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Unsere Anwälte sind hochspezialisiert, arbeiten wissenschaftlich fundiert und sind Experten auf ihrem Gebiet. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Ausgezeichnete Qualifikation Rechtsanwälte Ihren Fragestellungen können wir mit bester Qualifikation begegnen: wir…

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Presserecht: Medienberichtertstattungsrecht, Persöhnlichkeitsrecht, Ehrschutz, Reputationsmanegement, Meinungsfreiheit und Pressefreiheit

Medienberichtertstattungsrecht, Persöhnlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit und Pressefreiheit sind wichtige Grundfeste der Demokratie und grundrechtlich hinsichtlich der 3 letztgenannten in den Art. 1, 2 und 5 GG verankert.

Aber Medienkommunikation hat unterschiedliche Seiten. Sie kann die Ehre und das Ansehen eines Menschen rechtswidrig zerstören. Als unwahre Tatsachenbehauptung, rechtswidrige oder manipulierte Fotoaufnahme oder durch Berichterstattung aus besonders privaten Sphären werden die Grundrechte verletzt. (mehr …)

Originally posted 2013-12-04 09:02:41.

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IT-Recht: Internetrecht, Onlinerecht, IT-Vertragsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht, Titelschutzrecht, Wettbewerbsrecht, Internationales IT-Recht, IT-Vergabrecht, Presserecht, IT-spezifisches Strafrecht

Internetrecht, Onlinerecht: Haftung für Inhalte im Internet Onlinespezifisches Urheberrecht Meinungsäußerungen im Netz, Schutz des Persönlichkeitsrechts, Ehrschutz Providerverträge, Providerhaftung Abmahnungen und deren Abwehr Erstellung von Nutzungsbedingungen für Websites Haftung von Foren-…

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Links zu rechtlichen Themen, Schutzrechtsanmeldungen und Blogs

Allgemeine Links zu rechtlichen Themen:

horak . Rechtsanwälte: Geistiges Eigentum, Wettbewerb, Technik

Intellectual Property (IP) von RA Dipl.-Ing. Michael Horak

horak . Rechtsanwälte Fachanwälte: Allgemeiner Kanzleiauftritt

Markenrecht: Recherche, Anmeldung und Verteidigung von Kennzeichenrechten

Patentrecht: Informationen zum deutschen, europäischen und internationalen Patentrecht

Urheberrecht: Grundzüge des Urheberrechts

Musikrecht: Informationen zur U-/E-Musik mit Musterverträgen

IP-Recht/ IT-Recht: Seite zu IP/IT Rechtsfragen (mehr …)

Originally posted 2013-12-02 17:18:54.

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Veranstaltungsrecht für Konzert- und Tourneeveranstalter, Gastspieldirektionen, Künstlermanager, Eventagenturen, Künstler, Entertainer, Touristikunternehmen, Veranstaltungsstätten

Ohne eine entsprechende “Veranstaltung”, einen “Event”, ein “Entertainment” gäbe es viele Formen der Freizeitgestaltung nicht. Wir beraten und vertreten Konzert- und Tourneeveranstalter, Gastspieldirektionen, Künstlermanager, Eventagenturen, Künstler, Entertainer, Touristikunternehmen, Veranstaltungsstätten, Sicherheitsunternehmen, Einzelpersonen und Medienunternehmen im Veranstaltungsrecht/ Eventrecht. Dies umfasst auch die nachfolgenden Themen:

Künstlersozialabgabepflicht von Agenturen, Gastspiel- und Konzertdirektionen

Gebührenkonflikte mit der GEMA, der GVL und anderen Verwertungsgesellschaften

Vertragsgestaltung für Veranstalter und Beteiligte (Veranstalter, Veranstaltungsstätten, Veranstaltungstechnik (Ton, Licht, Bühne etc.), Künstler, Gastspielagentur, Gastronomen, Hoteliers etc)

Behördliche Erlaubnisse für Auftritte ausländischer Künstler im Inland

Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 20 a) und b) UStG, Anwendung des Regel- und ermäßigten Umsatzsteuersatzes, Steuerbarkeit bei grenzüberschreitenden Leistungen, Beschränkte Steuerpflicht

Arbeitsrechtliche Fragen im Rahmen des Veranstaltungsrechts

Markenrechtliche, titelschutzrechtliche und wettbewerbsrechtliche Fragen im Rahmen des Veranstaltungsrechts

Urheberrechtsprobleme

Kundenschutz und Konzeptionsschutz im Agenturgewerbe

Haftung von Veranstaltern.

