Keine erneute Verurteilung auch in Fällen einer wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlungen wie Missbrauch einer beherrschenden Stellung

Der Grundsatz ne bis in idem, wie er in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, ist dahin auszulegen, dass er auf wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen wie den Missbrauch einer beherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV anwendbar ist und es verbietet, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es mit einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird. Dieser Grundsatz gilt hingegen nicht, wenn ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 102 AEUV, die unterschiedliche Produktmärkte oder geografische Märkte betreffen, selbständig und unabhängig von der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats und der Europäischen Kommission verfolgt oder mit Sanktionen belegt wird oder wenn die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats nach Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 ihre Zuständigkeit verliert.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

25. Februar 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 102 AEUV – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 11 Abs. 6 – Entfallen der Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden – Grundsatz ne bis in idem – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 50“

In der Rechtssache C‑857/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) mit Entscheidung vom 12. November 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 26. November 2019, in dem Verfahren

Slovak Telekom a.s.

gegen

Protimonopolný úrad Slovenskej republiky

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Wahl, der Präsidentin der Dritten Kammer A. Prechal (Berichterstatterin) und des Richters J. Passer,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Slovak Telekom a.s., vertreten durch J. Hajdúch, advokát,

– des Protimonopolný úrad Slovenskej republiky, vertreten durch T. Menyhart als Bevollmächtigten,

– der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte und im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Farley, R. Lindenthal und L. Wildpanner als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den [Art. 101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) und von Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

2 Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Slovak Telekom a.s. (im Folgenden: ST) und dem Protimonopolný úrad Slovenskej republiky (Monopolbekämpfungsbehörde der Slowakischen Republik, im Folgenden: slowakische Wettbewerbsbehörde) betreffend die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der gegen ST eine Geldbuße verhängt wurde, weil sie ihre beherrschende Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV missbraucht haben soll, indem sie auf den Endkundentelekommunikationsmärkten und dem Vorleistungsmarkt für Zusammenschaltungen zu einer Margenbeschneidung führende Preise anwandte.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 1/2003

3 In den Erwägungsgründen 6, 8 und 17 der Verordnung Nr. 1/2003 heißt es:

„(6) Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der [Union] setzt voraus, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten stärker an der Anwendung beteiligt werden. Dies wiederum bedeutet, dass sie zur Anwendung des [Unionsrechts] befugt sein sollten.

(8) Um die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der [Union] und das reibungslose Funktionieren der in dieser Verordnung enthaltenen Formen der Zusammenarbeit zu gewährleisten, müssen die Wettbewerbsbehörden und die Gerichte in den Mitgliedstaaten verpflichtet sein, auch die [Art. 101 und 102 AEUV] anzuwenden, wenn sie innerstaatliches Wettbewerbsrecht auf Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, anwenden.

(17) Um eine einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln und gleichzeitig ein optimales Funktionieren des Netzwerks zu gewährleisten, muss die Regel beibehalten werden, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten automatisch ihre Zuständigkeit verlieren, sobald die Kommission ein Verfahren einleitet. Ist eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in einem Fall bereits tätig und beabsichtigt die Kommission, ein Verfahren einzuleiten, sollte sie sich bemühen, dies so bald wie möglich zu tun. Vor der Einleitung eines Verfahrens sollte die Kommission die betreffende nationale Behörde konsultieren.“

4 Art. 11 Abs. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1/2003 sieht vor:

„(1) Die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der [Union] eng zusammen.

(6) Leitet die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III ein, so entfällt damit die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der [Art. 101 und 102 AEUV]. Ist eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in einem Fall bereits tätig, so leitet die Kommission ein Verfahren erst ein, nachdem sie diese Wettbewerbsbehörde konsultiert hat.“

