Wird eine Marke in Anzeigen aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend verwendet, kann sich der Markeninhaber widersetzen

Der Umstand, dass der Wiederverkäufer neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, steht einer Verwendung der Marke in der Wer-bung nicht entgegen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers ge-wahrt bleiben. Wird eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung aber irreführend verwendet, so dass Kunden durch die auf die-se Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremd-produkten geleitet werden, kann sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen.

BGH URTEIL I ZR 29/18 vom 25. Juli 2019 – ORTLIEB II

Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts München vom 11. Januar 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns. Die Beklagte zu 1 ist für den technischen Betrieb der Internetseite „www.amazon.de“ verant-wortlich. Die Beklagte zu 2 tritt auf der von der Beklagten zu 1 betriebenen In-ternetseite als Verkäuferin unter dem Verkäufernamen „Amazon“ auf. Andere Händler bieten dort als „Marketplace-Verkäufer“ Produkte an.
Die Klägerin stellt Taschen aus wasserdichtem Material und andere Transportbehälter für Outdoor-Aktivitäten her. Einer ihrer Geschäftsführer ist Inhaber der deutschen Wortmarke Nr. 39518381 „ORTLIEB“, die unter ande-rem für Fahrradtaschen und Lenkertaschen eingetragen ist (Klagemarke). Er ist weiter Inhaber der Unionsmarke EU 9232695 „ORTLIEB“, die ebenfalls unter anderem für Fahrradtaschen Schutz genießt. Die Klägerin ist als exklusive Li-
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zenznehmerin zur Markennutzung berechtigt und zur Rechtsverteidigung auto-risiert und verpflichtet.
Die Beklagten werden von der Klägerin nicht mit Produkten der Marke ORTLIEB beliefert. Mit Anzeigen, die die Marke ORTLIEB wiedergeben, bewer-ben sie Angebote von Marketplace-Verkäufern für ORTLIEB-Produkte sowie Angebote der Beklagten zu 2 und Angebote von Marketplace-Verkäufern für Produkte Dritter.
Aufgrund bei Google gebuchter Adwords (Suchworte, die Werbeanzeigen auslösen) erschien am 18. Mai 2015 und am 19. August 2015 bei Eingabe der Wörter „Ortlieb Fahrradtasche“ (ohne Anführungszeichen) in die Google-Suchfunktion folgende Anzeige (Klageantrag I a):
Bei einem Klick auf diese Anzeige erschien die nachfolgend eingeblendete Übersicht, die neben einem Angebot für Ortlieb Radtaschen auch Angebote für eine Radtasche des Herstellers V. enthielt, für die an erster Stelle die Be- klagte zu 2 als Verkäuferin genannt war (Anlage K 9):
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Am 20. August 2015 erschien aufgrund von gebuchten Adwords bei Ein-gabe der Wörter „Ortlieb Gepäcktasche“ (ohne Anführungszeichen) die folgen-de Anzeige (Klageantrag I b):
Bei einem Klick auf die Anzeige erschien eine Angebotsübersicht, die un-ter den ersten 16 Ergebnissen sechs Produkte von Wettbewerbern der Klägerin enthielt, darunter von der Beklagten zu 2 angebotene Waren (vgl. Anlage K 13):
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Bei Eingabe der Suchwortkombination „Ortlieb Outlet“ (ohne Anführungs-zeichen) am 7. und 17. September 2015 erschien folgende Anzeige (Klagean-trag I c):
Ein Klick auf diese Anzeige führte zu Angebotsübersichten, die auch An-gebote von Produkten von Wettbewerbern der Klägerin enthielten, unter ande-rem ein Angebot der Beklagten zu 2:
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Am 20. August 2015 erschien außerdem aufgrund bei Google gebuchter Adwords bei Eingabe der Wörter „Ortlieb Fahrradtasche“ (ohne Anführungszei-chen) die folgende Anzeige (Klageantrag II):
Bei einem Klick auf die Anzeige erschien die folgende Übersicht, in wel-cher an sechster Stelle eine Lenkertasche eines Wettbewerbers der Klägerin aufgeführt war, die von einem Marketplace-Verkäufer angeboten wurde (Anlage K 11). Angebote der Beklagten zu 2 enthielt diese Angebotsliste nicht:
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Die Klägerin sieht in der Kombination aus Anzeigen und damit verlinkten Angebotslisten eine Verletzung des Rechts an der Marke „ORTLIEB“. Sie hat die Klage in erster Linie auf eine Verletzung der Klagemarke, hilfsweise auf die Unionsmarke gestützt und hat beantragt,
I. die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu ver-urteilen, es für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland zu unter-lassen, im Internet mit Anzeigen für Angebote von Fahrradtaschen, Fahr-radtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen zu werben, wenn in der Anzeige das Zeichen ORTLIEB als einziger Markenname wiedergegeben ist und der in der Anzeige enthaltene Link zu einer Liste mit Angeboten für Fahr-radtaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen führt, die nicht alle unter der Marke ORTLIEB von der Inhaberin oder mit ihrer Zustim-mung in den Verkehr gebracht wurden, wenn dies geschieht wie mit den folgenden Kombinationen aus Anzeigen und damit verlinkten Angebotslis-ten:
[Es folgen die oben wiedergegebenen Abbildungen zu Klageantrag I a bis I c];
II. die Beklagte zu 1 unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland zu un-terlassen, im Internet mit Anzeigen für Angebote von Gepäcktaschen zu werben, wenn in der Anzeige das Zeichen ORTLIEB als einziger Marken-name wiedergegeben ist und der in der Anzeige enthaltene Link zu einer Liste mit Angeboten für Gepäcktaschen führt, die nicht alle unter der Marke ORTLIEB von der Inhaberin oder mit ihrer Zustimmung in den Verkehr ge-bracht wurden, wenn dies geschieht wie mit der folgenden Kombination aus Anzeige und damit verlinkter Angebotsliste:
[Es folgen die oben wiedergegebenen Abbildungen zu Klageantrag II];
III. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin 2.636,90 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2015 zu zahlen;
IV. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an die Klägerin 1.973,90 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2015 zu zahlen.
Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Das Beru-fungsgericht hat das landgerichtliche Urteil insoweit abgeändert, als es die Kla-ge hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Erstattung der Abmahn-kosten abgewiesen und die Kostenentscheidung geändert hat (OLG München,
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GRUR-RR 2018, 151). Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zu-rückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die voll-ständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 MarkenG sowie gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Er-stattung der Abmahnkosten aus §§ 677, 683 BGB. Zur Begründung hat es aus-geführt:
Die Klägerin sei vom Inhaber der Klagemarke zur Verfolgung von Marken-verletzungen ermächtigt. In den Anzeigen sei das mit der Marke identische Zei-chen „Ortlieb“ für identische Waren benutzt worden. Erschöpfung sei nur inso-weit eingetreten, als die Anzeigen sich auf Ortlieb-Produkte bezögen. Die her-kunftshinweisende Funktion der Marke werde durch die Präsentation von Dritt-angeboten als „Treffer“ zu den erwarteten Angeboten von Ortlieb-Produkten beeinträchtigt. Aufgrund der konkreten Gestaltung der Anzeigen erwarte der angesprochene Verkehr, dass ihm beim Anklicken spezifisch zur Anzeige pas-sende Angebote der dort beworbenen Ortlieb-Produkte gezeigt würden. Tat-sächlich präsentierten ihm die „Trefferlisten“ zu den Anzeigen aber auch Ange-bote anderer Hersteller.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision bleibt im Ergebnis oh-ne Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung der Klagemarke in den mit bestimmten Ergebnislisten auf der In-ternetseite der Beklagten zu 1 verlinkten Anzeigen der Google-Suche nach § 14
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Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 MarkenG und gegen die Beklagte zu 1 der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu.
1. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Unterlassungsanträge nicht zu weit gefasst. Das von der Klägerin mit diesen Anträgen begehrte Ver-bot bezieht sich nach dem Antragswortlaut, den antragsgegenständlichen kon-kreten Verletzungshandlungen und dem zur Auslegung der Anträge heranzu-ziehenden Klagevorbringen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 20/10, GRUR 2011, 1140 Rn. 15 = WRP 2011, 1606 – Schaumstoff Lübke, mwN) da-rauf, den Beklagten zu untersagen, in Anzeigen im Internet mit der Klagemarke zu werben, wenn diese Anzeigen mit Angebotslisten verlinkt sind, in denen nicht nur Angebote für ORTLIEB-Produkte gezeigt werden, sondern auch Pro-dukte, die nicht von der Klägerin stammen und nicht mit der Klagemarke ge-kennzeichnet sind. Dieses Begehren kommt in den Unterlassungsanträgen zum Ausdruck. Anders als in der Sache „ORTLIEB I“ (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 I ZR 138/16, GRUR 2018, 924 Rn. 52 = WRP 2018, 1074) zielen die Un-terlassungsanträge der Klägerin damit nicht darauf, die Anzeige von Angeboten nicht erschöpfter Ware verbieten zu lassen.
2. Die auf Wiederholungsgefahr gestützten und in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüche aus § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG bestehen nur, wenn die beanstandeten Handlungen sowohl nach dem zur Zeit der jeweils bean-standeten Handlung geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der Revisi-onsentscheidung geltenden Recht rechtsverletzend waren (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 195/17, GRUR 2019, 522 Rn. 12 = WRP 2019, 749 – SAM, mwN). Nach dem Zeitpunkt der von der Klägerin beanstandeten Handlungen im Jahr 2015 ist das im Streitfall maßgebliche Recht durch das Gesetz zur Umset-zung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-gliedstaaten über die Marken vom 11. Dezember 2018 (Markenrechtsmoderni-sierungsgesetz – MaMoG; BGBl. I, S. 2357) mit Wirkung ab 14. Januar 2019
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novelliert worden. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nF enthält vor der Aufzählung der drei Verletzungstatbestände nunmehr eine Passage, aus der sich ergibt, dass die markenrechtsverletzende Benutzung „in Bezug auf Wa-ren oder Dienstleistungen“ erfolgen muss. In der Sache hat sich durch diese Ergänzung nichts geändert. Der Verletzungstatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MarkenG ist ebenso unverändert geblieben wie die Vorschrift über die Erschöpfung von Markenrechten in § 24 MarkenG.
3. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläge-rin dazu legitimiert ist, die Rechte aus der Klagemarke zu verfolgen. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 MarkenG kann der Lizenznehmer mit Zustimmung des Markenin-habers Klage wegen der Verletzung der lizenzierten Marke erheben. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Markeninhaber der Klägerin die Nutzungsrechte an der Klagemarke eingeräumt und sie ermächtigt, Markenverletzungen zu verfolgen. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
4. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Be-klagte zu 1 mit der Benutzung des Zeichens „Ortlieb“ ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für Waren benutzt hat, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt.
a) Wer ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Ver-kehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjeni-gen identisch sind, für die sie Schutz genießt, kann nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 MarkenG vom Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MarkenG setzte zunächst Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/95/EG (MarkenRL aF) und setzt nunmehr Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a der am 12. Januar 2016 in Kraft getretenen Richtlinie
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(EU) 2015/2436 (MarkenRL nF) um. Sie ist daher richtlinienkonform auszule-gen. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. a MarkenRL aF gewährt die ein-getragene Marke ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identi-sches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjeni-gen identisch sind, für die sie eingetragen ist. Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a MarkenRL nF erwirbt der Inhaber der Marke mit ihrer Eintragung, unbescha-det der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der eingetragenen Marke erworbenen Rechte, das ausschließliche Recht, Drit-ten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr, in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen, ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Marke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist.
b) Die Beklagte zu 1 hat die Klagemarke im geschäftlichen Verkehr be-nutzt. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn sie im Zusam-menhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 C236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 50 – Google France und Google). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte zu 1 ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Betreiberin der Website für die Verlinkung der Anzeigen mit den Angebotslisten verantwortlich. Sie hat die Klagemarke als Schlüsselwort ausgewählt, um das Erscheinen ihrer Anzeigen auszulösen und die auf ihrer Internetseite zum Verkauf angebotenen Waren zu bewerben (vgl. zur Nutzung eines Kennzeichens als Adword EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – C-558/08, Slg. 2010, I-6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 27 – Portakabin; BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 – I ZR 236/16, GRUR 2019, 165 Rn. 60 = WRP 2019, 200 – keine-vorwerk-vertretung, jeweils mwN).
