Keine erneute Verurteilung auch in Fällen einer wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlungen wie Missbrauch einer beherrschenden Stellung
Der Grundsatz ne bis in idem, wie er in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, ist dahin auszulegen, dass er auf wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen wie den Missbrauch einer beherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV anwendbar ist und es verbietet, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es mit einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird. Dieser Grundsatz gilt hingegen nicht, wenn ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 102 AEUV, die unterschiedliche Produktmärkte oder geografische Märkte betreffen, selbständig und unabhängig von der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats und der Europäischen Kommission verfolgt oder mit Sanktionen belegt wird oder wenn die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats nach Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 ihre Zuständigkeit verliert.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
25. Februar 2021(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 102 AEUV – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 11 Abs. 6 – Entfallen der Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden – Grundsatz ne bis in idem – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 50“
In der Rechtssache C‑857/19 (mehr …)
Originally posted 2021-03-01 10:29:47.