5 Art. 35 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1/2003 lautet:

„(3) Die Wirkung von Artikel 11 Absatz 6 erstreckt sich auf die von den Mitgliedstaaten bestimmten Wettbewerbsbehörden, einschließlich der Gerichte, die Aufgaben in Bezug auf die Vorbereitung und den Erlass der in Artikel 5 vorgesehenen Arten von Entscheidungen wahrnehmen. Die Wirkung von Artikel 11 Absatz 6 erstreckt sich nicht auf Gerichte, insoweit diese als Rechtsmittelinstanzen in Bezug auf die in Artikel 5 vorgesehenen Arten von Entscheidungen tätig werden.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 ist in den Mitgliedstaaten, in denen im Hinblick auf den Erlass bestimmter Arten von Entscheidungen nach Artikel 5 eine Behörde Fälle vor ein separates und von der verfolgenden Behörde verschiedenes Gericht bringt, bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes die Wirkung von Artikel 11 Absatz 6 auf die mit der Verfolgung des betreffenden Falls betraute Behörde begrenzt, die ihren Antrag bei dem Gericht zurückzieht, wenn die Kommission ein Verfahren eröffnet; mit der Zurücknahme des Antrags wird das nationale Verfahren vollständig beendet.“

Verordnung Nr. 773/2004

6 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der [Art. 101 und 102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission vom 30. Juni 2008 (ABl. 2008, L 171, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 773/2004) bestimmt:

„Die Kommission kann jederzeit die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer Entscheidung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 beschließen; dieser Beschluss muss jedoch vor der Versendung einer vorläufigen Beurteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, vor der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, vor der Aufforderung an die Parteien, ihr Interesse an der Aufnahme von Vergleichsgesprächen zu bekunden, oder vor dem Datum der Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung ergehen, je nachdem, welche Handlung früher stattfindet.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

7 Am 26. September 2005 leitete die slowakische Wettbewerbsbehörde ein Verfahren wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV gegen ST ein. Die Eröffnung dieses Verfahrens wurde der Europäischen Kommission und den übrigen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Oktober 2005 mitgeteilt. Im Oktober 2007 unterbreitete die slowakische Wettbewerbsbehörde der Kommission den Entwurf einer Entscheidung zur Feststellung, dass ST ihre beherrschende Stellung missbraucht habe.

8 Am 21. Dezember 2007 erließ die slowakische Wettbewerbsbehörde eine Entscheidung, mit der sie feststellte, dass ST ihre beherrschende Stellung missbraucht habe.

9 Am 13. Juni 2008 richtete die Kommission Auskunftsersuchen an Mitbewerber von ST in Bezug auf bestimmte geschäftliche Verhaltensweisen von ST.

10 Vom 13. bis 15. Januar 2009 führte die Kommission in Zusammenarbeit mit der slowakischen Wettbewerbsbehörde eine unangekündigte Überprüfung in den Räumlichkeiten von ST durch.

11 Am 8. April 2009 beschloss die Kommission, ein Verfahren nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 774/2004 gegen ST einzuleiten (im Folgenden: Beschluss der Kommission vom 8. April 2009). In diesem Beschluss stellt die Kommission klar, dass das fragliche Verfahren u. a. mögliche Weigerungen von ST betreffe, einen entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen und zu anderen Breitbandzugangsdiensten auf Vorleistungsebene zu gewähren, sowie eine Praxis der Margenbeschneidung in Bezug auf den Vorleistungszugang zu Teilnehmeranschlüssen, andere in Vorleistung angebotene Breitbandzugangsdienste sowie Endkundenzugangsdienste in der Slowakei.

12 Am 9. April 2009 änderte der Rada Protimonopolného úradu Slovenskej republiky (Rat der Monopolbekämpfungsbehörde der Slowakischen Republik) die Entscheidung der slowakischen Wettbewerbsbehörde vom 21. Dezember 2007 ab (im Folgenden: Entscheidung vom 9. April 2009). Mit dieser Entscheidung verhängte er eine Geldbuße in Höhe von 525 800 000 slowakischen Kronen (SKK) (17 453 362,54 Euro) gegen ST, da ST ihre beherrschende Stellung missbraucht habe, indem sie eine Strategie der Beschneidung ihrer Margen zwischen den Preisen von Telekommunikationsdiensten für Endkunden und in Vorleistung erbrachten Zusammenschaltungsdiensten verfolgt habe. Der Rat der slowakischen Wettbewerbsbehörde ist der Auffassung, dass diese Zuwiderhandlungen je nach den in Rede stehenden Endkundendiensten in Zeiträumen zwischen längstens dem 1. Mai 2001 und dem 9. April 2009, dem Datum der Entscheidung des Rates der Monopolbekämpfungsbehörde, begangen worden seien.

