Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Internetveröffentlichung ist nicht anders zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den Print-Medien

Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits-rechts durch eine Internetveröffentlichung ist nicht generell höher oder nied-riger zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den Print-Medien.

Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann demjenigen, der persönlichkeitsrechtsverletzende eigene Inhalte im Internet zum Abruf bereit hält, auch insoweit zuzurechnen sein, als sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist.

BGH URTEIL VI ZR 211/12 vom 17. Dezember 2013

GG Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 823 Abs. 2 Bd; StGB § 186

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12 – OLG Dresden

LG Leipzig – 2 –

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Mai 2012 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung zurückgewiesen worden ist.

Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil auf-gehoben, soweit das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 11. November 2011 auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 abgeändert und die Klage auf Zahlung einer Geldent-schädigung gegen die Beklagten zu 1 und 2 in Höhe von 25.000 € abgewiesen worden ist. Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil ferner aufgehoben, soweit seine Anschluss-berufung gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung gegen die Beklagten zu 1 und 2 in Höhe von weiteren 25.000 € zurückgewiesen worden ist.

Die Revision der Beklagten zu 3 gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen ihre Verurtei-lung zur Freistellung des Klägers von Rechtsanwaltskosten richtet.

Die weitergehenden Revisionen der Beklagten werden zurückge-wiesen.

Die Anschlussrevision des Klägers wird als unzulässig verworfen. – 3 –

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen ihn betreffender Äußerungen in einem Beitrag in Anspruch, der von dem Beklagten zu 1 verfasst wurde, sich maßgeblich auf die Aussagen der Beklagten zu 3 stützt und in der Zeit vom 22. Juni 2007 bis jedenfalls 5. Juli 2007 auf dem von der Beklagten zu 2 betriebenen Internetportal www.stern.de abrufbar war.

Der Kläger war in der Zeit von Juni 1994 bis 31. Oktober 2009 Leiter der Rechtsabteilung der L. W. Am 17. Oktober 1994 wurde auf ihn ein Attentat ver-übt, wodurch er lebensgefährlich verletzt wurde. Die Attentäter hatten im Auf-trag von Hintermännern gehandelt, die mit Immobiliengeschäften im Zusam-menhang standen. Das Attentat und seine Hintergründe waren in den neunziger Jahren Gegenstand umfangreicher Berichterstattungen in der Presse. Ab Mai 2007 wurde aufgrund öffentlich gewordener Beobachtungen des Sächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz unter dem Titel „Sächsische Korruptionsaf-färe“ deutschlandweit über den Verdacht berichtet, dass namhafte Personen aus Sachsen mit dem Rotlichtmilieu verquickt seien, ein Kinderbordell besucht

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und auf Immobilientransaktionen, Justiz und Verwaltung unzulässig Einfluss genommen hätten. Am 11. Juni 2007 strahlte der Mitteldeutsche Rundfunk die Sendung „FAKT“ aus, in der sich die Beklagte zu 3, die ehemalige Sekretärin des Klägers zu diesem wie folgt äußerte: „Im Dezember des Jahres 2004 kam ein ca. 14-jähriges Mädchen in mein Büro und wollte Herrn X (Anmerkung des Senats: Kläger) sprechen. Sie nannte ihn dann sofort beim Vornamen und ver-mittelte mir, sie sei sehr verliebt. Er sei ihr Freund und sie hätte ihn über eine Woche nicht erreicht und mache sich Sorgen, weil er ihr sagte, er würde gern mit ihr auswandern. Meine Gedanken waren sofort: Und das mit einem 14-jährigen Mädchen“. Weiter heißt es in diesem Fernsehbericht: „Y (Anmerkung des Senats: Beklagte zu 3) wurde aus dem Unternehmen herausgemobbt und danach noch verschiedentlich per Telefon und SMS terrorisiert und wollte sich gegenüber der Polizei offenbaren. O-Ton Y: „Ich bin Anfang diesen Jahres zur Polizei zur Zeugenvernehmung in Sachen X geladen worden, habe aber in der Nacht vor der Zeugenvernehmung meine Katze auf dem Grundstück misshan-delt vorgefunden, indem sie gefesselt worden ist, und war über diese Tatsache dermaßen erschüttert und ängstlich, so dass ich die Aussage bei der Polizei nicht gemacht habe.““Am 13. Juni 2007 erschienen sowohl in der Lokalausgabe der Bildzeitung unter der Überschrift „Wie halten Sie das aus Herr X? Kinder-sexvorwurf gegen L. W. Manager“ als auch in der Leipziger Volkszeitung unter der Überschrift „Ehemalige Sekretärin erhebt schwere Vorwürfe gegen L. W. – Abteilungsleiter, der weist alle Anschuldigungen zurück“ Artikel, die sich u.a. mit den von der Beklagten zu 3 gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen befassten. In einem Beitrag der Tagesschau vom 15. Juni 2007 wurde berichtet, dass die Beklagte zu 3 den Kläger öffentlich der Pädophilie verdächtige.