Für die Durchführung schon kleiner Veranstaltungen bedarf es eines Vertragsbündels; mittlere und grosse Veranstaltungen erfordern eine Vielzahl an Rechtsverhältnissen und – bei jeder Live-Veranstaltung – schnellste Reaktion auf Unvorhersehbares in einer rechtlich einwandfreien Art und Weise. (mehr …)

Originally posted 2013-11-22 16:33:28.

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Medienarbeitsrecht

Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Medienbranche beraten und vertreten wir in allen arbeitsrechtlichen Fragen. So unterstützen wir den Abschluss und die Aufhebung von Arbeitsverträgen und vertreten in arbeitsgerichtlichen Verfahren. Darüber hinaus beraten wir im Künstlersozialrecht. Dementsprechend beraten wir zu Tendenzbetrieben und Tendenzunternehmen, vertreten in Statusprozessen bezüglich Redaktionsstatute und beraten zu einschlägigen Tarifverträgen

Unsere Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht beraten Medienunternehmen und Medienschaffende zum Medienarbeitsrecht. Natürlich helfen wir Arbeitgebern bei Personalmaßnahmen. Gerade Medienunternehmen benötigen häufig einen flexiblen Personaleinsatz, bis hin zur Befristung. Umgekehrt haben Medien-Arbeitnehmer ein Bedürfnis an Sicherheit und Planbarkeit ihrer beruflichen Zukunft. (mehr …)

Originally posted 2013-11-22 16:31:43.

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Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt

Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil ein-zustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objek-tive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegen-über werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Bezie-hung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprü-fung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Eine Äußerung, die auf Werturteilen be-ruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleide-ten Vorgängen hervorgerufen wird. Auch die schlagwortartig verkürzte Wieder-gabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten. Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm bleibt, dass er ge-genüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Sep-tember 2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 25 f. mwN). Sofern eine Äuße-rung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Mei-nung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.

BGH URTEIL VI ZR 437/19 vom 26. Januar 2021

BGB § 823 Ah, Db, G; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5

Zur Presseberichterstattung über ehrbeeinträchtigende Äußerungen Dritter. (mehr …)

Originally posted 2021-05-03 13:48:14.

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Dürfen pharmazeutische Unternehmer kostenlose Fertigarzneimittel an Apotheker abgeben, wenn deren Verpackungen mit der Aufschrift „zu Demonstrationszwecken“ versehen sind

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 96 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaf-fung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 6. November 2001, S. 67) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/745 (ABl. L 117 vom 5. April 2017, S. 1) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG dahin auszulegen, dass pharmazeuti-sche Unternehmer kostenlose Fertigarzneimittel auch an Apotheker abgeben dür-fen, wenn deren Verpackungen mit der Aufschrift „zu Demonstrationszwecken“ versehen sind, die Arzneimittel der Erprobung des Arzneimittels durch den Apo-theker dienen, keine Gefahr einer (ungeöffneten) Weitergabe an Endverbraucher besteht und die in Art. 96 Abs. 1 Buchst. a bis d und f bis g dieser Richtlinie gere-gelten weiteren Voraussetzungen einer Abgabe vorliegen?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Erlaubt Art. 96 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG ei-ne nationale Vorschrift wie § 47 Abs. 3 AMG, wenn diese so ausgelegt wird, dass pharmazeutische Unternehmer kostenlose Fertigarzneimittel nicht an Apotheker abgeben dürfen, wenn deren Verpackungen mit der Aufschrift „zu Demonstrati-onszwecken“ versehen sind, die Arzneimittel der Erprobung des Arzneimittels durch den Apotheker dienen, keine Gefahr einer (ungeöffneten) Weitergabe an Endverbraucher besteht und die in Art. 96 Abs. 1 Buchst. a bis d und f bis g die-ser Richtlinie und die in § 47 Abs. 4 AMG geregelten weiteren Voraussetzungen einer Abgabe vorliegen?

