Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt

Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil ein-zustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objek-tive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegen-über werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Bezie-hung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprü-fung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Eine Äußerung, die auf Werturteilen be-ruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleide-ten Vorgängen hervorgerufen wird. Auch die schlagwortartig verkürzte Wieder-gabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten. Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm bleibt, dass er ge-genüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Sep-tember 2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 25 f. mwN). Sofern eine Äuße-rung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Mei-nung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.

BGH URTEIL VI ZR 437/19 vom 26. Januar 2021

BGB § 823 Ah, Db, G; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5

Zur Presseberichterstattung über ehrbeeinträchtigende Äußerungen Dritter.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller, den Richter Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 9. Zivilse-nats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2019 aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 26. Oktober 2018 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
– 3 –
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Veröffentlichung von Presse-berichterstattungen und deren Bereithalten zum Abruf im Internet zu unterlassen.
Der Kläger ist Propst eines Kirchenkreises. Am 1. und 2. März 2017 ver-öffentlichte die Beklagte jeweils einen Artikel, in dem auch über den Kläger be-richtet wird. Der Artikel vom 2. März 2017 ist überschrieben mit:
Kirchenkreis […] […] Arzt schießt gegen Propst [Kläger] […] J. F. erhebt schwere Vorwürfe gegen [Kläger]. 250 Unterschriften wurden gesam-melt. Darunter auch 22 aus […].
[Foto des Klägers] Wehrt sich gegen die Vorwürfe: [Kläger] behält sich rechtliche Schritte vor.
Foto: […] Weiter heißt es:
[…] Im Kirchenkreis rumort es – das zumindest behauptet J. F. In den vergange-nen Monaten hat das ehemalige Mitglied der […] Innenstadtgemeinde mehr als 250 Unterschriften gegen Propst [Kläger] gesammelt, der für den kompletten Kir-chenkreis […] zuständig ist – damit auch für […]. Das „[…] Votum“, wie es F. nennt, haben unter anderem Ärzte, Anwälte, Lehrer und Wirtschaftsprüfer unter-schrieben, alle mit vollem Namen und Adresse. Auch 22 Stimmen aus […] sind darunter. Mobbing, Intrigen, Widersprüche – F. erhebt darüber hinaus schwere Vorwürfe gegen den Propst und fordert seine Absetzung. „Wir sind unendlich wü-tend und ertragen es nicht mehr“, sagt der Arzt aus […].
Mobbing, Intrigen, Widersprüche
Was genau wirft er [Kläger] vor? F. berichtet von Kirchenmitarbeitern, die er sys-tematisch aus ihren Positionen herausgemobbt haben soll, von öffentlichen Be-schuldigungen gegen Pastoren, von Intrigen hinter dem Rücken langjähriger en-gagierter Gemeindemitglieder. Er sei im Laufe des vergangenen halben Jahres
1
2
– 4 –
immer wieder von seinen Patienten auf das Thema angesprochen worden, so F. Selbst war er früher aktives Gemeindemitglied, noch immer leitet er den Posau-nenchor der Innenstadtgemeinde. Inzwischen ist er aus Protest aus der Kirche ausgetreten.
