Vertriebsmodell über Automaten von apothekenpflichtigen Arzneimittel durch Doc Morris mit Videoberatung ist eine unzulässige Form des „Versandes an den Endverbraucher“
1. Bei einem Vertriebsmodell, das einen „antizipierten Versand“ verschreibungs- und apothekenpflichtiger Arzneimittel aus einer niederländischen Versandapotheke an ein im Bundesgebiet betriebenes Medikamentenlager mit angeschlossenen Räumlichkeiten für den Kundenkontakt, eine Videoberatung der vor Ort anwesenden Kunden und eine Abgabe der Arzneimittel mit Hilfe eines ferngesteuerten Ausgabeautomaten umfasst, handelt es sich nicht um eine zulässige Form des „Versandes an den Endverbraucher […] von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 1a AMG.
2. Die differenzierten gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Regelungen über die Arzneimittelabgabe an Endverbraucher tragen den mit den verschiedenen Möglichkeiten des Transports und der Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt einhergehenden Gefahren Rechnung. Der Art und Weise der Kontaktaufnahme des Kunden mit der abgebenden Apotheke misst der Normgeber demgegenüber keine strukturelle Bedeutung für die Unterscheidung der Vertriebswege bei.
3. Die nunmehr in § 17 Abs. 1b Satz 1 und 3 ApBetrO geregelte Abgabe durch automatisierte Ausgabestationen stellt keine eigenständige Vertriebsform dar. Es handelt sich vielmehr um besondere Vertriebsmodalitäten, die jeweils den Vertriebsformen der Abgabe in den Apothekenbetriebsräumen bzw. im Wege des zugelassenen Versandhandels zugeordnet sind.
4. Die Beschränkung der Abgabe apotheken- und rezeptpflichtiger Arzneimittel an Endverbraucher auf die Abgabe innerhalb einer Apotheke, den Versand aus einer inländischen Apotheke und den Versand aus einer ausländischen Apotheke ist auch vor dem Hintergrund des „Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken“ vom 09.12.2020 (BGBl. I, 2870) mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar.
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2021 9 S 527/20
„Antizipierter Versand“ verschreibungs- und apothekenpflichtiger Arzneimittel aus einer niederländischen Versandapotheke an ein im Bundesgebiet betriebenes Medikamentenlager mit Kundenkontakt als „Versand an Endverbraucher“ i.S.d. § 73 Abs. 1 Nr. 1a AMG 1976 (mehr …)
Originally posted 2022-01-07 13:52:27.