Der Gläubiger muss dem Schuldner einer einstweiligen Verfügung eine Warte- und Erklärungsfrist von mindestens der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) setzen

a) Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat.
b) Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Ab-schlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) sein darf.
c) Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemes-sene Erklärungsfrist in Gang; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt davon unberührt.
d) Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsge-bühr nach Nr. 2300 RVG-VV zu vergüten.

BGH URTEIL I ZR 59/14 vom 22. Januar 2015 – Kosten für Abschlussschreiben II

BGB §§ 677, 683, 670; RVG-VV Nr. 2300

BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – I ZR 59/14 – OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 22. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und die Richterin Dr. Schwonke
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg – 3. Zivilsenat – vom 6. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 27 – vom 18. Juli 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.841 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2013 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Anschluss an eine wettbewerbsrecht-liche Auseinandersetzung auf Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens in Anspruch.
Die Klägerin ließ der Beklagten am 6. September 2012 eine als Be-schluss ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg zustel-len, durch die der Beklagten sieben Werbeaussagen für ein Arzneimittel verbo-ten wurden. Nach Widerspruch der Beklagten bestätigte das Landgericht Ham-burg die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 29. November 2012, das der Be-klagten am 11. Januar 2013 zugestellt wurde.
Mit per Telefax am 28. Januar 2013 übersandtem Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Abschlusserklä-rung auf. Darin setzte sie der Beklagten eine Frist bis zum 7. Februar 2013, um die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 gab die Beklagte eine Abschlusser-klärung hinsichtlich fünf der sieben Unterlassungsansprüche ab. Im Hinblick auf die verbleibenden zwei Unterlassungsansprüche legte sie Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein.
Unter dem 31. Januar 2013 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Kostenrechnung für das Abschlussschreiben über insgesamt 2.841 €, die sie auf Grundlage einer 1,3fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 285.000 € zuzüglich der Auslagenpauschale von 20 € errechnet hatte.
Nach Zurückweisung dieser Zahlungsforderung durch die Beklagte be-gehrt die Klägerin, die Beklagte zur Zahlung von 2.841 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage auf der Grund-
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lage einer 0,8fachen Geschäftsgebühr in Höhe von 1.756 € zuzüglich Zinsen stattgegeben. Die dagegen gerichteten Berufungen beider Parteien hatten kei-nen Erfolg (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 229 = WRP 2014, 483).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag sowie den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag auf Reduzierung des zuerkannten Betrags auf eine 0,3fache Geschäftsgebühr weiter. Die Klägerin begehrt im Wege der Anschlussrevision, die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.085 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevi-sion zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Zahlungsantrag der Klä-gerin sei auf der Grundlage einer 0,8fachen Geschäftsgebühr in Höhe von 1.756 € begründet. Dazu hat es ausgeführt:
Der Zahlungsanspruch ergebe sich im zuerkannten Umfang aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Versendung des Ab-schlussschreibens am 28. Januar 2013 sei erforderlich gewesen und habe dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen. Dies setze zwar voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner vor Versendung des Abschlussschreibens aus-reichend Zeit gewähre, um die Abschlusserklärung von sich aus abgeben zu können. Die angemessene Wartefrist habe die Klägerin aber eingehalten, da sie der Beklagten das Abschlussschreiben erst 17 Tage nach Zustellung des Urteils des Landgerichts vom 29. November 2012 übersandt habe. Eine gene-relle Erstreckung der Wartefrist auf den Ablauf der Berufungsfrist komme nicht in Betracht.
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Auch die von der Klägerin im Abschlussschreiben nur bis zum 7. Februar 2013 gesetzte Antwortfrist stehe ihrem Erstattungsanspruch nicht entgegen. Zwar sei dem Schuldner im Abschlussschreiben eine angemessene Frist zu setzen, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Im Streitfall erweise sich die mit zehn Tagen bemessene Antwortfrist aber noch als angemessen. Selbst wenn sie aber zu kurz bemessen gewesen sein sollte, weil sie noch während laufender Berufungsfrist abgelaufen sei, wäre an die Stelle der zu kurzen Frist jedenfalls eine angemessene Frist getreten. Da die Kosten des Abschlussschreibens bereits zuvor mit dessen Übersendung nach Ablauf der angemessenen Wartefrist entstanden seien, wirke sich die Angemessenheit der gesetzten Antwortfrist nicht auf die Verpflichtung zur Kostentragung für das Abschlussschreiben aus.