Propst [Kläger] weiß um die Unterschriftenaktion und hat den Kirchenkreisrat in-formiert. Offiziell weiß er von keinem Vorwurf, aber macht deutlich: „Wenn es um Begriffe wie Mobbing oder Schikane gehen sollte, dann ist das eine Ebene, die justiziabel ist. Und dann würde ich mir Gedanken machen, ob das juristisch zu klären ist.“ Aber konkrete Vorwürfe seien ihm nicht bekannt. Der Kirchenkreisrat hat sich nach dem Bekanntwerden mit dem Thema beschäftigt. „Wir nehmen Kri-tik schon ernst und würden uns auch mit diesem Vorgang beschäftigen“, sagt […] vom Kirchenkreisrat. „Aber in diesem Fall sind die Formulierungen, so wie sie uns vorliegen, zu unkonkret. Wenn von Unglaubwürdigkeit gesprochen wird, braucht man etwas mehr als nur diesen Begriff.“
2013 habe es in der Innenstadtgemeinde 700 Kirchenaustritte gegeben
Ein einschneidendes Erlebnis, so F., sei das Jahr 2013 gewesen, als Pastor […] die […] Innenstadtgemeinde verließ. Mittlerweile ist er unter anderem in […] tätig. Kurz darauf wurde auch der Weggang von Pastor […] sowie des Gemeindepä-dagogen […] angekündigt. „Das kam wie eine Bombe über uns“, sagt F. „Viele hat das unendlich wütend gemacht.“ Im Jahr 2013 habe es in der Innenstadtge-meinde 700 Kirchenaustritte gegeben. „Das sind über sieben Prozent der Ge-meinde und doppelt so viele Austritte wie üblich“, erklärte er. Die offiziellen Zah-len des Kirchlichen Verwaltungszentrums weisen indes nur 78 Austritte aus. Maßgeblichen Anteil am Mitgliederschwund trage [Kläger]. „Der Propst geht un-würdig mit Menschen um. Wen er nicht mag, gegen den intrigiert er und ersetzt ihn durch jemanden, der ihm nach dem Mund spricht“, behauptet F. „Es geht ihm um Macht.“ Konfrontiere man [Kläger] mit Kritik, widerrufe er Aussagen, die er vor Zeugen gemacht habe.
[Kläger] tritt dieser Darstellung energisch entgegen: „Diese drei genannten Per-sonen haben mehrfach, öffentlich und in persönlichen Gesprächen, erklärt, dass diese Vorwürfe völlig aus der Luft gegriffen sind. Jeder hatte gute individuelle Gründe für seine Entscheidung.“ Mal abgesehen davon sei er als Propst über-haupt nicht zuständig für derlei Personalangelegenheiten. „Das liegt im Verant-wortungsbereich der Kirchengemeinden. Selbst wenn ich wollte, könnte ich als Propst eine Pastorin oder einen Pastor nicht einfach so versetzen. Selbst die Landeskirche kann so etwas nicht, denn es bedarf immer der Zustimmung des Pastors.“ F. sieht das anders und fühlt sich nicht allein. „Aber viele aus dem kirch-lichen Bereich haben Angst, mit ihrer Unterschrift an die Öffentlichkeit zu gehen. Sie haben Angst vor Schikane und vor Ausgrenzung – da gab es ja schon mehr als genug solcher Fälle“, sagt er.
„Die Angelegenheiten wurden geprüft und als haltlos eingestuft“
– 5 –
Noch vor der Wiederwahl des Propstes im Frühjahr 2015, hatte sich F. mit einem Brief an [Kläger] gewandt und ihn gebeten, auf die Kandidatur zu verzichten. Auch Bischof […] habe er gebeten, [Kläger] nicht „durchmarschieren zu lassen“.
Die Wahl lief dann alles andere als reibungslos ab: [Kläger] fiel im ersten Wahl-gang durch. Erst im zweiten Wahlgang gaben ihm die 76 Synodalen des Kirchen-kreises […] genau die nötige Mindestimmenzahl – nachdem Bischof […] [Kläger] als Mann seines Vertrauens präsentiert hatte. Und das scheint auch weiterhin so zu sein, denn der Bischof ließ über seine Pressestelle verlauten: „Es hat sich niemand an den Bischof in dieser Sache gewandt. Vor einigen Jahren gab es einen Briefwechsel zwischen Herrn F. und dem Bischof. Die darin enthaltenen Beschwerden über Angelegenheiten wurden geprüft und als haltlos eingestuft.“
F. hingegen erklärt: „Viele von der Synode haben mich mittlerweile angeschrie-ben, dass sie gut finden, was ich mache.“ Auch in […] waren nach der Wahl Stimmen laut geworden, die das mangelnde Vertrauen in die Persönlichkeit des Propstes und seine Fehler bei der Leitung der Verwaltung des Kirchenkreises angeprangert hatten. Heute will sich in der […] niemand öffentlich zu dem Thema äußern. Verschiedene Mitglieder des Kirchengemeinderates, die anonym bleiben wollen, berichten, mit seiner „flapsigen Art“ komme der Propst nicht immer gut an und sein betont lockeres Auftreten passe nicht zu seinem Amt. Dass er bei der Synode nur mit „Hängen und Würgen“ wiedergewählt wurde, zeige, dass es ge-teilte Lager gebe. Allerdings: Von Mobbing und Schikane ist hier nicht die Rede.
