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Unsere Anwälte sind hochspezialisiert, arbeiten wissenschaftlich fundiert und sind Experten auf ihrem Gebiet. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Ausgezeichnete Qualifikation Rechtsanwälte Ihren Fragestellungen können wir mit bester Qualifikation begegnen: wir…

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Kein Auskunftsanspruch wegen Persöhnlichkeitsverletzung gegen Betreiber eines Bewertungsportals

Der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu befinden, ob der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte von dem Betreiber eines Internetportals Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann.

Der Kläger, ein frei praktizierender Arzt, machte einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend. Diese ist Betreiberin eines Internetportals, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht.

Im November 2011 entdeckte der Kläger auf der Internetseite der Beklagten eine Bewertung, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden. Im Juni 2012 wurden weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils von der Beklagten gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien (jedenfalls) bis November 2012 erneut eine Bewertung mit den von dem Kläger bereits beanstandeten Inhalten.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen und zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der bei ihr hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers gemäß §§ 242, 259, 260 BGB bejaht. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG*, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, schließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus.

Mit der vom Oberlandesgericht beschränkt auf den Auskunftsanspruch zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage – im Umfang der Zulassung – weiter.

Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen. (mehr …)

Originally posted 2014-07-01 13:44:19.

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Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Internetveröffentlichung ist nicht anders zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den Print-Medien

Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits-rechts durch eine Internetveröffentlichung ist nicht generell höher oder nied-riger zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den Print-Medien.

Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann demjenigen, der persönlichkeitsrechtsverletzende eigene Inhalte im Internet zum Abruf bereit hält, auch insoweit zuzurechnen sein, als sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist.

BGH URTEIL VI ZR 211/12 vom 17. Dezember 2013

GG Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 823 Abs. 2 Bd; StGB § 186

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Originally posted 2014-01-29 16:52:38.

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Unfairer Warentest: Piperonal in Ritter Sport Schokolade muss keine Irreführung des „natürlichen“ Aromas darstellen – Stiftung Warentest unterliegt gegen Ritter Sport in erster Instanz

Die Beklagte, das Warentestinstitut „Stiftung Warentest“, hatte im November 2013 auf ihrer Homepage und in ihrem Heft 12/2013 das Ergebnis einer Untersuchung verschiedener Nussschokoladen veröffentlicht. Dabei erteilte sie der Sorte „Voll-Nuss“ von Ritter Sport (Klägerin) die Note „mangelhaft“ und bewertete die Schokolade wie oben wiedergegeben. Die Klägerin und die dem Rechtsstreit beigetretene Aromenlieferantin setzen sich hiergegen zur Wehr und machen geltend, die angebliche Feststellung der Beklagten, wonach die getestete Schokolade der Klägerin den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal enthalte, sei falsch. Der Stoff Piperonal könne in einer Vielzahl natürlicher botanischer Quellen (wie z.B. Pfeffer, Vanille, Sassafras-Öl) nachgewiesen werden. Für die Schokolade aus dem Hause der Klägerin werde der Aromastoff Piperonal aus pflanzlichen Ausgangsstoffen durch zugelassene Verfahren nach der Europäischen Aromenverordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) gewonnen. Die Beklagte könne sich in Bezug auf die streitgegenständliche Berichterstattung auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, nachdem sie nicht nachweisen könne, dass sie die erforderliche journalistische Sorgfalt angewendet habe. Die Beklagte hält dem entgegen, unstreitig enthalte die Schokolade 0,3 mg Piperonal/Heliotropin pro kg. Das von der Beklagten beauftragte unabhängige Prüfinstitut und die Beklagte hätten übereinstimmend festgestellt, dass Piperonal industriell durch eine chemische Oxidation hergestellt werde. Ein industrielles Herstellungsverfahren, das der Europäischen Aromen-Verordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) entspreche, sei jedoch weder der Beklagten noch dem beauftragten Prüfinstitut bekannt, so dass man auf einen Verstoß gegen die Aromen-Verordnung geschlossen habe. (mehr …)

Originally posted 2014-01-20 12:24:07.