BGH BESCHLUSS I ZR 235/16 vom 31. Oktober 2018 – Apothekenmuster

Richtlinie Nr. 2001/83/EG Art. 96 Abs. 1 und 2; AMG § 47 Abs. 3 (mehr …)

Originally posted 2018-11-28 13:48:34.

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Die rechtliche Seite des Domainnamens

Grundlagen des Domainnamensrechts:

Domains können in unterschiedlichen Schreibweisen adressiert werden, nämlich insbesondere numerisch als IP-Nummern (zB 192.168.1.1) oder in Buchstaben (zB dieDomainrechtler.de). “dieDomainrechtler.de” stellen den Domainnamen dar, die dahinter stehende IP-Nummer ist für diese rechtliche Betrachtung des Domainnamens nicht relevant, wohl aber für das technische Verständnis und die Verwendung des Domainnamens. Mittels der Domainnamen erfolgt eine eindeutige Identifizierung von Geräten innerhalb eines bestimmten Computer-Netzes.

Insbesondere zur Identifizierung eines Internet-Servers wurden jene Domainnamen – ähnlich einer Marke – eingeführt und haben sich etabliert.

Der Domainname als solcher hat unmittelbar nichts mit den Inhalten eines Webauftrittes und sich daraus ergebenden urheberrechtlichen Problemstellungen zu tun. Vielmehr ersetzt der Domainname lediglich eine allererste IP-Nummer, die ihrerseits mittels weiterer Adressierungen die verschiedenen Internetdienste protokollgesteuert auslösen.

Jeder Domainname besteht zumindest aus einer fest vorgegebenen Top-Level-Domain und einer wählbaren Second-Level-Domain: Bei dieDomainrechtler.de stellt “dieDomainrechtler” die Second-Level-Domain dar, das “.de” die Top-Level-Domain. Darüberhinaus kann ein Domaininhaber weitere Subdomains frei wählen.

Das Domainnamensrecht spielt im wesentlichen im Zusammenhang mit der Second-Level-Domain eine Rolle, kann aber auch bei weiteren Subdomains von Bedeutung sein (etwa zur Frage einer Markenverletzung durch Verwendung einer Marke als Third Level Domain oder zur Kennzeichnung einer einzelnen Internetseite).

Der Begriff Domainrecht wird im übrigen in der Regel abkürzend für Domainnamensrecht verwandt. Die meisten gerichtlichen Entscheidungen im Bereich des Domainrechts drehen sich um Domainnamensrecht und dabei insbesondere die Frage, wem eine bestimmte Domain “zusteht”.

Durch die Verwendung einer Domain im geschäftlichen Verkehr können zugunsten des Verwenders und/ oder des Domaininhabers eigene absolute Rechte an der Domain entstehen. (mehr …)

Originally posted 2013-11-13 16:18:34.

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Was ist ein Design?

Was ist ein Design?

Durch das Geschmacksmustergesetz werden sowohl zweidimensionale “Muster” (z.B. Stoffmuster) als auch dreidimensionale Modelle geschützt. Es muss sich um Muster oder Modelle gewerblicher Gegenstände handeln, die den ästhetischen Farb- oder Formsinn ansprechen. Voraussetzung sind hierbei die Neuheit sowie die Eigentümlichkeit des Gegenstandes, also eine gestalterische Tätigkeit des Designers. Seit Geltung des neuen Geschmacksmusterrechts sind die bislang strengeren Anforderungen nach einer gewissen „Gestaltungshöhe”. Das neue Geschmacksmusterrecht schützt so in vermehrtem Umfang äußere Gestaltungsformen.

Schutzfähig sind z.B Designs technischer Geräte, Designs von Verbrauchsgegenständen oder auch Verpackungen.