Die zu erstattenden Kosten seien auf der Grundlage einer 0,8fachen Geschäftsgebühr zutreffend berechnet. Weder liege ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2302 RVG-VV vor, noch habe die Klägerin Umstände vorgetragen, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, statt der regelmäßig anzusetzenden 0,8fachen Geschäftsgebühr eine 1,3fache Gebühr in Ansatz zu bringen.
II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist ver-pflichtet, der Klägerin die Kosten des Abschlussschreibens zu erstatten (dazu II. 1). Der Erstattungsanspruch ist auch nicht auf eine 0,3-fache Geschäftsge-bühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV beschränkt (dazu II. 2). Hingegen ist die An-schlussrevision der Klägerin begründet, weil sie Kostenerstattung auf Grundla-ge einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr verlangen kann (dazu III.).
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, die Klägerin könne von der Beklagten Kostenerstattung für das Abschlussschreiben verlangen.
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a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben als Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) zusteht (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 I ZR 30/08, GRUR 2010, 1038 Rn. 26 = WRP 2010, 1169 Kosten für Ab-schlussschreiben I). Da keine Regelungslücke besteht, bedarf es insoweit nicht der analogen Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 181; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfah-ren, 10. Aufl., Kap. 43 Rn. 30).
b) Voraussetzung für den Anspruch auf Kostenerstattung gemäß §§ 677, 683, 670 BGB ist, dass die Versendung des Abschlussschreibens am 28. Januar 2013 erforderlich war und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach.
aa) Um Kostennachteile aus § 93 ZPO zu vermeiden, muss der Unter-lassungsgläubiger nach Erlass eines Urteils, das die Unterlassungsverfügung bestätigt, dem Unterlassungsschuldner ein Abschlussschreiben zusenden, be-vor er Hauptsacheklage erhebt. Denn die zwischenzeitliche mündliche Ver-handlung und die schriftliche Urteilsbegründung können einen Auffassungs-wandel des Unterlassungsschuldners herbeigeführt haben (OLG Köln, WRP 1987, 188, 190 f.; OLG Frankfurt, GRURRR 2006, 111, 112; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 58 Rn. 42; Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 182; jurisPK-UWG/Hess, 3. Aufl., § 12 Rn. 156).
bb) Wird eine einstweilige Verfügung durch Urteil erlassen oder nach Wi-derspruch bestätigt, so ist das kostenauslösende Abschlussschreiben nur erfor-derlich und entspricht nur dem mutmaßlichen Willen des Schuldners (§ 677 BGB), wenn der Gläubiger dem Schuldner zuvor angemessene Zeit gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu kön-nen (KG, WRP 1978, 451; OLG Frankfurt, GRURRR 2003, 294; Teplitzky aaO
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Kap. 43 Rn. 31; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 3.73). Außer dieser Wartefrist ist dem Schuldner eine Erklärungsfrist für die Prüfung zuzubilligen, ob er die Abschlusserklärung abgibt.
Danach muss dem Schuldner insgesamt ein der Berufungsfrist entspre-chender Zeitraum zur Verfügung stehen, um zu entscheiden, ob er den Unter-lassungsanspruch endgültig anerkennen will (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 IX ZR 188/04, GRUR 2006, 349 Rn. 19 = WRP 2006, 352; KG, WRP 1978, 451; Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 182). Dem stehen keine überwiegen-den Gläubigerinteressen entgegen. Der Unterlassungsanspruch des Gläubigers ist durch die einstweilige Verfügung vorläufig gesichert. Die Verjährungsfrist ist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB gehemmt. Es besteht daher keine besondere Eile, den Verbotsanspruch im Hauptsacheverfahren weiterzuverfolgen. Auf Sei-ten des Schuldners ist zu berücksichtigen, dass er sich durch Abgabe der Ab-schlusserklärung endgültig unterwerfen soll. Unter diesen Umständen ist es geboten, ihm nach Kenntnis der Begründung des die Verfügung bestätigenden Urteils ausreichend Zeit zur erneuten Prüfung des Sachverhalts und zur Einho-lung anwaltlichen Rats zu gewähren. Es ist daher im Regelfall sachgerecht, den Gläubiger mit der Kostenfolge aus § 93 ZPO zu belasten, wenn dem Schuldner für die Abgabe der Abschlusserklärung insgesamt nur eine kürzere Frist als die Berufungsfrist des § 517 ZPO zur Verfügung stand, der Gläubiger innerhalb dieser Frist Hauptsacheklage erhebt und der Schuldner den Anspruch sofort anerkennt.
cc) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zutreffend ange-nommen, dass die der Beklagten von der Klägerin vor Übersendung des Ab-schlussschreibens gewährte Wartefrist angemessen war.