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Sportrecht: Rechtsberatung und -vertretung von Sportlern, Sportvereinen, Sportveranstaltern, Sportverbänden und Ligabetreibern sowie entsprechende Gestaltung aller zugehöriger Sportverträge

Das “Sportrecht” ist unsere Leidenschaft, weil der Sport hierzu gehört. So bieten wir rechtlich sichere Lösungen für Sportler, Vereine, Veranstalter und Verbände und andere Institutionen. Dabei verlieren wir taktische Fragen oder solche der Wirtschaftlichkeit jener Lösungen nicht aus dem Beratungsfeld, sondern bewerten diese mit.

Natürlich benötigt gerade der Sport klare und transparente sowie verbindliche, durchsetzbare Regelungen. Dafür stehen wir. (mehr …)

Originally posted 2013-12-04 15:11:52.

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Landgericht verbietet die Apps „UBER Black“, „UBER X“ und „UBER Van“ wegen Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz

Landgericht München I verbietet UBER Apps in München Die unter anderem auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb spezialisierte 4. Handelskammer des Landgerichts München I hat heute die Apps „UBER…

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Presserecht: Medienberichtertstattungsrecht, Persöhnlichkeitsrecht, Ehrschutz, Reputationsmanegement, Meinungsfreiheit und Pressefreiheit

Medienberichtertstattungsrecht, Persöhnlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit und Pressefreiheit sind wichtige Grundfeste der Demokratie und grundrechtlich hinsichtlich der 3 letztgenannten in den Art. 1, 2 und 5 GG verankert.

Aber Medienkommunikation hat unterschiedliche Seiten. Sie kann die Ehre und das Ansehen eines Menschen rechtswidrig zerstören. Als unwahre Tatsachenbehauptung, rechtswidrige oder manipulierte Fotoaufnahme oder durch Berichterstattung aus besonders privaten Sphären werden die Grundrechte verletzt. (mehr …)

Originally posted 2013-12-04 09:02:41.

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IT-Recht: Internetrecht, Onlinerecht, IT-Vertragsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht, Titelschutzrecht, Wettbewerbsrecht, Internationales IT-Recht, IT-Vergabrecht, Presserecht, IT-spezifisches Strafrecht

Internetrecht, Onlinerecht: Haftung für Inhalte im Internet Onlinespezifisches Urheberrecht Meinungsäußerungen im Netz, Schutz des Persönlichkeitsrechts, Ehrschutz Providerverträge, Providerhaftung Abmahnungen und deren Abwehr Erstellung von Nutzungsbedingungen für Websites Haftung von Foren-…

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Links zu rechtlichen Themen, Schutzrechtsanmeldungen und Blogs

Allgemeine Links zu rechtlichen Themen:

horak . Rechtsanwälte: Geistiges Eigentum, Wettbewerb, Technik

Intellectual Property (IP) von RA Dipl.-Ing. Michael Horak

horak . Rechtsanwälte Fachanwälte: Allgemeiner Kanzleiauftritt

Markenrecht: Recherche, Anmeldung und Verteidigung von Kennzeichenrechten

Patentrecht: Informationen zum deutschen, europäischen und internationalen Patentrecht

Urheberrecht: Grundzüge des Urheberrechts

Musikrecht: Informationen zur U-/E-Musik mit Musterverträgen

IP-Recht/ IT-Recht: Seite zu IP/IT Rechtsfragen (mehr …)

Originally posted 2013-12-02 17:18:54.