J. F. sieht sein „[…] Votum“ als letzte Möglichkeit: „Wir wollen das kirchliche Mit-einander wieder auf einen guten Weg bringen. Die Leute sollen erkennen, dass dieser Propst nicht mehr tragbar ist.“ Die gesammelten Unterschriften möchte er bald dem Bischof übergeben.
Der Artikel vom 1. März 2017 ist überschrieben mit:
Streitfall
[…] Arzt schießt gegen Propst
[…] J. F. sammelt 250 Unterschriften und erhebt schwere Vorwürfe gegen [Kläger]. Bischof sieht keinen Handlungsbedarf.
[Foto des Klägers] Wehrt sich gegen die Vorwürfe: [Kläger] behält sich rechtliche Schritte vor.
Foto: […] – 6 –
Der nachfolgende Text ist – soweit im vorliegenden Zusammenhang rele-vant – mit dem oben wiedergegebenen Artikel vom 2. März 2017 im Wesentlichen identisch bis auf folgende zusätzliche Passage:
S. R. dagegen, ehemalige Leiterin des Kindertagesstätten-Verbands des Kir-chenkreises in […] und ehemaliges Kirchenvorstandsmitglied, schweigt nicht. 2010 übernahm sie die Leitung des Kita-Verbands. „Schon bei meiner Bewer-bung wurde mir zugetragen, da wolle jemand verhindern, dass ich die Stelle be-komme“, erzählt sie. Während ihrer Tätigkeit seien ihr immer wieder Steine in den Weg gelegt worden. Auch die Stimmung unter den Mitarbeitern des Kirchen-kreises sei sehr schlecht gewesen. „Es wurde die ganze Zeit Druck gemacht, Gespräche wurden mitgehört. Man hatte immer das Gefühl, da laufe was hinter dem eigenen Rücken.“ Als R. hörte, [Kläger] habe öffentlich über sie gelästert, suchte sie das Gespräch: „Ich bin direkt zum Propst gegangen. Mir sagte er, ich sei nicht loyal genug. Als ich erklärte, ich brauchte Wertschätzung, um zur Kirche zu stehen, sagte er wortwörtlich, bei der Kirche erfahre man Wertschätzung nur nach außen hin, nach innen könne man nur Hauen und Stechen erwarten.“ Vor anderen sei der Propst plötzlich ganz nett und freundlich gewesen: „Er hat zwei Gesichter.“
Auch in ihrem Fall verweist [Kläger] auf die Zuständigkeiten. „Ich bin oder war nicht ihr Dienstvorgesetzter.“ Ein Gespräch zwischen ihnen habe es aber gege-ben. „Das war ein Vier-Augen-Gespräch, daraus möchte ich nicht zitieren. Ich möchte den Schutz von Personalangelegenheiten sowie den meiner Gesprächs-partner wahren, was auch immer von anderer Seite dazu gesagt worden ist“, er-klärt [Kläger] dazu. Es sei richtig, dass es um Fragen der Loyalität ging und ein Dissens blieb. „Die Behauptung, ich habe sie rausgekegelt, stimmt nicht. Das kann ich gar nicht.“ R. indes behauptet: Bei ihrer anstehenden Wiederwahl hätten sich [Kläger] und dessen Frau als Mitglied im Kirchengemeinderat gegen eine erneute Kandidatur stark gemacht. „Ich wurde trotzdem gewählt, habe die Stelle aber später abgelehnt.“
[…] Der Kläger wendet sich sowohl gegen die Wiedergabe verschiedener Äu-ßerungen Dritter in den Artikeln als auch gegen deren Online-Archivierung und verlangt Unterlassung.
Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend verurteilt. Das Oberlan-desgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen,
3
4
5
– 7 –
I. unter Bezugnahme auf den Kläger folgende Äußerungen zu behaupten und/oder zu verbreiten:
1. „Mobbing, Intrigen, Widersprüche“,
2. „F. berichtet von Kirchenmitarbeitern, die er (der Kläger) systematisch aus ihren Positionen herausgemobbt haben soll, von öffentlichen Beschuldigun-gen gegen Pastoren, von Intrigen hinter dem Rücken langjähriger engagierter Gemeindemitglieder“,
3. „2013 habe es in der Innenstadtgemeinde 700 Kirchenaustritte gege-ben“,
4. „Der Propst geht unwürdig mit Menschen um. Wen er nicht mag, gegen den intrigiert er und ersetzt ihn durch jemanden, der ihm nach dem Mund spricht. … Es geht ihm um Macht.“, wenn dies geschieht wie in dem im Internet veröf-fentlichten Artikel vom […] der […] und wie in dem im Internet veröffentlichten Artikel vom […] in […] jeweils mit dem Titel […].
II. mit der Berichterstattung „Ein einschneidendes Erlebnis … sei das Jahr 2013 gewesen, … als Pastor […] die […] Innenstadtgemeinde verließ. Kurz da-rauf wurde auch der Weggang von Pastor […] sowie des Gemeindepädagogen […] angekündigt. … Im Jahr 2013 habe es in der Innenstadtgemeinde 700 Kir-chenaustritte gegeben. … Maßgeblichen Anteil am Mitgliederschwund trage [Klä-ger].“ den Eindruck zu erwecken, der Kläger sei für den Fortgang der vorgenann-ten Personen verantwortlich oder habe die entsprechenden Ämterwechsel ver-anlasst.
III. unter Bezugnahme auf den Kläger folgende Äußerungen zu behaupten und/oder zu verbreiten:
– 8 –
1. „(Viele aus dem kirchlichen Bereich) haben Angst vor Schikane und vor Ausgrenzung …“,
2. „S. R. … schweigt nicht. … Es wurde die ganze Zeit Druck gemacht, Gespräche wurden mitgehört. …“,
3. „(der Kläger sagte) wortwörtlich, bei der Kirche erfahre man Wertschät-zung nur nach außen hin, nach innen könne man nur Hauen und Stechen erwar-ten.“, wenn dies geschieht wie in dem im Internet veröffentlichten Artikel vom […] der […] mit dem Titel […].
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Be-klagte wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeits-recht der Unterlassungsanspruch zu. Selbst wenn die Erstveröffentlichung unter dem Gesichtspunkt der Verdachtsberichterstattung zulässig gewesen sei, sei die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhand-lung nicht befugt, die Verdachtsberichterstattung im Online-Archiv zum jederzei-tigen Abruf bereitzuhalten und damit die streitigen Äußerungen weiter zu verbrei-ten. Nach dem Gesamtzusammenhang handle es sich bei den beanstandeten Passagen überwiegend um Tatsachenbehauptungen, die in Werturteile einge-bettet seien. Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung seien bei den Erstveröffentlichungen erfüllt gewesen. Die Beklagte bestreite die
6
7
– 9 –
Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen nicht. Der Verfasser der Artikel habe nach außen hin erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die von ihm als Äu-ßerungen anderer Personen veröffentlichten Inhalte übernommen. An der Be-richterstattung habe zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung ein öffentliches Infor-mationsinteresse bestanden. Allerdings sei das Informationsbedürfnis der Öffent-lichkeit an dem weiteren Zugriff auf die Artikel zum jetzigen Zeitpunkt gering, weil die Tatsachen unwahr seien und deshalb ein unzutreffender Eindruck von dem Konflikt vermittelt werde. Hinzu komme der Zeitablauf seit der Erstveröffentli-chung. Wenn bei einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung die geäußerten Tatsachen unwahr seien und es sich um schwere Persönlichkeits-rechtsverletzungen wie im vorliegenden Fall handle, müsse dem Kläger ermög-licht werden, von der Beklagten eine Prüfung zu verlangen, ob der Artikel weiter im Internet veröffentlicht werde. Der Kläger müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass die Beklagte die Artikel mit einem Nachtrag im Online-Archiv verse-hen könne. Denn auch dann würden die Äußerungen weiterverbreitet und es sei der Aufmerksamkeit des Lesers überlassen, ob er überhaupt den Artikel zu Ende lese und sich dann dem Nachtrag widme. Hier gehe es allein um die Unterlas-sung zukünftiger Beeinträchtigungen des Klägers durch das weitere Vorhalten der Artikel im Online-Archiv der Beklagten.