Mit E-Mail vom 3. Juni 2007 an den Pressesprecher der L. W. und vom 10. Juni 2007 an den Kläger persönlich bat der Beklagte zu 1 um ein Interview mit dem Kläger, um ihm die Gelegenheit zu geben, „sich zu alten und neuen

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Vorwürfen im Zusammenhang mit dem sog. „Sächsischen und Leipziger Sumpf“ zu äußern“, die laut Veröffentlichungen in der Presse ihn beträfen. Mit E-Mail vom 11. Juni 2007 teilte der Kläger dem Beklagten zu 1 mit, kein Ge-spräch mit ihm führen zu wollen. Die Tatsache, dass er Opfer eines Überfalls gewesen sei, befähige ihn nicht, sich qualifiziert zu einer angeblichen Affäre in Justiz- oder Politikerkreisen zu äußern. In der Presse hätten so gut wie keine Tatsachen benannt werden können, die strafbar seien. Er kenne keine Tatsa-chen, die den Beklagten zu 1 bei seinen Recherchen weiterbringen könnten und er wolle sich auch nicht an dem Verbreiten von Gerüchten beteiligen. Der Beklagte zu 1 teilte daraufhin mit, dass er seine Aufgabe nicht in erster Linie darin sehe, strafbare Tatsachen zu benennen. Die Rolle des Klägers habe aber immer wieder Anlass zu Spekulationen und Beschuldigungen gegeben, wes-halb er gern in einem persönlichen Gespräch noch einige Punkte klären wolle. Er wolle dem Kläger außerdem Gelegenheit geben, sich zu Vorwürfen seiner ehemaligen Sekretärin zu äußern, die nicht nur arbeitsrechtlicher Natur seien.

Am 22. Juni 2007 veröffentlichte die Beklagte zu 2 in ihrem Internetportal einen vom Beklagten zu 1 verfassten und sich maßgeblich auf die Angaben der Beklagten zu 3 stützenden Beitrag mit dem Titel „Sächsische Korruptionsaffäre Ein Krimi aus dem Leipziger Sumpf“. Darin heißt es unter voller Namensnen-nung der Betroffenen u.a.: „Y (Anmerkung des Senats: Beklagte zu 3) ahnte lange nicht, warum sie 2005 aus ihrem Job gemobbt und bedroht wurde. Erst als Einzelheiten der Sächsischen Korruptionsaffäre ans Licht kamen, wurde der Sekretärin klar: Sie wusste zu viel – ohne es zu wissen. … Y wollte nie Kronzeu-gin sein, Interviews geben oder den Dreck zurückwerfen, mit dem man sie selbst beinahe zur Verzweiflung trieb. Aus lauter Loyalität hat sie sich nicht einmal vor Gericht gegen ihre abgekartete Kündigung gewehrt. … Y hielt die Rechtsabteilung zusammen. Ihr Chef konnte all die Jahre gar nicht oft genug sagen, was er ohne sie machen sollte; sie war engste Vertraute, Ratgeberin in

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allen Lebenslagen und verteidigte ihn „wie eine Löwenmutter“ gegen alle An-feindungen aus dem Unternehmen. „Egal was die Kollegen hinter seinem Rü-cken sagten, ob sie X (Anmerkung des Senats: Kläger) als Faulpelz verleumde-ten oder als einen, der sowieso die Hand aufhält“ – sie hat ihm immer alles ge-steckt, auch als ihn seine eigenen Juristenkollegen „als pädophilen Arsch“ be-zeichnen. Damals fand sie das unglaublich. … Es ist ihr unangenehm, als er sie bittet, kindische Vergleichslisten zwischen seiner Ehefrau und einer Geliebten zu beurteilen,… Und als sei dies selbstverständlich, bewahrt sie sogar Diskreti-on, als einmal ein Mädchen, „vielleicht 14 Jahre alt“, im Büro auftaucht und „nach X“ fragt, der ihr angeblich versprochen hätte, mit ihr nach Sardinien ab-zuhauen. „Das Mädchen nannte sich Lissy, hat geweint und gebettelt, ich möge X nichts von dem Besuch sagen, denn das hätte er ihr verboten.“ Und tatsäch-lich sagt Y ihrem Chef diesmal nichts. Ein paar Wochen später schlägt die Stimmung plötzlich um. „Er redete kein Wort mehr mit mir, ließ meine Urlaubs-scheine verschwinden, und an einem Tag im März bekam ich auf einmal zwei völlig konstruierte Abmahnungen“. … Nach der Kündigung zum 30.9.2005 geht sie zu Hause durch die Hölle: „Ich konnte mir einfach keinen Reim darauf ma-chen und zermarterte mir mein Hirn, was ich falsch gemacht habe.“ … Wie zum Hohn treffen regelmäßig schmähende SMS bei ihr ein. „Bin ich froh, dass ich Sie los bin.“ Sie weiß nicht, warum das jetzt auch noch sein muss, hebt alles auf, frisst es in sich hinein, bis sie plötzlich von drei Motorradfahrern im Stra-ßenverkehr brutal abgedrängt wird. Sie erinnert sich zwar, dass X mal von sol-chen Spielchen mit Motorradkumpels geschwärmt hat, ihre Anzeige aber stellt sie gegen Unbekannt. … Bei Weihnachtseinkäufen im Dezember trifft sie zufäl-lig Lissy wieder. Das Mädchen teilte freudig mit, es sei alles wieder gut: Sie hät-te X den Bürobesuch gebeichtet, er sei nicht weiter sauer gewesen. Plötzlich wird Y alles klar – das war es also: „Weil ich ihm nichts davon erzählt hatte“, schließt sie, „muss er angenommen haben, ich würde ihn hintergehen und – 7 –