(1) Für den Beginn der Wartefrist ist die Zustellung des Urteils, durch das eine einstweilige Verfügung erlassen oder eine als Beschluss erlassene einst-weilige Verfügung nach Widerspruch bestätigt wurde, in vollständiger Form
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maßgeblich. Der Schuldner kann nur auf der Grundlage der schriftlichen Ur-teilsbegründung eine sachgerechte Entscheidung über die Abgabe einer Ab-schlusserklärung treffen (OLG Köln, WRP 1987, 188, 191; OLG Frankfurt, GRURRR 2006, 111, 112; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 58 Rn. 45).
(2) Die Klägerin hat nach Zustellung des Urteils des Landgerichts, durch das die einstweilige Verfügung bestätigt worden ist, 17 Tage abgewartet, bevor sie der Beklagten das Abschlussschreiben übersandt hat. Diese Wartefrist war angemessen. Jedenfalls bei einer durch Urteil ergangenen oder nach Wider-spruch bestätigten einstweiligen Verfügung ist es im Regelfall geboten und aus-reichend, wenn der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen, gegebenenfalls unter Beachtung des § 193 BGB, einhält (vgl. OLG Frankfurt, GRURRR 2003, 294; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 3.73; MünchKomm.UWG/Schlingloff, 2. Aufl., § 12 Rn. 557). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wäre eine längere Wartefrist mit den berechtigten Interessen des Gläubi-gers nicht vereinbar. Der Gläubiger hat ein nachvollziehbares Interesse, alsbald Klarheit zu erlangen, ob er zur Durchsetzung seiner Ansprüche noch ein Haupt-sacheverfahren einleiten muss. Dieses Interesse ergibt sich aufgrund des Schadensersatzrisikos aus § 945 ZPO und des Bedürfnisses, etwaige Folgean-sprüche, deren Verjährung nicht durch das Verfügungsverfahren gehemmt ist, zusammen mit dem Unterlassungsanspruch geltend machen zu können.
Keiner Entscheidung bedarf im Streitfall die Frage, ob die Kosten für ein Abschlussschrieben, das nach einer durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügung abgesandt worden ist, grundsätzlich nur zu erstatten sind, wenn der Gläubiger eine längere Wartefrist als zwei Wochen eingehalten hat. Dafür könn-te sprechen, dass dem Schuldner in diesem Fall regelmäßig keine begründete gerichtliche Entscheidung als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung steht, und dass der Widerspruch nach §§ 935, 924 Abs. 1 ZPO unbefristet zulässig ist. Auch nach einer Beschlussverfügung wird die angemessene und erforderliche
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Wartefrist jedoch im Regelfall drei Wochen nicht überschreiten (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2008 VI ZR 176/07, GRUR-RR 2008, 368 Rn. 12 = WRP 2008, 805).
dd) Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, ist dem Schuld-ner eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prü-fung einzuräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 3.71).
Die Erklärungsfrist hat die Klägerin zu kurz bemessen. Sie hat der Be-klagten im Abschlussschreiben vom 28. Januar 2013 eine Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung lediglich bis 7. Februar 2013 eingeräumt. Diese Frist betrug weniger als zwei Wochen. Umstände im Verhalten des Schuldners, die aus-nahmsweise eine kürzere Erklärungsfrist ausreichend erscheinen lassen könn-ten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch sonst nicht er-sichtlich.
ee) Das steht einem Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens nicht entgegen. Rechtsfolge der zu kurz bemessenen Erklärungsfrist ist, dass die Klägerin, wenn sie die Hauptsacheklage vor Ablauf einer angemessenen Erklärungsfrist erhoben hätte, mit dem Kostennachteil aus § 93 ZPO hätte rechnen müssen. Enthält das Abschlussschreiben eine zu kurze Erklärungsfrist, so setzt es stattdessen eine angemessene Erklärungsfrist in Gang, während deren Lauf der Schuldner durch § 93 ZPO vor einer Kostenbe-lastung infolge der Erhebung der Hauptsacheklage geschützt ist (KG, WRP 1978, 451; OLG Zweibrücken, GRURRR 2002, 344; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 48 Rn. 44; Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 179; Götting/Nordemann/Kaiser, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 321). Anders als die Revision meint, werden dadurch Schuldnerrechte nicht unangemessen beschnitten.