13 Die Entscheidung vom 9. April 2009 wurde von ST mit einer Klage vor dem Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht Bratislava, Slowakische Republik) angefochten, mit der sie u. a. geltend machte, die für den Erlass dieser Entscheidung zuständige Behörde sei der Telekomunikačný úrad Slovenskej republiky (Telekommunikationsbehörde der Slowakischen Republik) und nicht die slowakische Wettbewerbsbehörde. Mit Urteil vom 11. Januar 2012 hob der Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht Bratislava) die Entscheidung vom 9. April 2009 auf. Die slowakische Wettbewerbsbehörde legte Kassationsbeschwerde beim Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) ein. Mit Beschluss vom 11. Februar 2014 hob das vorlegende Gericht das Urteil des Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht Bratislava) vom 11. Januar 2012 auf und verwies die Sache an dieses Gericht zurück.

14 Am 7. Mai 2012 übersandte die Kommission der Klägerin eine Mitteilung der Beschwerdepunkte.

15 Am 15. Oktober 2014 erließ die Kommission den Beschluss C(2014) 7465 final (AT.39523 – Slovak Telekom) in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens. Im Beschluss C(2014) 7465 stellte die Kommission fest, dass das aus der Deutsche Telekom AG und ST bestehende Unternehmen eine einzige und dauerhafte Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV begangen habe, die im Wesentlichen in einer Margenbeschneidung und in der Verfolgung einer Strategie, die Leistung des Zugangs zu den Teilnehmeranschlüssen des Unternehmens zu versagen, bestanden habe.

16 Am 21. Juni 2017 erließ der Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht Bratislava) im Anschluss an den Verweisungsbeschluss vom 11. Februar 2014 ein zweites Urteil, mit dem die Klage von ST abgewiesen wurde. ST legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein.

17 Dieses Gericht forderte ST und die slowakische Wettbewerbsbehörde auf, unter Berücksichtigung des Umstands, dass ST von dieser Behörde und der Kommission wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung durch eine Margenbeschneidung im Zeitraum vom 12. August 2005 bis 21. Dezember 2007 für verantwortlich befunden worden war, zur Einhaltung des Grundsatzes ne bis in idem Stellung zu nehmen.

18 Diese Stellungnahmen zeigten eine Meinungsverschiedenheit zwischen ST und der slowakischen Wettbewerbsbehörde hinsichtlich der Frage auf, ob der Grundsatz ne bis in idem verletzt worden sei, hinsichtlich der Tatsache, dass der Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) nicht den Standpunkt teilte, dass die slowakische Wettbewerbsbehörde und die Kommission in ihren jeweiligen Entscheidungen verschiedene Produkte geprüft hätten, und hinsichtlich der Auffassung dieses Gerichts, dass die in Rede stehende Rechtssache sich von der unterscheide, in der das Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2019, Powszechny Zakład Ubezpieczeń na Życie (C‑617/17, EU:C:2019:283), ergangen war.

19 Unter diesen Umständen hat der Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Bedeutet die in Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 enthaltene Wendung „so entfällt damit die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der [Art. 101 und 102 AEUV]“, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Befugnis verlieren, die Art. 101 und 102 AEUV anzuwenden?

2. Findet Art. 50 (Recht, in einem Strafverfahren nicht zweimal wegen derselben Tat verfolgt oder verurteilt zu werden) der Charta auch auf Fälle verwaltungsrechtlicher Zuwiderhandlungen in der Form eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV Anwendung, die von der Kommission und der Behörde eines Mitgliedstaats in Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 selbständig und unabhängig geahndet wurden?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

20 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 dahin auszulegen ist, dass die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV entfällt, wenn die Kommission ein Verfahren einleitet, um eine Entscheidung zu erlassen, mit der eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen festgestellt wird.

