Streaming aus urheberrechtswidriger Quelle kann für Nutzer sowohl als rechtswidrig als auch als nicht rechtswidrig eingestuft werden

Die Polizei hat Razzien gegen die Betreiber der Filmplattform kinox.to durchgeführt. Nicht nur die Betreiber können betroffen sein, sondern auch die Nutzer. So wird wie im Zuge der Recherchen zu kino.to die Frage diskutiert, ob auch die Nutzer des Portals eine Urheberrechtsverletzung begangen oder sich sogar strafbar gemacht haben. Ob ein Nutzer urheberrechtswidriger Streaming-Portale das Urheberrecht verletzt, ist juristisch umstritten.

Gegen die Annahme einer Urheberrechtsverletzung spricht vor allem, dass der bloße Werkgenuss grundsätzlich keine Nutzungshandlung darstellt. Läge an sich ein Urheberrechtsverstoss vor, so könnte dieser von einer Schranke gedeckt sein. Die urheberrechtliche Zulässigkeit des Streamings urheberrechtswidrig ins Netz gestellter Werke kann aus Sicht des Nutzers an den Schrankenvorschriften der §§ 44a oder 53 Abs. 1 UrhG zu messen sein. Ob eine der Vorschriften jedoch überhaupt zur Anwendung gelangt, erscheint ebenfalls umstritten.

Damit kann das Streaming aus urheberrechtswidriger Quelle aus Nutzersicht sowohl als rechtswidrig als auch als nicht rechtswidrig eingestuft werden. Nachdem die Rechtslage derzeit nicht geklärt ist, besteht auch für Nutzer von Portalen wie kinox.to durchaus das Risiko einer Strafverfolgung.

Originally posted 2014-11-03 17:31:28.

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