wusste womöglich noch mehr“. … Vier Monate später kommt die Korruptionsaf-färe ins Rollen. In geheimen Akten des Verfassungsschutzes füllt der Name ihres Chefs mehrere Seiten: Als Opfer eines Anschlages, dessen wahre Hinter-gründe offenbar nie richtig aufgeklärt werden sollten; als Verdächtiger im Zu-sammenhang mit Kinderprostitution; als eine zentrale Figur im Leipziger Sumpf. Erst jetzt fügen sich für Y immer mehr Puzzleteile zusammen. Das Mädchen, die Andeutungen der Kollegen, „seine Empörung im Büro, nachdem ihm sein Schwager angeblich mit einer Anzeige droht, weil X dessen Tochter im Urlaub zu nahe gekommen sei.“ Y überwindet ihre Scham, auch diese Dinge zu be-nennen und geht an die Öffentlichkeit. Ihre Anwälte haben ihr das auch als Schutz empfohlen. Niemand weiß besser als sie, wozu die Leipziger Immobili-enmafia fähig ist. … „Alles, was seine Neigungen betrifft, ist mir dagegen erst im Nachhinein klar geworden“. Das ist ihr wichtig: „Denn wer denkt denn an so was?!“

Die Behauptung der Beklagten zu 3, ein 14-jähriges Mädchen namens „Lissy“ habe nach dem Kläger im Büro gefragt und angegeben, mit diesem be-freundet zu sein, führte zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfah-rens gegen den Kläger wegen des Vorwurfs sexuellen Missbrauchs einer nicht bekannten weiblichen Jugendlichen. Die Staatsanwaltschaft Dresden stellte dieses Verfahren mit Verfügung vom 7. April 2008 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Ein weiteres, im Zusammenhang mit der sog. „Sächsischen Korruptionsaf-färe“ gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern wurde mit Verfügung vom 28. April 2008 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Kläger erwirkte gegen die Be-klagten einstweilige Verfügungen des Landgerichts Hamburg vom 4. September 2007 und 1. August 2007, mit welchen den Beklagten die Verbreitung der im angegriffenen Beitrag mitgeteilten Äußerungen verboten wurde. Die Beklagten

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akzeptierten diese Unterlassungsverfügungen als endgültige Regelungen und verzichteten auf die Rechtsbehelfe der §§ 924, 926, 927 ZPO.

Mit der Behauptung, durch die im angegriffenen Beitrag enthaltenen un-wahren Tatsachenbehauptungen sei er sowohl sozial als auch wirtschaftlich vernichtet worden, begehrt der Kläger die Zahlung einer Geldentschädigung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie den Ersatz von Anwaltskosten. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung der Ersatzverpflich-tung der Beklagten in Bezug auf alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung ei-ner Geldentschädigung in Höhe von 25.000 € und die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zur Zahlung einer weiteren Geldentschädigung in Höhe von 50.000 € verurteilt. Darüber hinaus hat es dem Feststellungsbegehren gegen die Beklagten zu 1 und 2 entsprochen. Die weitergehende Klage hat es abge-wiesen. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 hat das Oberlandesge-richt die von ihnen zu zahlende Geldentschädigung auf insgesamt 50.000 € re-duziert. Die weitergehenden Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 hat das Oberlandesgericht ebenso wie die Berufung der Beklagten zu 3 und die auf Er-höhung der Geldentschädigung gerichtete Anschlussberufung des Klägers zu-rückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers hat das Oberlandesge-richt die Beklagte zu 3 verurteilt, den Kläger von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte H & M in Höhe von 1.195,95 € freizustellen. Mit der vom Ober-landesgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger von den Beklagten zu 1 und 2 eine weitere Geldentschädigung in Höhe von 50.000 €. Die Beklagten verfolgen mit ihren Revisionen ihre Klageabweisungsanträge weiter. Mit der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Anschlussrevision begehrt der Kläger die

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Freistellung von der Gebührenforderung seiner Anwälte in Höhe von weiteren 3.712,90 €.

Entscheidungsgründe:

A.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist, hat ausge-führt, dass der Kläger von den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG die Zahlung einer Geldentschädigung verlangen kön-ne. Die Beklagten hätten das Persönlichkeitsrecht des Klägers in schwerwie-gender Weise dadurch verletzt, dass sie – teils offen, teils verdeckt – die Be-hauptungen aufgestellt hätten, der Kläger sei pädophil veranlagt, er habe ein sexuelles Verhältnis mit einem minderjährigen Mädchen namens Lissy gehabt, er sei korrupt, Teil eines kriminellen Leipziger Netzwerkes (sog. Sächsische Korruptionsaffäre), habe seine Dienstpflichten nicht erfüllt und die Beklagte zu 3 bedroht, in dem er ihr SMS geschrieben habe, ihre Katze habe strangulieren lassen und sie von drei ihm bekannten Motorradfahrern im Straßenverkehr ha-be abdrängen lassen. Die Wiedergabe von angeblichen Kollegenäußerungen, wonach der Kläger als „pädophiler Arsch“ bezeichnet worden sei, lasse in Ver-bindung mit seiner Benennung als „Verdächtiger im Zusammenhang mit Kin-derprostitution“ und dem Bericht der Beklagten zu 3 über den Besuch des Mäd-chens Lissy für den verständigen Durchschnittsleser nur die Schlussfolgerung zu, der Kläger habe auch zu diesem eine pädophile Beziehung unterhalten. Diese unabweisliche Schlussfolgerung werde dem Leser insbesondere durch die Passage nahegelegt, in der es heißt: „Erst jetzt fügen sich für Y immer mehr Puzzleteile zusammen. Das Mädchen, die Andeutungen der Kollegen, „seine Empörung im Büro, nachdem ihm sein Schwager angeblich mit einer Anzeige