B.
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.
I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB nicht zu.
8
9
– 10 –
1. Das Berufungsgericht ist teilweise von einem unzutreffenden Aussage-gehalt der von der Beklagten wiedergegebenen Äußerungen des J. F. und der S. R. ausgegangen.
a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraus-setzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verstän-digen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht ab-schließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt wer-den, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext her-ausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deu-tungen sind auszuschließen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2020 – VI ZR 496/18, NJW 2020, 1587 Rn. 28 mwN).
b) Die Beklagte berichtet in ihren Artikeln über Spannungen und Vorwürfe innerhalb einer Kirchengemeinde und gibt in diesem Zusammenhang auch Äu-ßerungen des J. F. und der S. R. wieder. Diese Äußerungen macht sich die Be-klagte nicht zu eigen, da sie sich mit ihnen nicht identifiziert, sie nicht in eigene Gedankengänge einfügt und die betroffenen Vorgänge selbst nicht bewertet.
Die von der Beklagten wiedergegebenen Äußerungen des J. F., die der Tenor des Berufungsurteils unter I.1. „Mobbing, Intrigen, Widersprüche“, I.2. „F.
10
11
12
13
– 11 –
berichtet von Kirchenmitarbeitern, die er (der Kläger) systematisch aus ihren Po-sitionen herausgemobbt haben soll, von öffentlichen Beschuldigungen gegen Pastoren, von Intrigen hinter dem Rücken langjährig engagierter Gemeindemit-glieder.“ und I.4. „Der Probst geht unwürdig mit Menschen um. Wen er nicht mag, gegen den intrigiert er und ersetzt ihn durch jemanden, der ihm nach dem Mund spricht. … Es geht ihm um Macht.“ aufführt, beschränken sich auch unter Be-rücksichtigung des Kontextes auf – zudem allgemein gehaltene – Bewertungen des Verhaltens des Klägers, ohne beim Leser zugleich eine Vorstellung von kon-kreten Vorgängen hervorzurufen. Der tatsächliche Gehalt der Äußerungen bleibt so substanzarm, dass er gegenüber dem Werturteil ganz zurücktritt.
Dies gilt auch für die von der Beklagten wiedergegebenen Äußerungen der S. R., die der Tenor des Berufungsurteils unter III.1. „(Viele aus dem kirchli-chen Bereich) haben Angst vor Schikane und vor Ausgrenzung …“ und III.2. „S. R. … schweigt nicht. … Es wurde die ganze Zeit Druck gemacht, Gespräche wurden mitgehört. …“ aufführt.
Soweit die von der Beklagten wiedergegebenen Äußerungen des J. F., die der Tenor des Berufungsurteils unter I.3. „2013 habe es in der Innenstadtge-meinde 700 Kirchenaustritte gegeben“ und II. „Ein einschneidendes Erlebnis … sei das Jahr 2013 gewesen, … als Pastor […] die […] Innenstadtgemeinde ver-ließ. Kurz darauf wurde auch der Weggang von Pastor […] sowie des Gemein-depädagogen […] angekündigt. … Im Jahr 2013 habe es in der Innenstadtge-meinde 700 Kirchenaustritte gegeben. … Maßgeblichen Anteil am Mitglieder-schwund trage [Kläger].“ aufführt, den Eindruck erwecken, der Kläger sei für die Kirchenaustritte und den Fortgang der genannten Personen zumindest mitver-antwortlich oder habe die entsprechenden Ämterwechsel veranlasst, wird von damit zusammenhängenden inneren und äußeren Vorgängen ebenfalls keinerlei Vorstellung, sondern nur die allgemein gehaltene Bewertung des J. F. vermittelt.