21 Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C‑197/18, EU:C:2019:824, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22 Nach Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 entfällt die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV, sobald die Kommission ein Verfahren einleitet, um eine der in Kapitel III dieser Verordnung definierten Entscheidungen zu erlassen, mit denen eine Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 und 102 AEUV festgestellt werden soll, die fraglichen Unternehmen zur Abstellung dieser Zuwiderhandlungen verpflichtet werden sollen, auf der Grundlage von prima facie Feststellungen solcher Zuwiderhandlungen einstweilige Maßnahmen angeordnet werden sollen, Verpflichtungszusagen von Unternehmen für bindend erklärt werden sollen oder die Nichtanwendbarkeit der Art. 101 und 102 AEUV festgestellt werden soll.

23 Gemäß Art. 35 der Verordnung Nr. 1/2003 verweist der Begriff „Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten“ in Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 auf die von den Mitgliedstaaten bestimmten Verwaltungsbehörden oder Gerichte, die Entscheidungen vorbereiten oder erlassen, mit denen die Art. 101 und 102 AEUV angewandt und die Abstellung einer Zuwiderhandlung oder einstweilige Maßnahmen angeordnet werden, Verpflichtungszusagen angenommen oder Geldbußen, Zwangsgelder oder andere in ihrem nationalen Recht vorgesehene Sanktionen verhängt werden.

24 Der in Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Zuständigkeitsverlust findet allerdings auf die Gerichte der Mitgliedstaaten, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Rechtsmittelinstanzen über solche Entscheidungen befinden, keine Anwendung. Dagegen gilt der Zuständigkeitsverlust in den Fällen, in denen nach dem anwendbaren nationalen Recht eine Behörde ein anderes Gericht als die mit der Verfolgung befasste Behörde anruft. In einem solchen Fall muss diese Behörde, wenn die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 erfüllt sind, ihren Antrag bei dem Gericht zurückziehen und das nationale Verfahren beenden.

25 Die in Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 enthaltene Wendung „[l]eitet die Kommission ein Verfahren … ein“ wird weder durch diese Verordnung noch durch die Verordnung Nr. 773/2004 definiert.

26 Zum Begriff „Einleitung eines Verfahrens“ in Art. 9 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den [Art. 101 und 102 AEUV] (ABl. 1962, 13, S. 204), deren Nachfolgerin die Verordnung Nr. 1/2003 ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Begriff einen hoheitlichen Rechtsakt der Kommission voraussetzt, der deren Willen zum Ausdruck bringt, eine Entscheidung nach der Verordnung Nr. 17 herbeizuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 1973, Brasserie de Haecht, 48/72, EU:C:1973:11, Rn. 16).

27 In Analogie zu diesem Begriff ist die in Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 enthaltene Wendung „[l]eitet die Kommission das Verfahren … ein“ dahin auszulegen, dass sie in formeller Hinsicht einen Rechtsakt der Kommission meint, mit dem diese einem Unternehmen ihren Willen mitteilt, ein Verfahren zum Erlass einer der in Kapitel III dieser Verordnung genannten Entscheidungen einzuleiten. Dieser Rechtsakt muss in der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 genannten Frist ergehen.

28 Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Wendung „[l]eitet die Kommission ein Verfahren … ein“ in materieller Hinsicht den Umfang des durch die Kommission bewirkten Zuständigkeitsverlusts der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten begrenzt. Wie nämlich bereits entschieden worden ist, bezieht sich der Zuständigkeitsverlust nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 auf den Sachverhalt, der Gegenstand des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Januar 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, C‑418/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:43, Rn. 73 und 75).

29 Daher muss der Rechtsakt, mit dem die Kommission einem Unternehmen ihren Willen mitteilt, ein Verfahren im Hinblick auf den Erlass einer der in Kapitel III dieser Verordnung aufgeführten Entscheidungen einzuleiten, die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 und 102 AEUV, auf die sich dieser Rechtsakt bezieht, erläutern, die eines oder mehrere Unternehmen in einem oder mehreren Zeiträumen auf einem oder mehreren Produktmärkten und einem oder mehreren geografischen Märkten begangen haben sollen.