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droht, weil X dessen Tochter im Urlaub zu nahe gekommen sei.““Diese Schlussfolgerung werde durch die Aussage bestärkt: „Alles, was seine Neigun-gen betrifft, ist mir dagegen erst im Nachhinein klar geworden“ …“Denn wer denkt denn an so was?!“. Auch wenn der streitgegenständliche Beitrag über-wiegend Bezug auf Äußerungen der Beklagten zu 3 nehme, hätten die Beklag-ten zu 1 und 2 sich diese Äußerungen zu Eigen gemacht. Durch deren nahtlose Einbindung in den Text, die nahezu bruchlose Verschmelzung von Interviewab-schnitten mit Passagen in indirekter Rede, die hergestellte Verbindung zur sog. Sächsischen Korruptionsaffäre bereits im Einleitungstext sowie durch zustim-mende und bewertende Kommentierungen bringe der Beklagte zu 1 deutlich zum Ausdruck, dass er die Auffassung der Beklagten zu 3 teile. Die Beklagten hätten nicht den Beweis erbracht, dass die erhobenen Vorwürfe wahr seien. Die Beklagten könnten sich auch nicht auf die Grundsätze der Verdachtsberichter-stattung stützen. Die übernommenen Behauptungen beschränkten sich an kei-ner Stelle auf die Äußerung eines bloßen Verdachts, sondern würden als un-umstößliche Tatsachen dargestellt. In dem Beitrag würden auch keine den Klä-ger entlastenden Umstände wiedergegeben. Darüber hinaus fehle es an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsge-halt der berichteten Informationen sprächen. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten dem Kläger auch nicht in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die bloße Kontaktaufnahme per E-Mail ohne eine konkrete Darlegung des Gegenstandes, zu dem eine Stellungnahme erbeten werde, reiche hierfür nicht aus.

Die durch die Berichterstattung hervorgerufene schwerwiegende Verlet-zung des Persönlichkeitsrechts des Klägers könne auch nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden. Die vom Kläger gegen die Beklagten erwirk-ten Unterlassungsverfügungen bewirkten keinen anderweitigen Ausgleich der Rechtsverletzung. Denn gegenüber Veröffentlichungen im Internet sei die Gel-

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tendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Ergebnis faktisch wirkungslos, weil die Primärmitteilung durch Dritte im Rahmen von Kopien, Blogs oder Ver-linkungen weiter verbreitet werde. Der Kläger könne auch nicht auf die Gel-tendmachung eines Widerrufsanspruchs verwiesen werden, da ihn die Beweis-last für die Unwahrheit der behaupteten Tatsachen treffe. Eine Gegendarstel-lung bewirke keine Genugtuung. Bei der Bemessung der Höhe des Geldent-schädigungsanspruchs sei zu berücksichtigen, dass die verdeckte Behauptung, der Kläger habe eine sexuelle Beziehung zu einer Minderjährigen unterhalten und sei pädophil veranlagt, nicht allein in dem streitgegenständlichen Artikel enthalten, sondern bereits am 13. Juni 2007 in der Bildzeitung veröffentlicht worden sei. In gleicher Weise habe sich die Beklagte zu 3 zuvor im MDR-Magazin FAKT am 11. Juni 2007 geäußert. Es könne nicht außer Betracht blei-ben, dass eine Tatsache bereits einer größeren Öffentlichkeit bekannt sei und deren Sicht auf die betroffene Person schon wesentlich mitpräge. Auf der ande-ren Seite sei die erhebliche Rufschädigung zu berücksichtigen, die der Vorwurf der Pädophilie nach sich ziehe. Es sei auch davon auszugehen, dass die streit-gegenständliche Berichterstattung zumindest mitursächlich für die durch Vorla-ge diverser Befundberichte belegte depressive Störung des Klägers sei. Sowohl der streitgegenständliche Beitrag als auch die parallel erfolgten Pädophilievor-würfe in anderen Medien seien für sich genommen geeignet, schwerwiegende psychische Folgeschäden, zumindest aber eine längerfristige depressive Ver-stimmung hervorzurufen. Es liege damit eine Doppelkausalität vor, die für eine Haftungsbegründung ausreiche. Der Entschädigungsanspruch sei auch nicht im Hinblick auf sämtliche, im Zeitraum ab Mai 2007 erschienenen Veröffentlichun-gen über den Kläger zu mindern. Denn nur die Beiträge im MDR-Magazin FAKT und in der Bildzeitung befassten sich mit der Behauptung, der Kläger unterhalte eine sexuelle Beziehung zu einer Minderjährigen. Es sei auch kein Grundsatz anzuerkennen, wonach die Geldentschädigung bei einer Internetveröffentli– 12 –