14
15
– 12 –
Als Tatsachenbehauptung lässt sich diesen Äußerungen nur entnehmen, dass es 700 Kirchenaustritte im Jahr 2013 gegeben habe und dass die genannten Personen die Gemeinde verlassen hätten. Unmittelbar nach Wiedergabe dieser Äußerungen wird in den Artikeln der Beklagten berichtet, dass die offiziellen Zah-len des Kirchlichen Verwaltungszentrums nur 78 Austritte auswiesen. Daraus ergibt sich für den Leser, dass die von der Beklagten wiedergegebene Behaup-tung des J. F. überprüft wurde und sich als unwahr herausstellte.
Die von der Beklagten wiedergegebene Äußerung der S. R., die der Tenor des Berufungsurteils unter III.3. „(der Kläger sagte) wortwörtlich, bei der Kirche erfahre man Wertschätzung nur nach außen hin, nach innen könne man nur Hauen und Stechen erwarten.“ aufführt, enthält die Tatsachenbehauptung, dass sich der Kläger während eines Gesprächs ihr gegenüber entsprechend äußerte.
2. Soweit sich aus der Wiedergabe der Äußerungen des J. F. dessen Tat-sachenbehauptung entnehmen lässt, dass es 700 Kirchenaustritte im Jahr 2013 gegeben habe und dass bestimmte Personen die Gemeinde verlassen hätten (Tenor des Berufungsurteils unter I.3., II.), ist das allgemeine Persönlichkeits-recht des Klägers durch die Berichterstattung der Beklagten schon nicht betrof-fen, da sie sich nicht ansehensbeeinträchtigend auswirkt. Denn unmittelbar nach Wiedergabe dieser Äußerungen des J. F. wird in den Artikeln der Beklagten be-richtet, dass die offiziellen Zahlen des Kirchlichen Verwaltungszentrums nur 78 Austritte auswiesen. Daraus ergibt sich für den Leser, dass die von der Beklagten wiedergegebene Behauptung des J. F. überprüft wurde und sich als unwahr her-ausstellte. Die von der Beklagten wiedergegebene Behauptung des J. F., dass bestimmte Personen die Gemeinde verlassen hätten, ist vom Kläger bestätigt worden und für sich genommen nicht geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Klägers auszuwirken.
16
17
– 13 –
Im Übrigen ist durch die Wiedergabe der im Tenor des Berufungsurteils aufgeführten Äußerungen des J. F. und der S. R. der Schutzbereich des allge-meinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) in seinen Ausprägungen der Berufsehre und der sozialen Aner-kennung betroffen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 17, 31). Denn die Wiedergabe dieser Äußerungen durch die Beklagte in den Artikeln ist geeignet, sich auf das berufliche Ansehen des Klägers abträglich auszuwirken.
3. Dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist nicht rechtswidrig.
a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonven-tion interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlich-keitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. zuletzt Senat, Ur-teil vom 10. November 2020 – VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 21 mwN). Im Streit-fall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK (auch i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozi-alen Anerkennung und seiner Berufsehre mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen.
b) Die Schutzinteressen des Klägers überwiegen nicht die schutzwürdigen Belange der Beklagten.
18
19
20
21
– 14 –
aa) Soweit die Berichterstattungen der Beklagten über die im Tenor des Berufungsurteils unter I.1., I.2., I.4., II., III.1., III.2. aufgeführten Äußerungen den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers betreffen, handelt es sich um die zulässige Wiedergabe von Meinungsäußerungen Dritter.
(1) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil ein-zustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objek-tive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegen-über werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Bezie-hung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprü-fung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Eine Äußerung, die auf Werturteilen be-ruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleide-ten Vorgängen hervorgerufen wird. Auch die schlagwortartig verkürzte Wieder-gabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten. Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm bleibt, dass er ge-genüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Sep-tember 2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 25 f. mwN). Sofern eine Äuße-rung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Mei-nung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbe-sondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall
22
23
– 15 –
das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grund-rechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 8 mwN; BVerfG [K], Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 1 BvR 704/18, juris Rn. 21). Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (vgl. BVerfG [K], Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 1 BvR 704/18, juris Rn. 21 mwN).
