Die rechtliche Seite des Domainnamens

Grundlagen des Domainnamensrechts:

Domains können in unterschiedlichen Schreibweisen adressiert werden, nämlich insbesondere numerisch als IP-Nummern (zB 192.168.1.1) oder in Buchstaben (zB dieDomainrechtler.de). “dieDomainrechtler.de” stellen den Domainnamen dar, die dahinter stehende IP-Nummer ist für diese rechtliche Betrachtung des Domainnamens nicht relevant, wohl aber für das technische Verständnis und die Verwendung des Domainnamens. Mittels der Domainnamen erfolgt eine eindeutige Identifizierung von Geräten innerhalb eines bestimmten Computer-Netzes.

Insbesondere zur Identifizierung eines Internet-Servers wurden jene Domainnamen – ähnlich einer Marke – eingeführt und haben sich etabliert.

Der Domainname als solcher hat unmittelbar nichts mit den Inhalten eines Webauftrittes und sich daraus ergebenden urheberrechtlichen Problemstellungen zu tun. Vielmehr ersetzt der Domainname lediglich eine allererste IP-Nummer, die ihrerseits mittels weiterer Adressierungen die verschiedenen Internetdienste protokollgesteuert auslösen.

Jeder Domainname besteht zumindest aus einer fest vorgegebenen Top-Level-Domain und einer wählbaren Second-Level-Domain: Bei dieDomainrechtler.de stellt “dieDomainrechtler” die Second-Level-Domain dar, das “.de” die Top-Level-Domain. Darüberhinaus kann ein Domaininhaber weitere Subdomains frei wählen.

Das Domainnamensrecht spielt im wesentlichen im Zusammenhang mit der Second-Level-Domain eine Rolle, kann aber auch bei weiteren Subdomains von Bedeutung sein (etwa zur Frage einer Markenverletzung durch Verwendung einer Marke als Third Level Domain oder zur Kennzeichnung einer einzelnen Internetseite).

Der Begriff Domainrecht wird im übrigen in der Regel abkürzend für Domainnamensrecht verwandt. Die meisten gerichtlichen Entscheidungen im Bereich des Domainrechts drehen sich um Domainnamensrecht und dabei insbesondere die Frage, wem eine bestimmte Domain “zusteht”.

Durch die Verwendung einer Domain im geschäftlichen Verkehr können zugunsten des Verwenders und/ oder des Domaininhabers eigene absolute Rechte an der Domain entstehen.

Was ist stets an fremden Rechten zumindest zu beachten?

Zusammenfassend muss im Rahmen des Domainnamensrecht bei der Domainregistrierung, dem Handel mit Domains oder der Hinterlegung von Inhalten auf Domains folgendes beachtet werden:

  • Der Domainname darf grundsätzlich keine fremden Marken (z.B. coca-cola, Bounty, Haribo, Swatch etc.), Firmen (Ford, Sartorius, Shell, Volkswagen etc), Geschäftsbezeichnungen, Titel (von Filmen, Software etc), Namen (von Personen, Prominenten, Künstlern, Bands etc) oder sonstige Rechte Dritter enthalten.
  • Der Domainname darf nicht aus Gemeinde-, Städte- oder Regionsnamen bestehen; Zusätze von Gebietsnamen können eventuell zulässig sein, bedürfen im Zweifel aber einer vorherigen Klärung mit der namensgebenden Gebietskörperschaft.
  • Bezeichnungen von hoheitlichen Ämtern oder öffentlichen Behörden oder deren Teile sind ebenfalls zu unterlassen.
  • Typosquatting (Tippfehlerdomains), Cybersquatting und Domaingrabbing im allgemeinen ist unzulässig.,
  • Zu den vorgenannten Punkten ähnliche Domainnamen oder gebräuchliche Abkürzungen der fremden Rechte sind riskant.

Wie läuft die Domainvergabe grundsätzlich ab?

Die Domainvergabe oder Domainregistrierung beginnt mit der Auswahl eines erlaubten Domainnamens, der Kernaspekt ist die dann bei einem entsprechenden Registrar (Domain Service Provider) zumeist Online in einem Web-Formular in Auftrag gegebene Registrierungsanfrage, die der Registrar in seiner Eigenschaft als Vertragspartner oder Mitglied bei der Vergabestelle, einer Registry (in Deutschland für DE-Domains der DENIC e.G.), an die Vergabestelle weiterleitet. Die Vergabestelle “registriert” unter der von ihr zumindest mitverwalteten Top Level Domain die vom Registrar im Auftrag des Kunden beanspruchte Second Level Domain und verlangt hierbei bereits weitere Daten, wie zB Nameserver, die in übergeordnete Datenbanken eingetragen werden müssen, damit im Ergebnis unter der Zieladresse der Nameserver im Internet eine eindeutige Adressierung auf einen Webseiteninhalt überhaupt möglich wird. Der gesamte Vorgang kann in wenigen Minuten abgeschlossen werden.

