinträchti-gung durch eine prominent platzierte Richtigstellung durch die Beklagte wirk-sam entgegengewirkt werden.
3. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
a) Die Revision macht geltend, die absichtlichen Rechtsverletzungen der Beklagten schädigten sehr wohl den Ruf des Klägers, der darin bestehe, in ei-nem engen Vertrauensverhältnis mit den von ihm fotografierten Personen Lichtbildwerke zu schaffen, die durchweg höchsten ästhetischen Ansprüchen genügten.
Mit dieser Rüge versucht die Revision lediglich, die abweichende tatrich-terliche Würdigung durch ihre eigene Bewertung zu ersetzen. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Klägers zu seiner angeblichen Rufbeeinträchtigung aus-drücklich befasst. Es hat dieses lediglich nicht in dem vom Kläger gewünschten Sinne gewürdigt. Dabei ist es von zutreffenden rechtlichen Grundlagen ausge-gangen. Insbesondere gehört die Frage, ob und in welchem Umfang das ur-sprüngliche Werk dem Publikum bekannt ist, zu den im Rahmen der vorzuneh-menden Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umständen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1971 – I ZR 94/69, GRUR 1971, 525, 526 – Petite Jacqueline; BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 94 – Goldrapper). Für die Verletzung des Urhe-berpersönlichkeitsrechts hat die geistige und persönliche Beziehung des Urhe-bers zu seinem Werk im Sinne von § 11 Satz 1 UrhG maßgebliche Bedeutung (vgl. Krüger-Nieland, Festschrift für Hauß, 1978, S. 215, 221; Wild in Schricker/ Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 178). Bestehen bereits Zweifel, ob das im Streitfall maßgebliche Publikum die Bearbeitung überhaupt dem Urheber zu-ordnet, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass dessen Bezie-
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hung zu seinem Werk durch die beanstandete Bearbeitung in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 94 – Goldrapper).
b) Die Revision macht ferner geltend, dem Berufungsgericht könne nicht in seiner Beurteilung gefolgt werden, es stehe nicht fest, in welchem Umfang auf-grund der Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten tatsächlich eine gewichtige Vertiefung der Verletzung eingetreten sei. Angesichts des Um-stands, dass es sich bei der „BZ“ um die führende Berliner Zeitung handele, deren Internetseite einen entsprechenden Bekanntheitsgrad genieße, anderer-seits das beanstandete Bild deutlich über zwei Monate einsehbar gewesen sei, könne nicht von einer geringfügigen oder anderweitig befriedigend auszuglei-chenden Beeinträchtigung gesprochen werden.
Mit dieser Rüge hat die Revision ebenfalls keinen Rechtsfehler des Beru-fungsgerichts dargelegt. Das Berufungsgericht hat sich mit den angesproche-nen Umständen auseinandergesetzt, dabei eine hohe Bekanntheit der Internet-seite der Beklagten unterstellt und zudem den Zeitraum berücksichtigt, in dem das angegriffene Bild auf dieser Seite eingestellt war. Es hat die maßgeblichen Umstände nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung gewürdigt.
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision außerdem gegen die Ausführun-gen des Berufungsgerichts zum Grad des der Beklagten anzulastenden Ver-schuldens.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das Ver-schulden der Beklagten nicht als „gering“ angesehen. Es hat lediglich ange-nommen, dass der Verschuldensgrad „nicht über alle Maßen hoch“ sei. Die Be-klagte habe zwar davon ausgehen müssen, dass es sich um ein bearbeitetes
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Bild eines nicht befragten Urhebers gehandelt habe. Andererseits müsse be-rücksichtigt werden, dass die Beklagte nicht gezielt das Urheberrecht des Klä-gers verletzt habe. Sie habe sich nur nicht um mögliche Urheberrechte geküm-mert. Soweit die Revision meint, es sei von bedingtem Vorsatz auszugehen, hat sie wiederum keinen Rechtsfehler dargelegt, sondern lediglich die rechtsfehler-freie Beurteilung des Berufungsgerichts durch ihre eigene ersetzt.