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c) Die Beklagte zu 1 hat das Zeichen „Ortlieb“ auch ohne Zustimmung des Markeninhabers benutzt.
d) Die Beklagte zu 1 hat das Zeichen „Ortlieb“ für Waren (Fahrradtaschen und Lenkertaschen) benutzt, die mit den Waren identisch sind, für die die Kla-gemarke Schutz genießt (Fahrradtaschen und Lenkertaschen).
e) Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1 ein mit der Klagemarke identisches Zeichen benutzt hat. Das in den Anzeigen nach einer Google-Suche benutzte Zeichen „Ortlieb“ ist mit der Klagemarke „ORTLIEB“ identisch. Das Kriterium der Zeichenidentität ist zwar restriktiv auszulegen. Zeichenidentität setzt daher grundsätzlich eine vollständi-ge Übereinstimmung der kollidierenden Zeichen voraus. Unschädlich sind je-doch so geringfügige Unterschiede zwischen den Zeichen, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können (vgl. EuGH, Urteil vom 20. März 2003 – C-291/00, Slg. 2003, I-2799 = GRUR 2003, 422 Rn. 50 und 53 – LTJ Dif-fusien [Arthur/Arthur et Félicie]). Der Umstand, dass das Zeichen „Ortlieb“ klein und die Marke „ORTLIEB“ groß geschrieben ist, steht der Annahme ihrer Identi-tät nicht entgegen. Beschränken sich die Unterschiede der zu vergleichenden Zeichen auf die Groß- oder Kleinschreibung einer Buchstabenfolge, so führen sie regelmäßig noch nicht aus dem Identitätsbereich heraus (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2011 – C-323/09, Slg. 2011, I-8664 = GRUR 2011, 1124 Rn. 33 – Interflora und Interflora British Unit [INTERFLORA]; BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 40 – ORTLIEB I; GRUR 2019, 522 Rn. 20 – SAM).
5. Das Berufungsgericht hat weiterhin mit Recht angenommen, dass die Benutzung des Zeichens „Ortlieb“ durch die Beklagte zu 1 die Herkunftsfunktion der Klagemarke „ORTLIEB“ beeinträchtigen kann.
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser identischen Zei-chens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für
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die die Marke eingetragen ist, nur widersprechen, wenn die Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Zu den Funktionen der Marke ge-hören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware o-der Dienstleistung, auch deren anderen Funktionen wie etwa die Gewährleis-tung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 58 – L’Oréal u.a.; EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. – Google France und Google; GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. – Portakabin). Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch Dritte mar-kenmäßig oder – was dem entspricht – als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 25 – ORTLIEB I; GRUR 2019, 522 Rn. 25 – SAM, jeweils mwN).
b) Die Frage, ob die herkunftshinweisende Funktion beeinträchtigt wird, wenn Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen Schlüsselworts die Werbeanzeige eines Dritten gezeigt wird, hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union davon ab, wie diese Anzeige gestal-tet ist. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige be-worbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Drit-ten stammen. Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der her-kunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdi-gung durch das nationale Gericht (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 83 f. – Google France und Google; EuGH, Urteil vom 25. März 2010 – C-278/08, Slg. 2010, I-2520 = GRUR 2010, 451 Rn. 35 – BergSpechte; EuGH, GRUR 2010,
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841 Rn. 34 – Portakabin; BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 45 – ORTLIEB I). Im Revi-sionsverfahren sind diese im Wesentlichen vom Tatgericht zu treffenden Fest-stellungen zur Verkehrsauffassung nur darauf zu überprüfen, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 – I ZR 136/17, GRUR 2019, 79 Rn. 29 = WRP 2019, 73 – Tork, mwN).