Welche rechtlichen Beziehungen folgen aus der Domainvergabe?

Der Domaininhaber wird zumeist unmittelbar Vertragspartner bei seinem Registrar, der als Domain Service Provider wiederrum in vertraglicher Beziehung zu den jeweiligen Registrys steht. Die Regsitrys ihrerseits sind vertraglich an die nächsthöhere Ebene des Domain Name Systems gebunden, so dass sich aus der Sicht des Domaininhabers die jeweiligen Rechte-Einräumungen und -beschränkungen als schwer durchschaubar darstellen. Dabei ist nicht jeder Registrar mit demselben Vertrag an alle Registrys gebunden, sondern die jeweiligen Registrare haben typischerweise nur mit einigen Registrys teils individuelle Verträge und können demgemäss nicht alle Top Level Domains anbieten. Neben dem Domaininhaber wird häufig – wie in Deutschland für .DE-Domains – ein weiterer Vertragspartner gefordert, der bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss und – wie der Domaininhaber mit haftbar sein kann.

Je nach rechtlicher Fragestellung sind mithin die jeweiligen vertraglichen Regelungen individuell zu prüfen. Dabei wird von den Registrys und höheren Ebenen zwar häufig Begriffe wie “Vergaberichtlinien” oder ähnliches verwandt, die suggerieren, es handle sich um allgemein gültige Regelungen, die gegenüber jedermann wirken würden. Da die Registrys jedoch ganz überwiegend privatwirtschaftlich (die DENIC e.G: beispielsweise als Genossenschaft) organisiert sind, vermögen sie keine hoheitlichen Jedermann-Regeln aufzustellen. Im Falle der .EU hat jedoch die europäische Kommission normative “Richtlinien” erlassen. Die Vergabestelle EuRID ist Nonprofit-Organisation “asbl/vzw” nach belgischem Recht. Auch dort handelt es sich um privat-vertragliche, individuell ausgestaltbare Regelungen.

Es müssen also stets bei der rechtlichen Prüfung gleich welcher Rechtfrage im Zusammenhang mit der Domainvergabe die jeweils geltenden Vertragsinhalte ermittelt werden, die im Laufe der Zeit auch Änderungen unterliegen können. Diese Vertragsinhalte können von domain-spezifischen gesetzlichen Bestimmungen überlagert sein.

Sie können die genauen Regelungen gerne über uns beziehen.

Wie sehen die Regelungen der Registrys aus?

Beispielhaft haben wir einige Regelungen der DENIC e.G. (für .DE-Domains) und der EuRID (für .EU-Domains) auf http://www.dieDomainrechtler.de hinterlegt.

Was ist bei der Auswahl des Domainnamens zu berücksichtigen?

Selbstverständlich dürfen durch Domainnamen, die im geschäftlichen Verkehr Einsatz finden sollen, keine Rechte Dritter verletzt werden. Domaingrabbing, Cybersquatting oder Typosquatting ist zu unterlassen.

Allerdings existieren darüberhinaus Regelungen über den Inhalt eines Domainnamens. Diese Regelungen sind von Top Level Domain zu Top Level Domain grundsätzlich verschieden. Zwar existieren auch einige allgemeine Voraussetzungen, die seitens der über den Registrys stehenden Koordinierungstellen vorgegeben werden. Hinzu kommen die vertraglichen Vorgaben der Registrys und – aus Sicht des Endkunden – des Registrars. Diese Vorgaben umfassen typischerweise die Frage der mindestens erforderlichen Zeichenanzahl, welche Sonderzeichen wie verwendet werden dürfen etc.

Da jede Domain nur einmal vergeben werden kann, um eine eindeutige Adressierung zu ermöglichen, muss vor Registrierung einer Domain eine WHOIS-Abfrage bei der jeweiligen Registry oder einem Whois-Dienst, wie http://www.betterwhois.com , durchgeführt werden.

Kann jeder eine Domain mit beliebiger Endung registrieren?