Die genannten Äußerungen beschränken sich auch unter Berücksichti-gung des Kontextes auf – zudem allgemein gehaltene – Bewertungen, ohne beim Leser zugleich eine Vorstellung von konkreten, damit zusammenhängenden in-neren und äußeren Vorgängen hervorzurufen (siehe oben B.I.1.b.). Der tatsäch-liche Gehalt der Äußerungen bleibt so substanzarm, dass er gegenüber dem Werturteil ganz zurücktritt.
(2) Die ehrbeeinträchtigenden Äußerungen betreffen den Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre. Die Äußerungen beziehen sich auf die berufliche Tätigkeit des Klägers, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vorn-herein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Äußerungen im Rahmen der Sozi-alsphäre dürfen nur in Fällen schwerwiegender Auswirkungen auf das Persön-lichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besor-gen ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 21 mwN). Wird allerdings erkennbar lediglich die geäußerte Meinung eines Dritten dokumentiert, so kann dies bei einem entsprechenden Informations-interesse der Öffentlichkeit zulässig sein, selbst wenn die Äußerung diffamieren-den Charakter hat (vgl. BVerfG [K], Beschluss vom 30. September 2003 – 1 BvR 865/00, NJW 2004, 590, juris Rn. 13 ff.).
24
25
– 16 –
Nach diesen Grundsätzen verletzt die Wiedergabe der vom Kläger bean-standeten Meinungsäußerungen des J. F. und der S. R. in den Berichten der Beklagten den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das rechtlich geschützte Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeits-rechts überwiegt das sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebende Interesse der Beklag-ten an der Berichterstattung nicht. Gegenstand der Berichterstattung der Beklag-ten sind Spannungen und Vorwürfe innerhalb einer Kirchengemeinde, die bereits längere Zeit andauerten, weite Kreise zogen und in einer Unterschriftenaktion mündeten. Es handelt sich damit um eine aktuelle Auseinandersetzung mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Dabei kommen – im Stil einer Diskussion mit Rede und Gegenrede – verschiedene Beteiligte zu Wort, was dem Leser einen besonders unmittelbaren und authentischen Eindruck der Situation und der unterschiedlichen Sichtweisen vermittelt. So wird den für das Ansehen des Klägers abträglichen Meinungsäußerungen des J. F. und der S. R. nicht nur die Position des Klägers gegenübergestellt, sondern auch die Stellungnahme ei-nes Mitglieds des Kirchenkreisrats und der Pressestelle des Bischofs. Es wird weiter berichtet, dass von „Mobbing und Schikane“ bei befragten Mitgliedern des Kirchengemeinderates „nicht die Rede“ ist. Die Beklagte beschränkt sich auf die Wiedergabe der verschiedenen Äußerungen in dem Konflikt und enthält sich selbst einer eigenen Stellungnahme zu der am Kläger geäußerten Kritik.
bb) Gleiches gilt, soweit die beanstandete Wiedergabe durch die Beklagte die Äußerung der S. R. „(der Kläger sagte) wortwörtlich, bei der Kirche erfahre man Wertschätzung nur nach außen hin, nach innen könne man nur Hauen und Stechen erwarten.“ (Tenor des Berufungsurteils unter III.3.) umfasst. Zwar ist zwi-schen den Parteien unstreitig, dass der Kläger sich gegenüber S. R. nicht wörtlich so äußerte. Allerdings haftet die Beklagte nicht für die Verbreitung dieser Äuße-rung der S. R. Die Beklagte informiert durch ihre Berichterstattung über den Mei-
26
27
– 17 –
nungsstand in der aktuellen Auseinandersetzung um eine die Öffentlichkeit we-sentlich berührende Frage (siehe oben B.I.3.b.aa.(2)). Dass die Beklagte gegen die Sorgfaltspflichten der Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung ver-stoßen hätte, kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ausge-schlossen werden (vgl. dazu BVerfG [K], Beschluss vom 25. Juni 2009 – 1 BvR 134/03, NJW-RR 2010, 470 Rn. 64 ff.; insbesondere zu auf Interviews beruhen-den Reportagen EGMR, Urteil vom 21. Januar 2016 – 29313/10, NJW 2017, 795 Rn. 46, 58 ff.). Denn es handelte sich nach übereinstimmender Schilderung so-wohl von S. R. als auch des Klägers um ein Vier-Augen-Gespräch, zu dessen Inhalt sich der Kläger nicht weiter äußern wollte.
4. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte dürfe die ursprüng-lich rechtmäßig veröffentlichten Berichterstattungen nicht weiterhin zum Abruf in ihrem Online-Archiv bereithalten, ist unzutreffend.
a) Soweit nicht die ursprüngliche oder eine neuerliche Berichterstattung, sondern das öffentlich zugängliche Vorhalten eines Berichts, insbesondere in Presse-Archiven, in Rede steht, ist dessen Zulässigkeit anhand einer neuerlichen Abwägung der im Zeitpunkt des jeweiligen Löschungsbegehrens bestehenden gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen zu beurteilen. Dabei ist die ursprüngliche Zulässigkeit eines Berichts allerdings ein wesentlicher Faktor, der ein gesteigertes berechtigtes Interesse von Presseorganen begründet, diese Be-richterstattung ohne erneute Prüfung oder Änderung der Öffentlichkeit dauerhaft verfügbar zu halten. Denn in diesem Fall hat die Presse bei der ursprünglichen Veröffentlichung bereits die für sie geltenden Maßgaben beachtet und kann da-her im Grundsatz verlangen, sich nicht erneut mit dem Bericht und seinem Ge-genstand befassen zu müssen (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 112 f., 115, 127, 130; BVerfG [K], AfP 2020, 302 Rn. 10; NJW 2020, 1793 Rn. 10; Senat, Urteil vom 22. September 2020 – VI ZR 476/19, AfP 2020, 494 Rn. 10).
28
29
– 18 –
Die Interessen des Betroffenen sind mit den Interessen der Presse und der Allgemeinheit an der dauerhaften Zugänglichkeit einer ursprünglich zulässi-gen Berichterstattung in Hinblick auf die veränderten Umstände angemessen in Ausgleich zu bringen. Insoweit haben die Gerichte insbesondere die Schwere der aus der trotz der verstrichenen Zeit andauernden Verfügbarkeit der Information drohenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung, den Zeitablauf seit dem archivierten Bericht, das zwischenzeitliche Verhalten des Betroffenen einschließlich mögli-cher Reaktualisierungen, die fortdauernde oder verblassende konkrete Breiten-wirkung der beanstandeten Presseveröffentlichung, die Priorität, mit der die In-formation bei einer Namenssuche im Internet kommuniziert wird, das generelle Interesse der Allgemeinheit an einer dauerhaften Verfügbarkeit einmal zulässig veröffentlichter Informationen und das grundrechtliche Interesse von Inhaltean-bietern an einer grundsätzlich unveränderten Archivierung und Zurverfügungstel-lung ihrer Inhalte angemessen zu berücksichtigen. Zumutbar sind einschrän-kende Maßnahmen gegenüber der unbehinderten und unveränderten Bereitstel-lung von ursprünglich zulässigen Presseberichten in Online-Archiven nur, wenn deren Folgen für die Betroffenen besonders gravierend sind und sie damit eine solche Bereitstellung über Einzelfälle hinaus nicht schon grundsätzlich in Frage stellen (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 101 ff., 107, 112 f., 114, 121 ff., 125, 130, 153; BVerfG [K], AfP 2020, 302 Rn. 11; NJW 2020, 1793 Rn. 11; Senat, Urteile vom 22. September 2020 – VI ZR 476/19, AfP 2020, 494 Rn. 11; vom 18. Dezember 2018 – VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 16, 24 f.).
b) Danach überwiegen auch insoweit die rechtlich geschützten Interessen des Klägers nicht diejenigen der Beklagten. Es sind keine Umstände festgestellt oder sonst ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass das weitere Bereithalten der ursprünglich rechtmäßigen Presseberichte zum Abruf im Archiv der Beklagten zu besonders gravierenden Folgen für den Kläger führt.
30
31
– 19 –
II. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Originally posted 2021-05-03 13:48:14.

Schreibe einen Kommentar