d) Es fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, das Berufungs-gericht habe den Charakter der Bearbeitung verkannt. Vielmehr ist es ausdrück-lich davon ausgegangen, dass es sich bei der Bearbeitung um eine Entstellung des Lichtbildes des Klägers handelt. Das Berufungsgericht hat außerdem nicht den Umstand übersehen, dass die Beklagte das beanstandete Bild in ihren In-ternetauftritt übernommen hat, um diesen attraktiver zu machen. Es hat diesen Umstand vielmehr ausdrücklich bei seiner Beurteilung berücksichtigt.
e) Die Revision macht weiter geltend, der angerichtete Schaden lasse sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch eine Richtigstellung ersetzen. Eine Richtigstellung müsste erneut die beanstandete Darstellung wie-dergeben und würde den auf Vertrauen gründenden Ruf des Klägers erneut in Frage stellen. Eine Richtigstellung sei im Übrigen mit dem Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten nicht in Einklang zu bringen.
Damit kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil das Be-rufungsgericht ersichtlich nicht von einer Richtigstellung ausgegangen ist, bei der das beanstandete Bildnis erneut veröffentlicht wird. Es hat vielmehr ange-nommen, einer vom Kläger behaupteten Rufbeeinträchtigung könne durch eine prominent platzierte Richtigstellung wirksam begegnet werden, in der die Be-klagte ausführe, dass es sich in ihrem Beitrag um ohne Zustimmung der Foto-grafen – insbesondere des Klägers – entstellte Bilder gehandelt habe. Warum in diesem Zusammenhang das beanstandete Bild erneut veröffentlicht werden
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muss, ist von der Revision nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersicht-lich.
Im Übrigen handelt es sich bei dieser von der Revision angegriffenen Er-wägung lediglich um eine nicht tragende Hilfsbegründung. Das Berufungsge-richt ist in erster Linie davon ausgegangen, es sei wenig wahrscheinlich, dass Besucher der Seite der Beklagten annehmen könnten, die Fotografen der Ori-ginale hätten den Wettbewerb auf der Seite „w. “ auch nur gebilligt, geschweige denn unterstützt oder gar selbst Hand an ihre Werke gelegt. Es erscheine zudem wenig wahrscheinlich, dass sie dies dem Kläger anlasteten. Dies habe auch der Kläger nicht behauptet. Gegen diese Beurteilung, die kei-nen Rechtsfehler erkennen lässt, wendet sich die Revision nicht.
IV. Die Ablehnung eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung eines für die Nutzung seiner Fotografie nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu be-rechnenden materiellen Schadensersatzes in Höhe von 450 € hat das Beru-fungsgericht allein auf die Annahme einer freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG gestützt. Diese Beurteilung hält – wie dargelegt wurde – der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Danach ist insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da sie nicht zur Endent-scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Annahme der Entscheidungsreife steht entgegen, wenn in der Revisionsinstanz ein Gesichtspunkt Bedeutung erlangt, den die Vorinstanzen übersehen oder für unmaßgeblich gehalten ha-ben, und hierzu neuer Sachvortrag auch nur möglich erscheint oder einen Hin-weis nach § 139 ZPO erfordert hätte (BGH, Urteil vom 17. März 1995 V ZR 100/93, BGHZ 129, 112, 121 f.; Krüger in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 563 Rn. 20 mwN). So verhält es sich im Streitfall. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht die Parteien auf die Notwendigkeit der
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unionsrechtskonformen Auslegung des § 24 Abs. 1 UrhG nach Maßgabe der Grundsätze der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache „Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen“ und die danach vorzuneh-mende Interessenabwägung hinweisen und den Parteien Gelegenheit zu ent-sprechendem Vortrag geben müssen.

Originally posted 2016-09-13 12:25:41.

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