chung stets höher anzusetzen sei als bei einer persönlichkeitsrechtsverletzen-den Veröffentlichung in den Printmedien. Eine solche Betrachtung lasse außer Acht, dass die Verlinkung auf den angegriffenen Beitrag im Internet und die sonstige Weiterverbreitung in anderen Portalen nicht vom Willen des Verletzers abhängig sei und diesem nicht zugerechnet werden könne. Auch bei einer ge-druckten Zeitung sei für die Höhe der Geldentschädigung nicht maßgeblich, ob die belastende Darstellung von anderen Zeitungen, etwa im Rahmen eines Pressespiegels, übernommen werde. Auf der anderen Seite sei die Geldent-schädigung bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Internetveröf-fentlichung auch nicht generell niedriger anzusetzen als bei einer solchen durch eine Printveröffentlichung. In Fällen, in denen der Schädiger – wie im Streitfall – die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen als Mittel zur Reich-weitensteigerung eingesetzt habe, sei die Erzielung von Gewinnen als Bemes-sungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung mit ein-zubeziehen. Nach einer Pressemitteilung der Beklagten zu 2 habe das von ihr betriebene Portal im August 2007 durchschnittlich 2,58 Millionen Nutzer gehabt, was in der Gesamtabwägung die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 in Höhe von 50.000 € rechtfertige. Der gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Fest-stellungsantrag sei zulässig und begründet. Die Beklagten zu 1 und 2 stellten ihre Schadensersatzpflicht in Abrede, die Höhe des Schadens stehe derzeit noch nicht fest und es drohe eine Verjährung des Anspruchs.

Die Beklagte zu 3 sei zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 25.000 € verpflichtet. Sie müsse sich den streitgegenständlichen Beitrag als Informantin zurechnen lassen. Sie habe gewusst, welche Schlussfolgerungen der Beklagte zu 1 aus ihren Informationen ziehen würde. Ihre Behauptungen ließen im Gesamtzusammenhang die alleinige Schlussfolgerung zu, der Kläger sei pädophil und habe ein sexuelles Verhältnis mit einem minderjährigen Mäd-chen. Die Beklagte zu 3 habe die Wirkungen ihrer Behauptungen aus Rache

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gegenüber dem Kläger, dem sie den Verlust ihres Arbeitsplatzes zugeschrieben habe, in Kauf genommen.

Die Anschlussberufung des Klägers sei unbegründet, soweit er die Ver-urteilung der Beklagten zu 1 und 2 zu einer höheren Geldentschädigung begeh-re. Er könne indes von der Beklagten zu 3 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186, 187 StGB die Freistellung von der Gebührenforderung seiner Anwälte in Höhe von 1.195,95 € verlangen, die durch seine Verteidigung in dem auf Initiative der Beklagten zu 3 eingeleiteten Ermittlungsverfahren entstanden sei.

B.

I. Revisionen der Beklagten zu 1 und 2

Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-sionen der Beklagten zu 1 und 2 nicht in jeder Hinsicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB gegen die Beklagten zu 1 und 2 zusteht.

a) Die Revisionen wenden sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persön-lichkeitsrecht des Klägers verletzen.

aa) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Beru-fungsgericht dem beanstandeten Beitrag die – teils offenen, teils verdeckten – Aussagen entnommen, der Kläger sei pädophil veranlagt, er habe ein sexuelles Verhältnis mit einem minderjährigen Mädchen namens Lissy gehabt, er sei kor-

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rupt, Teil eines kriminellen Leipziger Netzwerkes (sog. Sächsische Korruptions-affäre), habe seine Dienstpflichten nicht erfüllt und die Beklagte zu 3 bedroht, indem er ihr SMS geschrieben habe, ihre Katze habe strangulieren lassen und sie von drei ihm bekannten Motorradfahrern im Straßenverkehr habe abdrän-gen lassen (vgl. zur Ermittlung verdeckter Aussagen: Senatsurteil vom 25. No-vember 2003 – VI ZR 226/02, AfP 2004, 56, 57 f.). Das Berufungsgericht hat die Äußerungen auch zu Recht als Tatsachenbehauptungen eingestuft. Gegen die-se Würdigung wendet sich die Revision nicht.

bb) Die vorbezeichneten Aussagen greifen in den Schutzbereich des all-gemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Sie beeinträchtigen ihn in er-heblichem Maße in seiner Ehre und sozialen Anerkennung. Die Äußerungen sind geeignet, sich abträglich auf sein Ansehen, insbesondere sein Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Kläger in dem Beitrag als gewissen- und skrupelloser pädophiler Täter dargestellt, der weder vor der Zerstörung der beruflichen Existenz einer langjährigen loyalen Mitarbeiterin noch vor der Ankündigung von Straftaten zu-rückschreckt.

Anders als das Berufungsgericht beiläufig meint, ist die absolut geschütz-te Intimsphäre des Klägers dagegen nicht betroffen (vgl. zur Intimsphäre: Se-natsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 11; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25 f.). Denn sexuelle Verhältnisse mit Kindern oder Jugend-lichen sind in § 182 StGB unter Strafe gestellt. Die Begehung von Sexualstrafta-ten fällt aber nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, priva-ter Lebensgestaltung. Mit ihnen geht ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestim-mung des Opfers einher, so dass ihre Begehung nicht als Ausdruck der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit des Täters ange-

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sehen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2013 – VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 24; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26).

cc) Die Beklagten zu 1 und 2 sind für die beanstandeten Aussagen un-eingeschränkt verantwortlich. Entgegen der Auffassung der Revisionen haben die Beklagten zu 1 und 2 insoweit nicht lediglich fremde Äußerungen – solche der Beklagten zu 3 – verbreitet (vgl. zur Verbreiterhaftung: Senatsurteil vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, AfP 2010, 72 Rn. 13; BVerfG AfP 2009, 480 Rn. 69, jeweils mwN). Sie sind nicht als bloße Vermittler der Äußerungen der Beklagten zu 3 aufgetreten, sondern haben sich diese zu Eigen gemacht und damit eigene Behauptungen aufgestellt.