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Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat zu Recht angenommen, dass die der Beklagten gesetzte zu kurze Erklärungs-frist den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin für das Abschlussschreiben unberührt lässt.
Die Übersendung des Abschlussschreibens ist erforderlich und entspricht dem mutmaßlichen Willen des Schuldners, wenn der Gläubiger die angemes-sene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat. Seine Funktion, dem Schuldner durch Abgabe einer Abschlusserklärung die Kostenbelastung eines Hauptsacheverfahrens zu er-sparen, erfüllt das Abschlussschreiben, wenn anstelle einer zu kurzen die an-gemessene Erklärungsfrist tritt. Der Gebührentatbestand für das Schreiben wird schon mit dessen Übersendung an den Schuldner verwirklicht. Das spätere Verhalten des Schuldners ist für die Erforderlichkeit des Abschlussschreibens dagegen ohne Bedeutung. Gibt der Schuldner nach Übersendung des Ab-schlussschreibens innerhalb der angemessenen Frist keine Abschlusserklärung ab, so hat er durch sein Verhalten Anlass zur Klage im Sinne von § 93 ZPO gegeben, ohne dass es auf die Angemessenheit der im Abschlussschreiben gesetzten Erklärungsfrist ankommt.
2. Die Revision dringt auch nicht mit ihrem hilfsweisen Begehren auf Re-duzierung der Geschäftsgebühr durch. Der Kostenerstattungsanspruch der Klä-gerin beschränkt sich nicht auf eine 0,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 RVGVV.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem Abschlussschreiben in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2302 RVGVV (BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 30 f. Kosten für Ab-schlussschreiben I). Dies kann im Einzelfall zwar anders zu beurteilen sein. Von einer solchen Fallkonstellation ist der Senat ausgegangen, wenn der Antrags-
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gegner seinen Widerspruch in der mündlichen Verhandlung im Verfügungsver-fahren zurückgenommen und dort bereits die Abgabe einer Abschlusserklärung in Aussicht gestellt hat (BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 32 – Kosten für Ab-schlussschreiben I). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenom-men, dass die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls im Streitfall nicht vorliegen.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Abschlussschreiben bestehe zwar aus Standardformulierungen und enthalte denkbar knappe Rechtsausfüh-rungen. Es könne jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass in der Wider-spruchsverhandlung weder die Rücknahme des Widerspruchs erfolgt noch die Abgabe einer Abschlusserklärung in Aussicht gestellt worden sei. Zudem habe sich das Abschlussschreiben auf insgesamt sieben verschiedene Werbeaussa-gen bezogen, die nicht notwendig einheitlich zu beurteilen gewesen seien. Das zeige sich auch in der Abschlusserklärung der Beklagten vom 29. Januar 2013, die sich lediglich auf fünf der sieben von der Klägerin noch geltend gemachten Unterlassungsansprüche bezogen habe. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, dass sich der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nicht auf eine 0,3fache Geschäftsgebühr beschränkt.
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine Herabsetzung der Ge-bühr auf den 0,3fachen Satz sei jedenfalls gerechtfertigt, weil die Tätigkeit der Anwälte der Klägerin nicht nur im Interesse der Beklagten, sondern auch im Interesse der Klägerin erfolgte (vgl. Bärenfänger, GRUR 2012, 461, 465 f.). Mit dem Abschlussschreiben führt der Gläubiger ungeachtet seines Eigeninteres-ses ein objektiv fremdes Geschäft, so dass eine zum Aufwendungsersatz gem. § 683 BGB berechtigende Geschäftsbesorgung für den Schuldner vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2006 VI ZR 166/05, NJW 2006, 3628 Rn. 27; MünchKomm.BGB/Seiler, 6. Aufl., § 677 Rn. 9). Ebenso wie Abmahnkosten (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 I ZR 145/10, ZUM 2012, 34 Rn. 12
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Tigerkopf) hat der Schuldner daher auch die Kosten eines ihm nach Ablauf der Wartefrist zugegangenen Abschlussschreibens in der erforderlichen Höhe voll-ständig zu erstatten (vgl. BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 13 ff. Kosten für Ab-schlussschreiben I).