30 Leitet die Kommission nach Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 ein Verfahren gegen eines oder mehrere Unternehmen aufgrund einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 und 102 AEUV ein, verlieren die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten mithin ihre Zuständigkeit zur Verfolgung derselben Unternehmen wegen derselben mutmaßlich wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf dem- oder denselben Produktmärkten und dem- oder denselben geografischen Märkten in dem- oder denselben Zeiträumen.

31 Diese Auslegung von Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 wird durch den Kontext, in dem diese Bestimmung steht, gestützt. Denn sie gehört zu Kapitel IV dieser Verordnung, welches die Zusammenarbeit der Kommission und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten betrifft. Innerhalb dieses Kapitels sieht Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vor, dass die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union eng zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck sieht Art. 11 Abs. 6 der Verordnung nicht nur vor, dass die Einleitung durch die Kommission eines Verfahrens zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III der Verordnung Nr. 1/2003 die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV entfallen lässt, sondern auch, dass die Kommission, wenn eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in einem Fall bereits tätig ist, das Verfahren erst einleitet, nachdem sie diese Wettbewerbsbehörde konsultiert hat.

32 Die genannte Auslegung von Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 wird schließlich durch das von dieser Verordnung verfolgte Ziel gestützt. Wie sich aus den Erwägungsgründen 6 und 8 dieser Verordnung ergibt, soll diese eine wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union gewährleisten, indem die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten ermächtigt werden, diese Regeln parallel zur Kommission anzuwenden. Die parallele Anwendung dieser Regeln muss jedoch auch einheitlich erfolgen und ein optimales Funktionieren des Netzwerks der Behörden gewährleisten, die mit der Durchführung dieser Regeln betraut sind. Wie im 17. Erwägungsgrund der Verordnung ausgeführt wird, ist der Verlust der Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten an die Kommission, wenn diese ein Verfahren einleitet, gerade deshalb vorgesehen, um diese Ziele zu gewährleisten. Der Verlust der Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten ermöglicht es, die Unternehmen vor paralleler Verfolgung durch diese Behörden und die Kommission zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 18, und Beschluss vom 29. Januar 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, C‑418/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:43, Rn. 73).

33 Im vorliegenden Fall ergibt sich hieraus, dass, wenn das von der slowakischen Wettbewerbsbehörde am 26. September 2005 eingeleitete Verfahren gegen ST von einer Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 35 der Verordnung Nr. 1/2003 eingeleitet wurde, der Beschluss der Kommission vom 8. April 2009 gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004, ein Verfahren gegen ST zu eröffnen, die Zuständigkeit dieser Behörde nach Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 für die Anwendung von Art. 102 AEUV nur insoweit hat entfallen lassen, als dieser Beschluss dieselben von ST auf dem- oder denselben Produktmärkten und dem- oder denselben geografischen Märkten in dem- oder denselben Zeiträumen begangenen mutmaßlich wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen betraf, die bereits Gegenstand des vor dieser Behörde geführten Verfahrens waren.

34 Um festzustellen, ob dies der Fall ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung der Reichweite des Beschlusses der Kommission vom 8. April 2009 zwar dem Gerichtshof obliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK, C‑266/16, EU:C:2018:118, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist, die Reichweite einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde, wie der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens angegriffenen Entscheidung, zu beurteilen. Der Gerichtshof kann allerdings, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der ihm unterbreiteten schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die geeignet sind, diesem Gericht im Rahmen des konkreten bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Entscheidung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020 YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C‑223/19, EU:C:2020:753, Rn. 58).

35 Wie aus dem Beschluss der Kommission vom 8. April 2009 hervorgeht, hat die Kommission ein Verfahren gegen ST wegen behaupteter Missbräuche einer beherrschenden Stellung auf dem Massenmarkt für Breitbandzugangsdienste, wie den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss auf der Vorleistungsebene, eingeleitet. Die Kommission hat in diesem Beschluss insbesondere ausgeführt, dass die zu prüfenden mutmaßlich missbräuchlichen Verhaltensweisen Margenbeschneidungen beim entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss und andere Breitbandzugangsdienste auf der Vorleistungsebene und die entsprechenden Endkundendienste in der Slowakei betrafen.