Allerdings sind Einzelteile eines Gesamterzeugnisses, wie z. B. einer Autokarosserie mit dem seit 2003 geltenden Designrecht nur noch schutzfähig, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar sind. Diese Einschränkung ist Folge der EU-Harmonisierung. Aber Ersatzteile wie zB Kotflügel, Motorhaube oder Stoßfänger können als Geschmacksmuster geschützt werden, sofern sie auch als Einzelteil die Schutzvoraussetzungen erfüllen. (mehr …)

Originally posted 2013-11-13 16:13:55.

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Wie melde ich ein Design beim deutschen Patentamt an?

I. Was kann geschützt werden?

Geschmacksmusterschutz kann begründet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Schutzfähige Gegenstände

Als Geschmacksmuster kann gemäß § 1 Nr. 1 GeschmMG die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungs-form eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon geschützt werden. Durch ein Geschmacksmuster wird also die Gestaltung einer Fläche – zum Beispiel eines Stoffes oder einer Tapete – oder die äußere Gestaltung eines drei-dimensionalen Gegenstandes geschützt. Hier spielen die Linien, Konturen, Farben, die Gestalt und die Oberflächen-struktur des Erzeugnisses eine Rolle. Ein Erzeugnis ist dabei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, ein-schließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis. (mehr …)

Originally posted 2013-11-13 16:11:49.

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Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen regelt die rechtliche Zuordnung von Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen von Arbeitnehmern

Das Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen regelt die rechtliche Zuordnung von Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen von Arbeitnehmern. Die folgende Checkliste soll dem mit der Meldung einer Diensterfindung konfrontierten Arbeitgeber eine erste Entscheidungshilfe geben. Die individuelle Rechtsauskunft im Einzelfall zu ersetzen ist sie weder gedacht noch geeignet. Dementsprechend beschränkt sich die folgende Darstellung darauf, die nach Meldung einer Diensterfindung für den Arbeitgeber relevanten Entscheidungen und Fristen aufzuzeigen:

1. Meldung der Diensterfindung durch den Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, hat diese unverzüglich schriftlich zu melden. Dabei hat er eine Reihe von formalen und inhaltlichen Anforderungen zu beachten. Insbesondere hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben und vorhandene Aufzeichnungen beizufügen, soweit sie in der Checkliste erforderlich sind. Weisungen sollen in der Meldung dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angegeben und damit hervorgehoben werden, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.

2. Unverzügliche Eingangsbestätigung

Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Entspricht die Meldung nicht den genannten Anforderungen, so hat der Arbeitgeber dies dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten zu erklären, daß und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen. Fordert der Arbeitgeber dies innerhalb von zwei Monaten zur Ergänzung der Klärung auf, so gilt die Erklärung als ordnungsgemäß.

3. Inanspruchnahme

Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung unbeschränkt oder beschränkt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Die Erklärung soll, sobald wie möglich abgegeben werden, spätestens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung. (mehr …)

Originally posted 2013-11-13 16:08:11.

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Kein Deckungsschutz aus einer Betriebsschließungsversicherung bei einer Betriebsschließung wegen des Corona-Virus, wenn in der Positivliste der Versicherung COVID-19 (auch sinngemäss) nicht genannt ist

Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ Krankheiten und Krankheitserreger, wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt sind, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus. Dies hat der 20. Zivilsenat mit Beschluss vom 15.07.2020 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.

Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Gaststätte in Gelsenkirchen. Mit dem beklagten Versicherer hatte sie vor den Änderungen der Rechtslage in diesem Jahr, insbesondere vor dem 23.05.2020 – dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angesichts der Corona-Pandemie – und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30.01.2020, einen Versicherungsvertrag über eine Betriebsschließungsversicherung geschlossen. Mit Blick auf die Schließung ihres Betriebes wegen des neuartigen Corona-Virus verlangt die Klägerin von der beklagten Versicherung mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nun einen Betrag von fast 27.000 Euro aus diesem Vertragsverhältnis.

Ihren Antrag hat das Landgericht Essen mit Beschluss vom 16.06.2020 (Az. 18 O 150/20) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. (mehr …)

Originally posted 2020-07-30 11:40:02.