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Dürfen pharmazeutische Unternehmer kostenlose Fertigarzneimittel an Apotheker abgeben, wenn deren Verpackungen mit der Aufschrift „zu Demonstrationszwecken“ versehen sind

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 96 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaf-fung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 6. November 2001, S. 67) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/745 (ABl. L 117 vom 5. April 2017, S. 1) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG dahin auszulegen, dass pharmazeuti-sche Unternehmer kostenlose Fertigarzneimittel auch an Apotheker abgeben dür-fen, wenn deren Verpackungen mit der Aufschrift „zu Demonstrationszwecken“ versehen sind, die Arzneimittel der Erprobung des Arzneimittels durch den Apo-theker dienen, keine Gefahr einer (ungeöffneten) Weitergabe an Endverbraucher besteht und die in Art. 96 Abs. 1 Buchst. a bis d und f bis g dieser Richtlinie gere-gelten weiteren Voraussetzungen einer Abgabe vorliegen?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Erlaubt Art. 96 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG ei-ne nationale Vorschrift wie § 47 Abs. 3 AMG, wenn diese so ausgelegt wird, dass pharmazeutische Unternehmer kostenlose Fertigarzneimittel nicht an Apotheker abgeben dürfen, wenn deren Verpackungen mit der Aufschrift „zu Demonstrati-onszwecken“ versehen sind, die Arzneimittel der Erprobung des Arzneimittels durch den Apotheker dienen, keine Gefahr einer (ungeöffneten) Weitergabe an Endverbraucher besteht und die in Art. 96 Abs. 1 Buchst. a bis d und f bis g die-ser Richtlinie und die in § 47 Abs. 4 AMG geregelten weiteren Voraussetzungen einer Abgabe vorliegen?

BGH BESCHLUSS I ZR 235/16 vom 31. Oktober 2018 – Apothekenmuster

Richtlinie Nr. 2001/83/EG Art. 96 Abs. 1 und 2; AMG § 47 Abs. 3 (mehr …)

Originally posted 2018-11-28 13:48:34.

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Was ist ein Design?

Was ist ein Design?

Durch das Geschmacksmustergesetz werden sowohl zweidimensionale “Muster” (z.B. Stoffmuster) als auch dreidimensionale Modelle geschützt. Es muss sich um Muster oder Modelle gewerblicher Gegenstände handeln, die den ästhetischen Farb- oder Formsinn ansprechen. Voraussetzung sind hierbei die Neuheit sowie die Eigentümlichkeit des Gegenstandes, also eine gestalterische Tätigkeit des Designers. Seit Geltung des neuen Geschmacksmusterrechts sind die bislang strengeren Anforderungen nach einer gewissen „Gestaltungshöhe”. Das neue Geschmacksmusterrecht schützt so in vermehrtem Umfang äußere Gestaltungsformen.

Schutzfähig sind z.B Designs technischer Geräte, Designs von Verbrauchsgegenständen oder auch Verpackungen.

Allerdings sind Einzelteile eines Gesamterzeugnisses, wie z. B. einer Autokarosserie mit dem seit 2003 geltenden Designrecht nur noch schutzfähig, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar sind. Diese Einschränkung ist Folge der EU-Harmonisierung. Aber Ersatzteile wie zB Kotflügel, Motorhaube oder Stoßfänger können als Geschmacksmuster geschützt werden, sofern sie auch als Einzelteil die Schutzvoraussetzungen erfüllen. (mehr …)

Originally posted 2013-11-13 16:13:55.

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Wie melde ich ein Design beim deutschen Patentamt an?

I. Was kann geschützt werden?

Geschmacksmusterschutz kann begründet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Schutzfähige Gegenstände

Als Geschmacksmuster kann gemäß § 1 Nr. 1 GeschmMG die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungs-form eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon geschützt werden. Durch ein Geschmacksmuster wird also die Gestaltung einer Fläche – zum Beispiel eines Stoffes oder einer Tapete – oder die äußere Gestaltung eines drei-dimensionalen Gegenstandes geschützt. Hier spielen die Linien, Konturen, Farben, die Gestalt und die Oberflächen-struktur des Erzeugnisses eine Rolle. Ein Erzeugnis ist dabei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, ein-schließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis. (mehr …)

Originally posted 2013-11-13 16:11:49.