(1) Der Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung regelmäßig dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedanken-gang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zu-rückhaltung zu prüfen (Senatsurteile vom 30. Juni 2009 – VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 19; vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, AfP 2010, 72 Rn. 11; vom 27. März 2012 – VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11). So genügt es für die Annahme eines Zu-Eigen-Machens nicht, dass ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview verbreitet, ohne sich ausdrücklich von ihr zu distanzieren (Senatsurteil vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, AfP 2010, 72 Rn. 11 mwN; BVerfGK 10, 485, 492; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 69; EGMR, Urteile vom 29. März 2001 – 38432/97 Rn. 64 – Thoma/Luxemburg; vom 30. März 2004 – 53984/00 Rn. 37 ff. – Radio France/Frankreich; vom 14. Dezember 2006 – 76918/01 Rn. 33 ff. – Verlags-gruppe News GmbH/Österreich). Auch kann sich schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eige-ne Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird. Dies ist beispielsweise bei dem

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Abdruck einer Presseschau der Fall (vgl. BVerfG NJW 2004, 590, 591; AfP 2009, 480 Rn. 67; Senatsurteil vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 11 mwN).

(2) Nach diesen Grundsätzen haben sich die Beklagten zu 1 und 2 die Aussagen der Beklagten zu 3 zu Eigen gemacht. Zwar wird in dem angegriffe-nen Beitrag ausdrücklich Bezug auf Äußerungen der Beklagten zu 3 in einem zwischen ihr und dem Beklagten zu 1 geführten Gespräch genommen. Auch werden verschiedene ihrer Aussagen als wörtliche Zitate wiedergegeben und als solche kenntlich gemacht. Entgegen der Auffassung der Revisionen wird in dem Beitrag aber nicht lediglich ein Sachverhalt referiert, ohne dessen Richtig-keit zu unterstellen; es werden nicht nur die Äußerungen eines Dritten berichtet. Vielmehr nimmt der Beklagte zu 1 in dem Beitrag eine eigene Bewertung der Vorgänge vor und identifiziert sich mit der Darstellung der Beklagten zu 3. Er unterstreicht die von ihr erhobenen Vorwürfe, stellt sie als Opfer dar und ergreift zu ihren Gunsten Partei. Dies kommt beispielsweise durch die Bewertung des Verhaltens des Klägers als „Mobbing“, der von ihm ausgehenden Anzüglichkei-ten als „armselig“ und der Kündigung der Beklagten zu 3 als „abgekartet“ zum Ausdruck ebenso wie durch die wertende Zusammenfassung „Y wurde ihre ei-gene Diskretion zum Verhängnis“ und die Aussage, sie „wollte nie … den Dreck zurückwerfen, mit dem man sie selbst beinahe zur Verzweiflung trieb“.

dd) Die Revisionen wenden sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei rechtswidrig.

(1) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmen-rechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt

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werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffe-nen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechts-konvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senats-urteile vom 30. Oktober 2012 – VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 10; vom 11. De-zember 2012 – VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 11, jeweils mwN).

Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten zu 1 und 2 auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Bei Tatsachenbehauptungen wie im vorliegenden Fall hängt die Abwägung zwi-schen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsa-chenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 12; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62 mwN; NJW 2012, 1500 Rn. 39). Außerhalb des Schutzbe-reichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsa-chenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äu-ßerung feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug ge-nießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr heraus-stellen (vgl. Senatsurteile vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 34; vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 12; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62, jeweils mwN).

(2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die angegriffe-nen Behauptungen nicht (erweislich) wahr. Gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB wäre es Sache

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der auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommenen Beklagten als Äußernden gewesen, die Wahrheit der Behauptung nachzuweisen (vgl. Se-natsurteil vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23; Katzenmeier in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 823 Abs. 2 Rn. 9 mwN). Diesen Beweis haben sie nicht geführt.

(3) Entgegen der Auffassung der Revisionen sind die angegriffenen Äu-ßerungen auch nicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig.

(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesver-fassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt un-geklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbrei-tung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheits-gehalt angestellt hat. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahr-heitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess einschnüren. Andererseits ist aber auch zu be-rücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind des-halb an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl.

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Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 – VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23 mwN; vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35; vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 26, 28 mwN; BVerfGE 114, 339, 353; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62; EGMR, Entscheidung vom 4. Mai 2010 – 38059/07, Effectenspiegel AG gegen Deutschland, juris Rn. 42). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf keine Vorver-urteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizieren-de Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentli-chung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 – VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f. mwN).

(b) Nach diesen Grundsätzen war die angegriffene Berichterstattung un-zulässig. Die Beklagten zu 1 und 2 sind ihren publizistischen Sorgfaltspflichten nicht im gebotenen Umfang nachgekommen.

(aa) Es fehlt bereits an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweis-tatsachen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt es einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Ehre des Klägers dar, wenn er als gewissen- und skrupelloser pädophiler Täter dargestellt wird, der ein sexuelles Verhältnis mit einem „vielleicht 14 Jahre“ alten Mädchen hatte und weder vor der Zerstörung der beruflichen Existenz einer langjährigen loyalen Mitarbeiterin noch vor der Ankündigung von Straftaten zurückschreckt. Dieser Vorwurf trifft den Kläger im Kern seiner Persönlichkeit. Angesichts der Schwere

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dieses Vorwurfs waren die Beklagten zu 1 und 2 in besonderem Maße zu sorg-fältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 – VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 24).

Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht unter zutreffender Würdigung aller Indizien zu Recht angenommen, dass weder die Angaben der Beklagten zu 3 noch die den Beklagten zu 1 und 2 vorliegenden Unterlagen eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Verbreitung der den Kläger schwer belastenden Vorwürfe abzugeben vermochten. Wie bereits das Landge-richt zutreffend ausgeführt hat, gab es für die (verdeckte) Aussage, der Kläger habe ein sexuelles Verhältnis mit einem „vielleicht 14 Jahre“ alten Mädchen namens „Lissy“ gehabt, nur einen Anhaltspunkt, nämlich die Angaben der Be-klagten zu 3. Diese verfügte insoweit aber weder über eigene Erkenntnisse noch über in tatsächlicher Hinsicht konkrete anderweitige Hinweise. Vielmehr konnte sie lediglich aus ihrer Sicht auffällige Begebenheiten schildern, aus de-nen sie auf entsprechende sexuelle Kontakte schloss. Eine derartige bloße Schlussfolgerung ohne hinreichende Tatsachengrundlage rechtfertigt es aber nicht, den Betroffenen mit einem derart schweren, ihn im Kern seiner Persön-lichkeit treffenden Vorwurf zu überziehen. Unabhängig von der unzureichenden Tatsachengrundlage hätten sich die Beklagten zu 1 und 2 die Schlussfolgerun-gen der Beklagten zu 3 aber auch deshalb nicht ohne weiteres zu eigen ma-chen dürfen, weil sich die Beklagte zu 3 ausweislich des von den Beklagten zu 1 und 2 vorgelegten Aktenvermerks der Polizeidirektion Leipzig vom 12. De-zember 2006 in psychologischer Behandlung befand, sich vom Kläger gemobbt fühlte und bei ihren Schilderungen „kein gutes Haar an diesem ließ“. Bei dieser Sachlage hätten die Beklagten zu 1 und 2 in Rechnung stellen müssen, dass die Angaben der Beklagten zu 3 von einem übermäßigen Belastungseifer ge-tragen sein könnten.

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Dem als „geheim“ gekennzeichneten Bericht des Landesamtes für Ver-fassungsschutz vom 14. Juli 2006 ist hinsichtlich eines Verhältnisses des Klä-gers zu einem „vielleicht 14 Jahre“ alten Mädchen namens „Lissy“ nichts zu entnehmen. Er beschränkt sich auch im Übrigen auf vage, nicht konkretisierte Mutmaßungen und beruht überwiegend auf anonymen Quellen. Entgegen der Auffassung der Revisionen stellt dieser Bericht auch keine privilegierte Quelle dar, auf deren Richtigkeit der Beklagte zu 1 hätte vertrauen dürfen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 29 ff.; BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 35 jeweils mwN; Hoene in Soeh-ring/Hoene, Presserrecht, 5. Aufl., § 2 Rn. 21c). Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte ge-bunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwi-schen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeits-recht vorzunehmen haben (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 30; BGH, Urteil vom 17. März 1994 – III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951; BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 35; BeckOK GG/Huster/Rux, Art. 20 GG Rn. 169 ff. [Stand: 1. November 2013]). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen we-gen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zu-ständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 1994 – III ZR 15/93, aaO S. 1951 f.; vom 23. Oktober 2003 – III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697; OLG Hamburg, Ufita 70 (1974), 305, 309 ff.; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 6 Rn. 136; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 38). Um eine derartige für die Öffentlichkeit bestimmte Verlautbarung han-

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delt es sich bei dem Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz aber ge-rade nicht. Er war ausdrücklich als „geheim“ gekennzeichnet.

Gleiches gilt für die Protokolle über die polizeiliche Vernehmung ver-schiedener Zeugen aus den Jahren 1999 und 2000. Auch sie sind in tatsächli-cher Hinsicht unergiebig. Ausweislich des Protokolls über die Vernehmung der Zeugin I. vom 7. Juni 2000 hat diese eine nicht näher identifizierte Person auf einem ihr vorgelegten Lichtbild als Freier des Kinderbordells Jasmin erkannt. Die übrigen Protokolle enthalten bloße Gerüchte oder Vermutungen ohne be-lastbare tatsächliche Grundlage. Derartige Gerüchte können aber nicht die Ba-sis für eine den Betroffenen im Kern seiner Persönlichkeit treffenden Berichter-stattung in der Presse abgeben (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1987 – VI ZR 35/87, VersR 1988, 405). Abgesehen davon lagen die Zeugenaussagen im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels bereits sechseinhalb Jahre zu-rück, ohne dass die Strafverfolgungsbehörden zu Lasten des Klägers hieraus Konsequenzen gezogen hatten.

Auch das an die Geschäftsführung der L.W. gerichtete anonyme Schrei-ben des angeblichen L.W.-Kollegiums vom 14. Mai 2007 vermag die angegrif-fene Berichterstattung nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass es allein als Beleg für die Behauptung dienen könnte, der Kläger sei korrupt, kommt ihm aufgrund seines vage gehaltenen Inhalts und seiner Diktion nur ein sehr gerin-ger Beweiswert zu. Hinzu kommt, dass sich der Beklagte zu 1 ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, vor der Veröffentlichung des Beitrags nicht in der erfor-derlichen Weise vergewissert hat, ob das Schreiben der Geschäftsführung überhaupt zugegangen ist.

