Umtausch konventioneller Währungen in Bitcoins unterliegt nicht der Mehrwertsteuer

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist der Umtausch konventioneller Zahlungsmittel in die virtuelle Währung Bitcoin von der Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer befreit (Urteil vom 22. Oktober 2015, Az.: C-264/14).

 

Die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Zahlung eines Entgelts unterliegen in der Europäischen Union der Mehrwertsteuer. Ausgenommen davon sind nur Umsätze, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen. Der EuGH entschied nun, dass auch der Bitcoin ähnlich wie die gesetzlichen Zahlungsmittel von der Mehrwertsteuer zu befreien ist, da er wie ein gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werde.

 

Der Entscheidung lag das Anliegen eines schwedischen Staatsbürgers zu Grunde. Dieser wollte den Umtausch von konventionellen Währungen in die virtuelle Währung und umgekehrt als Dienstleistung anbieten. Zuvor wollte er vom schwedischen Steuerrechtsausschuss wissen, ob beim An- und Verkauf von Bitcoins Mehrwertsteuer zu entrichten sei. Diese vertrat die Ansicht, dass die Bitcoins wie ein gesetzliches Zahlungsmittel verwendet würden und die geplanten Umsätze daher nicht der Mehrwertsteuer-Pflicht unterliegen. Dagegen erhob jedoch die schwedische Steuerbehörde Klage. Die Entscheidung lag schließlich beim Europäischen Gerichtshof.

 

Die fünfte Kammer des Gerichtshofs gelangte zu der Auffassung, dass analog zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln diese Umsätze von der Mehrwertsteuer zu befreien sind. Virtuelle Währungen könnten aus diesen Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden. „Für virtuelle Währungen bedeutet die Entscheidung eine enorme Aufwertung und erleichtert den Handel im Internet und die Zahlung über Bitcoins“, sagt Rechtsanwalt Michael Horak aus Hannover.

 

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Originally posted 2015-11-02 15:07:07.

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