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Voraussetzungen für den Titel “Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz”

Folgende Voraussetzungen müssen kummulativ vorliegen, um den Titel “Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz” verliehen zu bekommen.

Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit

Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.

Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse für den Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des  Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen.

Wird der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen.

Praktische Voraussetzungen für den Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Es müssen 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Bereichen des gwewerblichen Rechtsschutzes, dabei aus jedem dies er drei Bereiche jeweils mindestens 5 Fälle. Höchstens fünf Fälle dürfen Schutzrechtsanmeldungen sein, wobei eine Sammelanmeldung als eine Anmeldung zählt. Mindestens 30 Fälle müssen rechtsförmliche, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein. (mehr …)

Originally posted 2013-11-13 16:05:25.

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Bushidos Klage gegen Indizierung der CD „Sonny Black“ hat Erfolg

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat die im Februar 2014 erschienene CD „Sonny Black“ des Rappers Bushido zu Unrecht in die Liste jugendgefährdender Medien eingetragen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung der Bundesprüfstelle durch Urteil vom heutigen Tag aufgehoben.

Die Bundesprüfstelle stützte die im April 2015 erfolgte Eintragung darauf, dass die Texte der CD verrohend wirkten, einen kriminellen Lebensstil verherrlichten und Frauen und Homosexuelle diskriminierten. Die Kunstfreiheit, in deren Schutzbereich die CD falle, müsse hinter den Jugendschutz zurücktreten. Von dem Verhandlungstermin, in dem die Bundesprüfstelle ihre Entscheidung fällte, waren das Tonträgerunternehmen, welches die CD vertreibt, sowie eine von Bushido alleinvertretene GmbH benachrichtigt worden. Das Verwaltungsgericht wies die gegen die Listeneintragung gerichtete Klage Bushidos ab. (mehr …)

Originally posted 2018-05-31 10:00:43.

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Muster einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zeigen Ihnen an, dass uns die …, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber Ihrem Unternehmen beauftragt hat.

 

Unsere Mandantin ist auf Ihre Werbung in Ihrem Markt unlängst aufmerksam geworden:

 

1. Sie schreiben dort unter der besonders hervorgehobenen Plakatierung:

 

Darunter haben Sie neben Werbebeilagen diverser Wettbewerber auch die Werbebeilage unserer Mandantschaft „angepinnt“.

2. Durch Ihre Werbung verletzten Sie nicht nur die Rechte unserer Mandantin, die mit Ihnen im Wettbewerbsverhältnis steht, aus den §§ 1, 2, 3 UWG, sondern verstoßen zusätzlich in besonders gravierender Weise gegen das Rabattgesetz und im Übrigen missbrauchen Sie den guten Namen unserer Mandantschaft, der als deutsche Marke geschützt ist. Durch Ihre Werbung erwecken Sie beim angesprochenen Publikum den Eindruck, quasi immer günstiger anbieten zu können und das für sämtliche erhältliche Artikel gelte, was tatsächlich nicht der Fall ist. Somit ist Ihre Werbung irreführend. Zudem liegt ein Fall ganz bewusster und offenkundiger werblicher Anlehnung und Rufausbeutung vor. Sie lehnen sich durch Ihre Werbung in unzulässiger Weise an die hohe Bekanntheit und den ausgezeichneten Ruf unserer Mandantin an, um Ihre Wettbewerbsprodukte zu bewerben, mit der unsere Mandantin ihren Namen so nicht ohne ihre vorherige Zustimmung verbunden wissen will. Des Weiteren ist auch unter dem Gesichtspunkt der vergleichenden Werbung nach § 2 UWG Ihre Werbung unzulässig. Zwar mag nach Umsetzung der Richtlinie zur vergleichenden Werbung im Grundsatz dieselbe zulässig sein. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sämtliche Kriterien nach § 2 UWG erfüllt sind. Bei einer Irreführung kann dies schon vom Ansatz nicht der Fall sein. Zudem erfüllen Sie aber auch die übrigen Kriterien mit Ihrer Werbung nicht. Ihre Werbung geht weit über das sachliche Maß hinaus. Der Verstoß gegen das Rabattgesetz in Ihrer Ankündigung ergibt sich des Weiteren daraus, dass Sie für den Fall anderweitiger preisgünstiger Waren Ihren Normalpreis zu Zwecken des Wettbewerbs herabsetzen und damit einen Preisnachlass ankündigen bzw. gewähren, der gerade durch das Rabattgesetz untersagt wird. (mehr …)

Originally posted 2013-11-13 16:01:17.