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Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen regelt die rechtliche Zuordnung von Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen von Arbeitnehmern

Das Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen regelt die rechtliche Zuordnung von Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen von Arbeitnehmern. Die folgende Checkliste soll dem mit der Meldung einer Diensterfindung konfrontierten Arbeitgeber eine erste Entscheidungshilfe geben. Die individuelle Rechtsauskunft im Einzelfall zu ersetzen ist sie weder gedacht noch geeignet. Dementsprechend beschränkt sich die folgende Darstellung darauf, die nach Meldung einer Diensterfindung für den Arbeitgeber relevanten Entscheidungen und Fristen aufzuzeigen:

1. Meldung der Diensterfindung durch den Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, hat diese unverzüglich schriftlich zu melden. Dabei hat er eine Reihe von formalen und inhaltlichen Anforderungen zu beachten. Insbesondere hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben und vorhandene Aufzeichnungen beizufügen, soweit sie in der Checkliste erforderlich sind. Weisungen sollen in der Meldung dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angegeben und damit hervorgehoben werden, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.

2. Unverzügliche Eingangsbestätigung

Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Entspricht die Meldung nicht den genannten Anforderungen, so hat der Arbeitgeber dies dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten zu erklären, daß und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen. Fordert der Arbeitgeber dies innerhalb von zwei Monaten zur Ergänzung der Klärung auf, so gilt die Erklärung als ordnungsgemäß.

3. Inanspruchnahme

Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung unbeschränkt oder beschränkt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Die Erklärung soll, sobald wie möglich abgegeben werden, spätestens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung. (mehr …)

Originally posted 2013-11-13 16:08:11.

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Voraussetzungen für den Titel “Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz”

Folgende Voraussetzungen müssen kummulativ vorliegen, um den Titel “Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz” verliehen zu bekommen.

Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit

Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.

Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse für den Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des  Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen.

Wird der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen.

Praktische Voraussetzungen für den Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Es müssen 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Bereichen des gwewerblichen Rechtsschutzes, dabei aus jedem dies er drei Bereiche jeweils mindestens 5 Fälle. Höchstens fünf Fälle dürfen Schutzrechtsanmeldungen sein, wobei eine Sammelanmeldung als eine Anmeldung zählt. Mindestens 30 Fälle müssen rechtsförmliche, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein. (mehr …)

Originally posted 2013-11-13 16:05:25.

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Bushidos Klage gegen Indizierung der CD „Sonny Black“ hat Erfolg

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat die im Februar 2014 erschienene CD „Sonny Black“ des Rappers Bushido zu Unrecht in die Liste jugendgefährdender Medien eingetragen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung der Bundesprüfstelle durch Urteil vom heutigen Tag aufgehoben.

Die Bundesprüfstelle stützte die im April 2015 erfolgte Eintragung darauf, dass die Texte der CD verrohend wirkten, einen kriminellen Lebensstil verherrlichten und Frauen und Homosexuelle diskriminierten. Die Kunstfreiheit, in deren Schutzbereich die CD falle, müsse hinter den Jugendschutz zurücktreten. Von dem Verhandlungstermin, in dem die Bundesprüfstelle ihre Entscheidung fällte, waren das Tonträgerunternehmen, welches die CD vertreibt, sowie eine von Bushido alleinvertretene GmbH benachrichtigt worden. Das Verwaltungsgericht wies die gegen die Listeneintragung gerichtete Klage Bushidos ab. (mehr …)

Originally posted 2018-05-31 10:00:43.