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, die herkunftshinweisende Funktion der Marke sei beeinträchtigt, weil der angesprochene Verkehr erwarte, beim Anklicken der Anzeigen Angebote von Ortlieb gezeigt zu bekommen. Die Gestaltung der Anzeigen gebe dem Verkehr keinerlei Veranlassung anzuneh-men, ihm werde eine Angebotsübersicht präsentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Ortlieb-Produkten gleichrangig Angebote anderer Hersteller enthalten seien. Diese Erwartung werde durch die in den Anzeigen selektiv wiedergegebenen URLs verstärkt, die allein die Begriffe aus der ersten Zeile der Anzeige verbunden mit einem „+“-Zeichen nach der Angabe „www.amazon.de/“ oder „amazon.de/“ enthielten. Damit werde dem Verkehr suggeriert, er gelange durch Anklicken der Anzeige zu der Webseite „www.amazon.de“ und zwar dort zu einer Zusammenstellung von Angeboten, die die genannten Kriterien erfüllten, somit also zu entsprechenden Produkten der Marke Ortlieb. Gegen diese Beurteilung des Tatgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg.
d) Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht stelle rechtsfehler-haft darauf ab, die Alternativangebote würden nicht abgesetzt von den in der Trefferliste ebenfalls angezeigten Ortlieb-Produkten präsentiert. Anders als in dem Verfahren „ORTLIEB I“ (BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 47) hat das Beru-fungsgericht eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion nicht allein in der feh-lenden Trennung von tatsächlich passenden Treffern und sonstigen Produkten in der Ergebnisliste gesehen. Vielmehr hat es die Beeinträchtigung der Her-
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kunftsfunktion aus der konkreten Gestaltung der Anzeige im Zusammenspiel mit der gemischten Ergebnisliste, die sowohl Produkte des Markeninhabers als auch Produkte Dritter zeigt, hergeleitet. Dabei hat es insbesondere auf die se-lektiv wiedergegebenen URLs abgestellt, aufgrund deren der Verkehr gerade mit spezifisch zur Anzeige passenden Angeboten rechne. Diese Beurteilung verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Die Revision setzt lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Auffassung an die Stelle der vom Tatgericht vorgenommenen, nicht erfahrungswidrigen Sachver-haltsbewertung.
6. Die Revision wendet sich im Ergebnis auch ohne Erfolg gegen die An-nahme des Berufungsgerichts, Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG sei nur insoweit eingetreten, als die Anzeige sich auf Ortlieb-Produkte beziehe. Mit dieser Begründung kann zwar eine Erschöpfung nicht verneint werden. Die Klägerin kann sich der Zeichenverwendung aber gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen.
a) Die Beurteilung der Erschöpfung im Sinne von § 24 Abs. 1 MarkenG durch das Berufungsgericht hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Nach § 24 Abs. 1 MarkenG hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die un-ter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Die Erschöpfung tritt vorbehaltlich § 24 Abs. 2 MarkenG hinsichtlich aller Handlungen ein, die nach § 14 Abs. 3 und 4 Mar-kenG eine Verletzung der Marke darstellen können. Sie erfasst insbesondere das in § 14 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG nF (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG aF) genannte Ankündigungsrecht, weshalb Waren, die mit einer Marke gekennzeichnet sind, bei ihrem Weitervertrieb durch Dritte grundsätzlich unter ihrer Marke beworben
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werden können (vgl. BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 32 – keine-vorwerk-vertretung, mwN). Die Vorschrift des § 24 MarkenG setzt Art. 15 MarkenRL nF (Art. 7 der MarkenRL aF) um und ist mithin richtlinienkonform auszulegen.