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Vertriebsmodell über Automaten von apothekenpflichtigen Arzneimittel durch Doc Morris mit Videoberatung ist eine unzulässige Form des „Versandes an den Endverbraucher“

1. Bei einem Vertriebsmodell, das einen „antizipierten Versand“ verschreibungs- und apothekenpflichtiger Arzneimittel aus einer niederländischen Versandapotheke an ein im Bundesgebiet betriebenes Medikamentenlager mit angeschlossenen Räumlichkeiten für den Kundenkontakt, eine Videoberatung der vor Ort anwesenden Kunden und eine Abgabe der Arzneimittel mit Hilfe eines ferngesteuerten Ausgabeautomaten umfasst, handelt es sich nicht um eine zulässige Form des „Versandes an den Endverbraucher […] von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 1a AMG.

2. Die differenzierten gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Regelungen über die Arzneimittelabgabe an Endverbraucher tragen den mit den verschiedenen Möglichkeiten des Transports und der Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt einhergehenden Gefahren Rechnung. Der Art und Weise der Kontaktaufnahme des Kunden mit der abgebenden Apotheke misst der Normgeber demgegenüber keine strukturelle Bedeutung für die Unterscheidung der Vertriebswege bei.

3. Die nunmehr in § 17 Abs. 1b Satz 1 und 3 ApBetrO geregelte Abgabe durch automatisierte Ausgabestationen stellt keine eigenständige Vertriebsform dar. Es handelt sich vielmehr um besondere Vertriebsmodalitäten, die jeweils den Vertriebsformen der Abgabe in den Apothekenbetriebsräumen bzw. im Wege des zugelassenen Versandhandels zugeordnet sind.

4. Die Beschränkung der Abgabe apotheken- und rezeptpflichtiger Arzneimittel an Endverbraucher auf die Abgabe innerhalb einer Apotheke, den Versand aus einer inländischen Apotheke und den Versand aus einer ausländischen Apotheke ist auch vor dem Hintergrund des „Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken“ vom 09.12.2020 (BGBl. I, 2870) mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar.

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2021 9 S 527/20

„Antizipierter Versand“ verschreibungs- und apothekenpflichtiger Arzneimittel aus einer niederländischen Versandapotheke an ein im Bundesgebiet betriebenes Medikamentenlager mit Kundenkontakt als „Versand an Endverbraucher“ i.S.d. § 73 Abs. 1 Nr. 1a AMG 1976 (mehr …)

Originally posted 2022-01-07 13:52:27.

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Know-how in Technik und Naturwissenschaft

Der Beruf der Patentanwälte erfordert naturwissenschaftliches und technisches Know-how in Verbindung mit juristischen Fachkenntnissen. Patentanwälte sind nämlich generell studierte Naturwissenschaftler oder Ingenieure. Patentanwalt Dipl.-Phys. Andree Eckhard Naturwissenschaft und Technik treiben…

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Stellenangebot Rechtsanwältin (m/w/d) in Hannover

Wir suchen anwaltliche Verstärkung. Dabei kommt für uns grundsätzlich jedes wirtschaftsrechtliche Gebiet, das Sie bevorzugen, in Betracht. Derzeit können wir Ihnen vor allem eine umfassende Praxis in den nachfolgenden Teilbereichen…

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Jobs in der Rechtspflege – jetzt bewerben

Unsere Stellenangebote richten sich grundsätzlich sowohl an junge Kollegen als auch erfahrene Berufsträger. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. horak. RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE PATENTANWÄLTE Sie können sich gerne per E-Mail bewerben. (…

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