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Vertriebsmodell über Automaten von apothekenpflichtigen Arzneimittel durch Doc Morris mit Videoberatung ist eine unzulässige Form des „Versandes an den Endverbraucher“

1. Bei einem Vertriebsmodell, das einen „antizipierten Versand“ verschreibungs- und apothekenpflichtiger Arzneimittel aus einer niederländischen Versandapotheke an ein im Bundesgebiet betriebenes Medikamentenlager mit angeschlossenen Räumlichkeiten für den Kundenkontakt, eine Videoberatung der vor Ort anwesenden Kunden und eine Abgabe der Arzneimittel mit Hilfe eines ferngesteuerten Ausgabeautomaten umfasst, handelt es sich nicht um eine zulässige Form des „Versandes an den Endverbraucher […] von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 1a AMG.

2. Die differenzierten gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Regelungen über die Arzneimittelabgabe an Endverbraucher tragen den mit den verschiedenen Möglichkeiten des Transports und der Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt einhergehenden Gefahren Rechnung. Der Art und Weise der Kontaktaufnahme des Kunden mit der abgebenden Apotheke misst der Normgeber demgegenüber keine strukturelle Bedeutung für die Unterscheidung der Vertriebswege bei.

3. Die nunmehr in § 17 Abs. 1b Satz 1 und 3 ApBetrO geregelte Abgabe durch automatisierte Ausgabestationen stellt keine eigenständige Vertriebsform dar. Es handelt sich vielmehr um besondere Vertriebsmodalitäten, die jeweils den Vertriebsformen der Abgabe in den Apothekenbetriebsräumen bzw. im Wege des zugelassenen Versandhandels zugeordnet sind.

4. Die Beschränkung der Abgabe apotheken- und rezeptpflichtiger Arzneimittel an Endverbraucher auf die Abgabe innerhalb einer Apotheke, den Versand aus einer inländischen Apotheke und den Versand aus einer ausländischen Apotheke ist auch vor dem Hintergrund des „Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken“ vom 09.12.2020 (BGBl. I, 2870) mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar.

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2021 9 S 527/20

„Antizipierter Versand“ verschreibungs- und apothekenpflichtiger Arzneimittel aus einer niederländischen Versandapotheke an ein im Bundesgebiet betriebenes Medikamentenlager mit Kundenkontakt als „Versand an Endverbraucher“ i.S.d. § 73 Abs. 1 Nr. 1a AMG 1976 (mehr …)

Originally posted 2022-01-07 13:52:27.

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Know-how in Technik und Naturwissenschaft

Der Beruf der Patentanwälte erfordert naturwissenschaftliches und technisches Know-how in Verbindung mit juristischen Fachkenntnissen. Patentanwälte sind nämlich generell studierte Naturwissenschaftler oder Ingenieure. Patentanwalt Dipl.-Phys. Andree Eckhard Naturwissenschaft und Technik treiben…

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Jobs in der Rechtspflege – jetzt bewerben

Unsere Stellenangebote richten sich grundsätzlich sowohl an junge Kollegen als auch erfahrene Berufsträger. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. horak. RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE PATENTANWÄLTE Sie können sich gerne per E-Mail bewerben. (…

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Die Annahme einer Täuschung über die Füllmenge („Mogelpackung“) hängt davon ab, ob der Verkehr die Vorstellung hat, dass die Größe in einem angemessenen Verhältnis zur Menge steht.

a) Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen auf Irreführung gestützten Unterlassungsantrag einen Irreführungsaspekt zugrunde legt, den der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat (Fortführung von BGH, GRUR 2017, 295 – Entertain).

b) Die Annahme einer Täuschung über die Füllmenge des Produkts durch die Gestaltung der Größe der Umverpackung („Mogelpackung“) hängt davon ab, ob der Ver-kehr nach den Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf das konkret in Rede ste-hende Produkt die Vorstellung hat, dass die Größe der Verpackung in einem ange-messenen Verhältnis zur Menge des darin enthaltenen Produkts steht.

c) Für die Fragen, welchen Grad seiner Aufmerksamkeit der Verbraucher einem Pro-dukt entgegenbringt und ob er nicht nur die Schauseite der Aufmachung, sondern ebenfalls die an anderer Stelle angebrachten näheren Angaben wahrnehmen wird, ist von Bedeutung, ob er seine Kaufentscheidung regelmäßig auch von der Zusam-mensetzung abhängig machen wird. Davon ist für eine Creme für die Gesichtspflege regelmäßig auszugehen.