III. Die Anschlussrevision der Klägerin ist begründet. Der Klägerin steht ein Kostenerstattungsanspruch für das Abschlussschreiben in Höhe einer 1,3fachen Geschäftsgebühr zu.
Anders als das Berufungsgericht meint, ergibt sich aus der Senatsrecht-sprechung nicht, dass für ein Abschlussschreiben regelmäßig eine 0,8fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVGVV als angemessen anzusehen ist. Viel-mehr hat der Senat auf den von Nr. 2300 RVGVV vorgesehenen Gebühren-rahmen von 0,5 bis 2,5 verwiesen und in diesem Zusammenhang die Recht-sprechung der Instanzgerichte angeführt, die im Regelfall teils eine 1,3fache Geschäftsgebühr (etwa OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2009 4 U 39/09, juris), teils eine 0,8fache Gebühr (OLG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2008 5 U 75/07, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2007 20 U 52/07, juris) für angemessen halten (BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 30 Kosten für Ab-schlussschreiben I). In jenem Senatsurteil bestand kein Anlass, diesen Mei-nungsstreit der Oberlandesgerichte zu entscheiden, weil das Abschlussschrei-ben ausnahmsweise als Schreiben einfacher Art zu qualifizieren und daher nur mit einer 0,3-fachen Gebühr zu vergüten war (vgl. BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 32 Kosten für Abschlussschreiben I).
Wie der Bundesgerichtshof aber zwischenzeitlich auch für das seit 1. Juli 2004 geltende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestätigt hat, fällt in durch-schnittlichen Rechtssachen die 1,3-fache Geschäftsgebühr als Regelgebühr an. Eine höhere Gebühr kann nur gefordert werden, wenn eine Tätigkeit umfang-reich und schwierig und daher „überdurchschnittlich“ war (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 Rn. 16; Urteil vom 11. Juli
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2012 VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8; vgl. Gesetzentwurf für ein Ge-setz zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drucks. 15/1971, S. 207). Aus dem Gebührenrahmen der Nr. 2300 RVG-VV ergibt sich rechnerisch eine Mit-telgebühr von 1,5, die jedoch durch die in Nr. 2300 RVGVV vorgesehene „Kappungsgrenze“ auf eine 1,3fache Gebühr abgesenkt worden ist. Ein An-lass, diese Regelgebühr bei durchschnittlichen Fällen weiter abzusenken, ist nicht zu erkennen und besteht auch im Fall des Abschlussschreibens nicht.
Gegen eine Herabsetzung der Gebühr unter die 1,3fache Regelgebühr spricht die Funktion des Abschlussschreibens, die einer die Hauptsache vorbe-reitenden Abmahnung vergleichbar ist (vgl. BGH, GRURRR 2008, 368 Rn. 9). Auch für berechtigte Abmahnungen ist regelmäßig eine Gebühr von 1,3 ange-messen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 31 = WRP 2010, 1495 Vollmachtsnachweis). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Abschlussschreiben in der Regel nicht in einer bloßen Bezug-nahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung erschöpft, sondern mit ihm das Ziel verfolgt wird, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegenrechte herbeizuführen. Zudem ist nach Zugang der Abschlusserklärung regelmäßig eine Prüfung erforderlich, ob die Erklärung inhaltlich ausreicht, um das Rechtsschutzziel zu erreichen (BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 31 – Kosten für Abschlussschreiben I).
Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht der Klägerin auferlegt, Umstände vorzutragen, die ausnahmsweise eine 1,3fache Geschäftsgebühr rechtfertigen. Da es sich nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsge-richts um den Regelfall eines Abschlussschreibens handelte, steht der Klägerin die 1,3fache Regelgebühr zu.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Richterin am BGH Dr. Schwonke ist urlaubsbedingt gehindert zu unter- schreiben. Büscher
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.07.2013 – 327 O 173/13 –
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.02.2014 – 3 U 119/13 –

Originally posted 2015-07-28 13:50:28.

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