Eine notarielle Unterlassungserklärung genügt grds. nicht, weil auch in zeitlicher Hinsicht die „Zwangsvollstreckung“ ohne richterliche Androhung nicht „sofort“ erfolgen kann
BGH URTEIL I ZR 100/15 vom 21. April 2016 – Notarielle Unterlassungserklärung
UWG § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 13, 14; ZPO §§ 724, 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 797 Abs. 2, §§ 798, 890, 926
a) Der Zugang einer vom Schuldner abgegebenen notariellen Unterlassungserklärung beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine gerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs.
b) Lässt sich der Gläubiger auf die Streitbeilegung mittels notarieller Unter-lassungserklärung ein, so ist für den Wegfall der Wiederholungsgefahr die Zustellung des Beschlusses über die Androhung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner erforderlich.
BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 100/15 – OLG Köln
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Originally posted 2016-11-14 15:59:11.