Nein, denn viele Vorgaben der Registrys führen dazu, dass eine Verwendung beliebiger Endungen in Form von Top Level Domains ohne besondere Vorkehrungen ausscheidet. So muss für die Registrierung einer .de wenigstens der Admin-c oder der Domaininhaber eine deutsche Adresse angeben. Teils sind für die Registrierung eigene Marken- oder Firmenrechte erforderlich. Die exakten Voraussetzungen unterliegen jedoch ständigen Anpassungen, so dass es sich als empfehlenswert darstellt, bei den jeweiligen Registrys direkt nachzusehen, welche Voraussetzungen diese derzeit jeweils vorsehen.

Wozu werden Nameserver-Einträge benötigt?

Nur durch die Registrierung der Domain bei der Registry ist die Domain noch nicht im Internet als Adresse bekannt. Vielmehr muss hierzu auf wenigstens einem Nameserver (bzw. nach den Vorgaben der Registry) die Domain in einer sogeannten Zone-Datei eingetragen sein und in der übergeordneten Domäne ein Verweis auf diese Nameserver eingetragen sein. Diese NS Resource Records werden automatisch durch den Registrar eingetragen und teils von diesem unter Verwendung dessen Nameserver vorgegeben. Allerdings kann der Endkunde auch eigene Nameserver verwenden und/ oder selbst – zumeist mittels eines Formulars – vorgeben. Ein falscher Eintrag führt jedoch zur Unauffindbarkeit der Domain. Selbst für nicht-genutzte Domains müssen – aufgrund der Vorgaben der Registrys – Nameserver vorgegeben werden.

Durch diese Bedeutung der Nameserver entsteht zusätzlicher rechtlicher Regelungsbedarf, sofern der Endkunde keine eigenen Nameserver verwendet und selbst einträgt.

Wie lange bleibt eine Domain registriert?

Es obliegt den vertraglichen Freiheiten im Rahmen der Rechts-Einräumungen durch die jeweilige Hierarchiestufe des DNS eine bestimmte Dauer zu vereinbaren. Diese kann – so dies die Registry zulässt – auch mehrere Jahre betragen, wobei sich als Regelvertragsdauer ein oder zwei Jahre herausgebildet haben.

Wie erfolgt die Freigabe einer Domain?

Im Falle der Nichtzahlung der Registry-Gebühren wird typischerweise für einen fest vorgegebenen Zeitraum die freizugebende Domain zunächst blockiert, wobei sie innerhalb dieses Zeitraumes vom Domaininhaber wieder aktiviert werden kann. Erst danach wird die Domain unter Einhaltung einer weiteren Freigabephase von einigen Tagen endgültig freigegeben.

Vorsicht: Es existieren Spider, die freigegebene Domains automatisch für Domaingrabber sichern, da davon ausgegangen werden kann, dass einmal registrierte Domains auch ein zweites Mal von Interesse sein können. Vor Freigabe einer Domain empfiehlt sich daher eine genaue Analyse.

Was können wir für Sie tun?

Die von uns bearbeiteten domainrechtlichen Aktivitäten umfasst insbesondere die folgenden:

  • Domainvergaberecht (rechtliche Durchführung und Beratung im Zusammenhang mit der Vergabe von Domains, Klärung der Voraussetzungen der Vergabe einer Second Level Domain mit einer beliebigen Top Level Domain, Übernahme oder Freigabe von Domains)
  • Domainnamensrecht (rechtliche Sicherung des Domainnamens nebst Recherche und Schutz des Domainnamens, Verwendung von beschreibenden Domains oder Zusätzen in Domains, Domainnamensverletzungen und sonstige Kollisionsverfahren, marken- und namensrechtliche Absicherung)
  • Domainhandelsrecht (rechtliche Gestaltung des An- und Verkaufs von Domains, Domain Due Diligence, Domainlizensierung, Domainsharing, inhaltliche Ausgestaltung der Domains durch medienrechtliche Vorgaben sowie Pflichtangaben, AGB, Vertragsrecht)
  • Domainverfahrensrecht (Domain-Abmahnungen, Domains-Gerichtsverfahren, Domain Dispute Resolution/ Schiedsverfahren)
  • Domainmanagement (Portfoliomanagement, Prozessmanagement von Domainkollisionen, Domainnamensüberwachung)
  • Domaintechnikrecht (Telekommunikationsrecht, technisches Medienrecht)

Originally posted 2013-11-13 16:18:34.

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