36 Dagegen ist den dem Gerichtshof vorliegenden Akten zu entnehmen, dass das Verfahren vor der slowakischen Wettbewerbsbehörde behauptete Missbräuche einer beherrschenden Stellung durch ST auf den Vorleistungs- und Endkundenmärkten für Telefondienste und Zugangsdienste zu langsamen Dial-up‑Internetverbindungen betraf.

37 Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und vorbehaltlich einer Nachprüfung durch das vorlegende Gericht verhält es sich offensichtlich so, dass die Verfahren, die die Kommission und die slowakische Wettbewerbsbehörde gegen ST führten, behauptete Missbräuche der beherrschenden Stellung von ST auf unterschiedlichen Produktmärkten zum Gegenstand hatten.

38 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 dahin auszulegen ist, dass die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV entfällt, wenn die Kommission ein Verfahren einleitet, um eine Entscheidung zu erlassen, mit der eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen festgestellt wird, soweit dieser formelle Rechtsakt dieselben von dem- oder denselben Unternehmen auf dem- oder denselben Produktmärkten und dem- oder denselben geografischen Märkten in dem- oder denselben Zeiträumen begangenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 und 102 AEUV betrifft wie diejenigen, die von dem oder den Verfahren, die zuvor von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten eingeleitet worden sind, erfasst sind.

Zur zweiten Frage

39 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Grundsatz ne bis in idem, wie er in Art. 50 der Charta verankert ist, dahin auszulegen ist, dass er auf wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen wie den Missbrauch einer beherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV Anwendung findet, wenn diese Zuwiderhandlungen selbständig und unabhängig von der Kommission und der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in Ausübung ihrer Zuständigkeiten nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 geahndet werden.

40 Insoweit ist darauf hinzuweisen, es sich bei dem Grundsatz ne bis in idem um einen tragenden Grundsatz des Unionsrechts handelt (Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 59). Dieser Grundsatz ist für Verfolgungen und Sanktionen strafrechtlicher Art auch in Art. 50 der Charta niedergelegt.

41 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Grundsatz ne bis in idem in wettbewerbsrechtlichen Verfahren, die auf die Verhängung von Geldbußen gerichtet sind, zu beachten. Dieser Grundsatz verbietet somit, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird (Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C‑17/10, EU:C:2012:72, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Daraus folgt, dass die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Verfahren einer zweifachen Voraussetzung unterliegt, nämlich zum einen der, dass es eine frühere endgültige Entscheidung gibt (Voraussetzung „bis“), und zum anderen der, dass dasselbe wettbewerbswidrige Verhalten von der früheren Entscheidung und von den späteren Verfolgungen oder Entscheidungen erfasst wird (Voraussetzung „idem“).

43 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hängt die Erfüllung der Voraussetzung „idem“ ihrerseits von einer dreifachen untergeordneten Voraussetzung der Identität des Sachverhalts, des Zuwiderhandelnden und des geschützten Rechtsguts ab (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C‑17/10, EU:C:2012:72, Rn. 97). Der Grundsatz ne bis in idem verbietet es somit, dieselbe Person mehr als einmal wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens zum Schutz desselben Rechtsguts mit einer Sanktion zu belegen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 338).

44 Im vorliegenden Fall findet der Grundsatz ne bis in idem jedoch keine Anwendung.

45 Wenn, wie Rn. 37 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, die von der slowakischen Wettbewerbsbehörde und von der Kommission geführten Verfahren und die nach Abschluss dieser Verfahren getroffenen Entscheidungen auf unterschiedlichen Märkten begangene wettbewerbsrechtliche Verhaltensweisen betreffen, findet der Grundsatz ne bis in idem nämlich keine Anwendung, weil die untergeordnete Voraussetzung der Identität des Sachverhalts nicht erfüllt ist und es mithin an der Voraussetzung „idem“ fehlt.