BUNDESGERICHTSHOF URTEIL I ZR 78/16 vom 11. Oktober 2017 – Tiegelgröße

UWG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ZPO § 308 Abs. 1; EichG § 7 Abs. 2; MessEG § 43 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Art. 20

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16 – OLG Hamburg
LG Hamburg
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Originally posted 2018-02-12 11:48:34.

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Die kartellrechtliche Untersagung der Fusion von EDEKA und Tengelmann durch das Bundeskartellamt erfolgte zurecht (OLG Düsseldorf)

Mit Beschluss vom 23. August 2017 hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Prof. Dr. Kühnen die Beschwerden von EDEKA, Netto und Tengelmann zurückgewiesen. Der Senat hat festgestellt, dass das Vorgehen des Bundeskartellamtes im März 2015 rechtmäßig war und hat den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten auferlegt.

Das Bundeskartellamt hatte mit Beschluss vom 31.03.2015 die Übernahme der Tengelmann Gruppe durch EDEKA und Netto (Az.: B 2 – 96/14) untersagt. Nachdem der Zusammenschluss im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf Grund der unanfechtbar erteilten Ministererlaubnis vollzogen worden ist, begehren die Beschwerdeführer die gerichtliche Feststellung, dass der Beschluss rechtswidrig war, um einen Amtshaftungsprozess vorzubereiten.

Der Senat hat dieses Begehren zurückgewiesen und festgestellt, dass die kartellbehördliche Untersagung des Fusionsvorhabens rechtmäßig war. Die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 S. 1 GWB seien erfüllt gewesen. Das streitbefangene Zusammenschlussvorhaben hätte sowohl im Stadtbezirk Friedrichshain-Kreuzberg als auch in den Ortsteilen Friedrichshain und Kreuzberg zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung von EDEKA geführt. Der Marktanteil von EDEKA wäre im Stadtbezirk Friedrichshain-Kreuzberg fusionsbedingt von 30 % – 35 % auf 60 % – 65 % gestiegen. Dieser Wert überschreite bei weitem die 40 %-Schwelle, an die das Kartellgesetz die Vermutung der Einzelmarktbeherrschung knüpfe. EDEKA hätte durch das Fusionsvorhaben unangefochten und mit weitem Vorsprung die Marktführerschaft in Friedrichshain-Kreuzberg erlangt. Auf Lidl als marktanteilsmäßig nächstgrößten Konkurrenten wäre ein Marktanteil von lediglich 20 % – 25 % entfallen. Dabei sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass Lidl nur ein entfernter Wettbewerber der EDEKA auf dem Lebensmitteleinzelhandelsmarkt sei, der einen entsprechend eingeschränkten Wettbewerbsdruck habe ausüben können. Der enge Wettbewerber REWE hätte nach dem Zusammenschluss nur über einen Marktanteil von 5 % – 10 % verfügt und wäre hinter EDEKA weit abgeschlagen gewesen.

EDEKA verfüge gegenüber etlichen Konkurrenten zudem über einen besseren Zugang zu den Absatzmärkten, eine signifikant größere Finanzkraft und hätte durch das zusammenschlussbedingt steigende Beschaffungsvolumen die Möglichkeit erhalten, beim Wareneinkauf zusätzliche Mengenvorteile zu generieren. Eine vergleichbare Markt- und Wettbewerbslage sei für die Ortsteile Kreuzberg und Friedrichshain zu prognostizieren gewesen.

Ob die Untersagungsvoraussetzungen – wie vom Amt angenommen – auch auf weiteren Absatz- und Beschaffungsmärkten erfüllt waren, hat der Senat offen gelassen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Binnen eines Monats kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden. (mehr …)

Originally posted 2017-08-24 08:52:07.

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