Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt

Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil ein-zustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objek-tive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegen-über werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Bezie-hung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprü-fung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Eine Äußerung, die auf Werturteilen be-ruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleide-ten Vorgängen hervorgerufen wird. Auch die schlagwortartig verkürzte Wieder-gabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten. Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm bleibt, dass er ge-genüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Sep-tember 2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 25 f. mwN). Sofern eine Äuße-rung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Mei-nung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.

BGH URTEIL VI ZR 437/19 vom 26. Januar 2021

BGB § 823 Ah, Db, G; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5

Zur Presseberichterstattung über ehrbeeinträchtigende Äußerungen Dritter. (mehr …)

Originally posted 2021-05-03 13:48:14.

WeiterlesenTatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt

Dürfen pharmazeutische Unternehmer kostenlose Fertigarzneimittel an Apotheker abgeben, wenn deren Verpackungen mit der Aufschrift „zu Demonstrationszwecken“ versehen sind

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 96 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaf-fung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 6. November 2001, S. 67) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/745 (ABl. L 117 vom 5. April 2017, S. 1) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG dahin auszulegen, dass pharmazeuti-sche Unternehmer kostenlose Fertigarzneimittel auch an Apotheker abgeben dür-fen, wenn deren Verpackungen mit der Aufschrift „zu Demonstrationszwecken“ versehen sind, die Arzneimittel der Erprobung des Arzneimittels durch den Apo-theker dienen, keine Gefahr einer (ungeöffneten) Weitergabe an Endverbraucher besteht und die in Art. 96 Abs. 1 Buchst. a bis d und f bis g dieser Richtlinie gere-gelten weiteren Voraussetzungen einer Abgabe vorliegen?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Erlaubt Art. 96 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG ei-ne nationale Vorschrift wie § 47 Abs. 3 AMG, wenn diese so ausgelegt wird, dass pharmazeutische Unternehmer kostenlose Fertigarzneimittel nicht an Apotheker abgeben dürfen, wenn deren Verpackungen mit der Aufschrift „zu Demonstrati-onszwecken“ versehen sind, die Arzneimittel der Erprobung des Arzneimittels durch den Apotheker dienen, keine Gefahr einer (ungeöffneten) Weitergabe an Endverbraucher besteht und die in Art. 96 Abs. 1 Buchst. a bis d und f bis g die-ser Richtlinie und die in § 47 Abs. 4 AMG geregelten weiteren Voraussetzungen einer Abgabe vorliegen?

BGH BESCHLUSS I ZR 235/16 vom 31. Oktober 2018 – Apothekenmuster

Richtlinie Nr. 2001/83/EG Art. 96 Abs. 1 und 2; AMG § 47 Abs. 3 (mehr …)

Originally posted 2018-11-28 13:48:34.

WeiterlesenDürfen pharmazeutische Unternehmer kostenlose Fertigarzneimittel an Apotheker abgeben, wenn deren Verpackungen mit der Aufschrift „zu Demonstrationszwecken“ versehen sind