bb) Aus dem Tatbestandsmerkmal der Benutzung der Marke „für Waren“ in § 24 Abs. 1 MarkenG folgt, dass Erschöpfung nur an Originalprodukten ein-treten kann. Daran fehlt es, wenn die Werbung entweder nicht produktbezogen, sondern unternehmensbezogen erfolgt oder sich auf andere Produkte als Origi-nalprodukte bezieht (BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 53 – keine-vorwerk-vertretung, mwN). Soweit der Bundesgerichtshof bisher einen Warenbezug verneint hat, wenn die Werbung sich auf andere Produkte als Originalprodukte bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 – I ZR 77/04, GRUR 2007, 784 Rn. 21 = WRP 2007, 1095 – AIDOL, mwN), stand allerdings nicht der – im Streitfall gegebene – gleichzeitige Vertrieb von Konkurrenzprodukten neben Originalprodukten in Re-de. Auf die Situation des Wiederverkäufers, der neben Produkten des Marken-herstellers Produkte anderer Hersteller vertreibt, ist diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragbar (vgl. BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 53 – keine-vorwerk-vertretung, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht der Umstand, dass der Wiederverkäufer neben Produkten des Markenherstel-lers auch Konkurrenzprodukte anbietet, der Verwendung der Marke in der Wer-bung nicht entgegen, sofern der Markeninhaber sich dieser Verwendung nicht aus berechtigten Gründen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 MarkenRL nF (Art. 7 Abs. 2 MarkenRL aF) widersetzen kann (vgl. EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 91 – Portakabin). Der Umstand, dass der Internetnutzer bei der Verwendung der Marke als Schlüsselwort beim Anklicken der Werbeanzeige – wie im Streitfall – auf Internetseiten geleitet wird, auf denen neben Originalprodukten auch Pro-dukte anderer Marken angeboten werden, hindert danach die Erschöpfung nicht, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben (vgl. EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 87, 91 f. – Portakabin). Die vom Gerichtshof
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angestellte Erwägung, ein auf den Verkauf von Gebrauchtwaren einer fremden Marke spezialisierter Wiederverkäufer könne seine Kunden auf sein Geschäft ohne die Benutzung der Marke praktisch nicht hinweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Februar 1999 – C-63/97, Slg. 1999, I-905 = GRUR Int. 1999, 438 Rn. 53 – BMW; GRUR 2010, 841 Rn. 90 – Portakabin), gilt in gleicher Weise für den Wiederverkäufer, der – wie die Beklagte zu 1 – nicht mit dem Markeninhaber wirtschaftlich verbunden ist und außerhalb der Vertriebsorganisation des Markenherstellers neben Fremdprodukten auch Neuwaren des Markeninhabers anbietet (vgl. BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 54 – keine-vorwerk-vertretung).
b) Die Klägerin kann sich der Zeichenverwendung aber gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen.
aa) Nach § 24 Abs. 2 MarkenG findet die Regelung über Erschöpfung von Markenrechten gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke der Benutzung der Marke im Zusammenhang mit dem weite-ren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder ver-schlechtert ist. Ein berechtigter Grund im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn die konkrete Verwendung die Herkunfts- und Garantiefunktion des Zei-chens verletzt oder die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (vgl. BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 76 – keine-vorwerk-vertretung, mwN; zu Art. 7 Abs. 2 MarkenRL aF vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 51 f. – BMW; GRUR 2010, 841 Rn. 79 f. – Por-takabin; zu Art. 15 Abs. 2 UMV vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 – I ZR 221/16, GRUR 2019, 76 Rn. 26 = WRP 2019, 77 – beauty for less, mwN). Der Markeninhaber kann sich gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG auch einer irreführen-den Verwendung widersetzen, mittels deren Kunden zum Angebot von Fremd-produkten geleitet werden (vgl. BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 78 – keine-vorwerk-vertretung).
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Daraus folgt, dass Umstände, unter denen der Markeninhaber gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG berechtigt ist, die Benutzung eines mit der Marke identi-schen Zeichens durch einen Werbenden als Schlüsselwort zu verbieten, das heißt Umstände, unter denen für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder viel-mehr von einem Dritten stammen, einer Situation entsprechen, in der § 24 Abs. 2 MarkenG anwendbar ist und in der sich folglich der Werbende nicht auf die Erschöpfungsregel des § 24 Abs. 1 MarkenG berufen kann (zu Art. 7 Abs. 2 MarkenRL aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 81 – Portakabin).
bb) Danach kann die Klägerin gegen die Einrede der Erschöpfung berech-tigte Gründe im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG geltend machen.