46 Insoweit ist anzumerken, dass die Kommission im Beschluss vom 15. Oktober 2014 u. a. einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch ST festgestellt hat, der eine Margenbeschneidung auf dem Vorleistungsmarkt für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss und dem Endkundenmassenmarkt für an festem Standort angebotene Breitbanddienste in der Slowakei betraf, während sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten – vorbehaltlich einer Nachprüfung durch das vorlegende Gericht – ergibt, dass die slowakische Wettbewerbsbehörde Missbräuche einer beherrschenden Stellung durch ST festgestellt hat, die in einer Margenbeschneidung bestanden, und zwar zum einen auf den Märkten für die Erbringung von Sprachtelefoniediensten sowie dem Vorleistungsmarkt für Zusammenschaltungen auf den Märkten für Verbindungsaufbau und Anrufzustellung im öffentlichen Netz an festen Standorten von ST und zum anderen auf dem Markt für Zugangsdienste zu langsamem Internet und dem einschlägigen Vorleistungsmarkt für Zusammenschaltungen, d. h. der Erbringung des Zugangs durch Einwahl über einen analogen Anschluss und über einen Anschluss des diensteintegrierenden digitalen Netzes über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten von ST. Daher beziehen sich diese Missbräuche offensichtlich nicht auf dieselben Produktmärkte.

47 Sollte die vom vorlegenden Gericht vorzunehmende Nachprüfung ergeben, dass das von der slowakischen Wettbewerbsbehörde geführte Verfahren und die aus diesem Verfahren hervorgegangene Entscheidung dieselben von ST auf denselben Produktmärkten und denselben geografischen Märkten in einem selben Zeitraum begangenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zum Gegenstand haben wie diejenigen Verhaltensweisen, die von dem Beschluss der Kommission erfasst sind, so dass die Voraussetzung „idem“ erfüllt wäre, wäre der Grundsatz ne bis in idem jedoch auch dann nicht anwendbar. In diesem Fall wäre, wie in Rn. 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, nämlich davon auszugehen, dass die slowakische Wettbewerbsbehörde nach Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 ihre Zuständigkeit für die Anwendung von – hier – Art. 102 AEUV verloren hat.

48 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der Grundsatz ne bis in idem, wie er in Art. 50 der Charta verankert ist, dahin auszulegen ist, dass er auf wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen wie den Missbrauch einer beherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV anwendbar ist und es verbietet, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es mit einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird. Dieser Grundsatz gilt hingegen nicht, wenn ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 102 AEUV, die unterschiedliche Produktmärkte oder geografische Märkte betreffen, selbständig und unabhängig von der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats und der Kommission verfolgt oder mit Sanktionen belegt wird oder wenn die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats nach Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 ihre Zuständigkeit verliert.

Kosten

49 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den [Art. 101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln ist dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV entfällt, wenn die Kommission ein Verfahren einleitet, um eine Entscheidung zu erlassen, mit der eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen festgestellt wird, soweit dieser formelle Rechtsakt dieselben von dem- oder denselben Unternehmen auf dem- oder denselben Produktmärkten und dem- oder denselben geografischen Märkten in dem- oder denselben Zeiträumen begangenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 und 102 AEUV betrifft wie diejenigen, die von dem oder den Verfahren, die zuvor von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten eingeleitet worden sind, erfasst sind.

2. Der Grundsatz ne bis in idem, wie er in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, ist dahin auszulegen, dass er auf wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen wie den Missbrauch einer beherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV anwendbar ist und es verbietet, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es mit einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird. Dieser Grundsatz gilt hingegen nicht, wenn ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 102 AEUV, die unterschiedliche Produktmärkte oder geografische Märkte betreffen, selbständig und unabhängig von der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats und der Europäischen Kommission verfolgt oder mit Sanktionen belegt wird oder wenn die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats nach Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 ihre Zuständigkeit verliert.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Slowakisch.

Originally posted 2021-03-01 10:29:47.

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