(1) Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Verkehr erwarte, dass ihm beim Anklicken der streitgegenständlichen Anzeigen Angebote der dort bewor-benen Produkte – Fahrradtaschen von Ortlieb, Fahrradtaschen und Zubehör von Ortlieb, Lenkertaschen von Ortlieb oder Gepäcktaschen von Ortlieb – ge-zeigt würden. Die Angabe des verkürzten URL unter dem Text der Anzeige suggeriere ihm, er werde durch Anklicken der Anzeige auf die Webseite „www.amazon.de“ und zwar dort zu einer Zusammenstellung von Angeboten gelangen, die die genannten Kriterien erfüllen, mithin (allein) zu Produkten der Marke Ortlieb. Der Kunde rechne mit spezifisch zur Anzeige passenden Ange-boten.
(2) Nach diesen Feststellungen, die revisionsrechtlich nicht zu beanstan-den und insbesondere nicht erfahrungswidrig sind, wird die Klagemarke in den Anzeigen aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend verwendet, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden (vgl. BGH, GRUR
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2019, 165 Rn. 78 – keine-vorwerk-vertretung). Dieser Verwendung der Marke kann sich die Klägerin widersetzen.
7. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch eine Haftung der Beklagten zu 2 nach § 14 Abs. 7 MarkenG angenommen.
a) Nach § 14 Abs. 7 MarkenG kann der Unterlassungsanspruch auch ge-gen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden, wenn die Verletzungs-handlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauf-tragten begangen wird. Für die Auslegung des § 14 Abs. 7 MarkenG ist unein-geschränkt auf die zu § 8 Abs. 2 UWG geltenden Grundsätze einer weiten Haf-tung des Geschäftsherrn für Beauftragte zurückzugreifen, obwohl die marken-rechtliche Zurechnungsnorm anders als § 8 Abs. 2 UWG auch für Schadenser-satzansprüche gilt. Dem Inhaber eines Unternehmens werden danach Zuwider-handlungen seiner Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die ge-schäftliche Tätigkeit nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zugutekommt, soll sich bei seiner Haf-tung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können. Deshalb ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet ha-ben (BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 62 – ORTLIEB I, mwN).
b) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1 im Sinne von § 14 Abs. 7 MarkenG als Beauftragte der Beklagten zu 2 auf dem Gebiet der Werbung anzusehen ist. Die Beklagte zu 1 betreibt die Internetseite, über die die Beklagte zu 2 Waren vertreibt. Sie ist damit Teil der arbeitsteilig organisierten Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 2. Ihre Tätigkeit kommt der Beklagten zu 2 unmittelbar zugute, soweit durch die von der Beklag-ten zu 1 zu verantwortende Verlinkung der Anzeigen mit den Angebotsseiten der Verkauf der von der Beklagten zu 2 angebotenen Waren gefördert wird. Da die Beklagte zu 1 insoweit als Beauftragte der Beklagten zu 2 im Sinne von
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§ 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen ist, haftet die Beklagte zu 2 insoweit für von ihr begangene Markenrechtsverletzungen.
8. Die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Zahlung von Abmahnkosten nebst Zinsen (Klageantrag III) ergibt sich aus §§ 677, 683 BGB und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die von der Beklagten zu 2 verlangten Abmahnkosten (Klageantrag IV) hat das Berufungsgericht rechtskräftig abgewiesen.
III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 C283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 21 – Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 – C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 – Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Ausle-gung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Ge-richtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Die Frage, ob im Einzelfall ein berechtigter Grund im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG (Art. 7 Abs. 2 MarkenRL aF; Art. 15 Abs. 2 MarkenRL nF) vorliegt, ist nach der Recht-sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union von den nationalen Ge-richten zu beantworten (vgl. EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 82 – Portakabin).
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IV. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die im Rahmen von § 24 Abs. 2 MarkenG maßgeblichen Umstände entsprechen denen, die das Berufungsgericht bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MarkenG geprüft hat (vgl. EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 81 – Portakabin). Damit kann insoweit auf die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen zurückgegriffen werden.

Originally posted 2019-12-11 14:26:07.

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