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Beruht eine mit einer so erheblichen Ehrenkränkung verbundene Be-hauptung auf einer derart dürftigen Tatsachen- und Recherchegrundlage, wie dies vorliegend der Fall ist, gebietet eine an den verfassungsrechtlich geschütz-ten Rechtsgütern beider Seiten ausgerichtete Abwägung der Interessen, die betroffene Person, hier den Kläger, nicht unter voller Namensnennung „an den Pranger zu stellen“.

(bb) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der angegriffene Beitrag unausgewogen und ihm nicht hinreichend zu entnehmen ist, dass lediglich über einen nicht bewiesenen Verdacht gegen den Kläger be-richtet werden sollte. Wie bereits ausgeführt identifiziert sich der Beklagte zu 1 in dem Beitrag mit der Darstellung der Beklagten zu 3. Er unterstreicht die von ihr erhobenen Vorwürfe, stellt sie als Opfer dar und ergreift zu ihren Gunsten Partei. Die Berichterstattung ist nicht nur bewusst einseitig, sondern erweckt in unzulässiger Weise den Eindruck, die aufgestellten Behauptungen seien inhalt-lich zutreffend und der Kläger sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt.

(cc) Die Revisionen wenden sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe dem Kläger vor der Veröffentli-chung nicht in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Stellungnahme einge-räumt. Entgegen der Auffassung der Revisionen durfte sich der Beklagte zu 1 unter den Umständen des Streitfalles nicht darauf beschränken, den Kläger um ein Interview zu bitten und in den „zunächst nur einleitenden Bitten um ein Ge-spräch“ lediglich den groben Kontext und die Zielrichtung seiner Recherchen zu bezeichnen. Angesichts der besonderen Tragweite, die die Verbreitung der an-gegriffenen Äußerungen für den Kläger erkennbar haben konnte, war der Be-klagte zu 1 vielmehr gehalten, dem Kläger die Vorwürfe, die Gegenstand des Beitrags werden sollten, konkret zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit

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zur Stellungnahme auf ihm beliebige Weise zu geben, ohne ihn auf die Mög-lichkeit der Erörterung der Vorwürfe in einem persönlichen Gespräch zu be-schränken (vgl. zur Anhörung des Betroffenen vor der Berichterstattung: Se-natsurteile vom 25. Mai 1965 – VI ZR 19/64, VersR 1965, 879, 881; vom 15. Dezember 1987 – VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 25 f.). Das Interesse der Medien, den Betroffe-nen erstmals in einem Interview mit den konkreten Vorwürfen zu konfrontieren, um eine spontane Reaktion des Betroffenen zu erfahren, ist in diesem Zusam-menhang nicht schutzwürdig. Es muss vielmehr grundsätzlich dem Betroffenen überlassen bleiben, wie er sich äußern will. Aus diesem Grund ist es auch un-erheblich, dass der Kläger ein persönliches Gespräch mit dem Beklagten zu 1 abgelehnt hat. Hierin liegt insbesondere kein Verzicht auf die Möglichkeit der Stellungnahme. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kommt die Annahme eines Verzichts nur dann in Betracht, wenn der Betroffene weiß, was ihm konkret vorgeworfen wird.

Die Revisionen rügen in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, das Beru-fungsgericht habe übersehen, dass der E-Mail des Beklagten zu 1 vom 10. Juni 2007 ein Telefonat mit der Schwester des Klägers vorangegangen sei, das of-fensichtlich die streitgegenständlichen Äußerungen zum Gegenstand gehabt habe. Dies ergibt sich aus der E-Mail gerade nicht. Danach hat es der Beklagte zu 1 vielmehr abgelehnt, der Schwester des Klägers Fragen zukommen zu las-sen, da sie „erklärtermaßen“ nicht mandatierte Vertreterin des Klägers sei und er nicht wisse, ob sie tatsächlich seine Schwester sei.

b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Klä-ger wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die beanstandete Berichterstattung von den Beklagten zu 1 und 2 die Zahlung einer Geldentschädigung verlangen kann.

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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats be-gründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ei-nen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwie-genden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befrie-digend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erfor-derlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu be-rücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 – VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212 214 f.; vom 24. November 2009 – VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 20. März 2012 – VI ZR 123/11, AfP 2012, 260 Rn. 15, jeweils mwN; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 591, 592). Die Zubilligung einer Geldentschädigung kommt auch in Betracht, wenn das Persönlichkeitsrecht, wie im Streitfall, durch eine nicht erweislich wahre rufschädigende Tatsachenbehauptung verletzt wird. In diesem Fall ist aber bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs die offen bleibende Möglichkeit mit zu berücksichtigen, dass die inkriminierte Behauptung wahr sein kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 – VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27). Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechts-verletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletz-ten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (vgl. Se-natsurteile vom 22. Januar 1985 – VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; vom 9. Juli 1985 – VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215). Zudem soll die Geldentschädigung

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der Prävention dienen (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302 mwN). In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit un-verhältnismäßig einschränkt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 16; vom 5. Dezember 1995 – VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 5. Oktober 2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307; BVerfGE 34, 269, 285).

bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht einen hinrei-chend schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu Recht bejaht. Der angegriffene Beitrag, in dem der Kläger als gewissen- und skrupelloser pädophiler Täter dargestellt wird, der ein sexuelles Verhältnis mit einem „vielleicht 14 Jahre“ alten Mädchen hatte und weder vor der Zerstörung der beruflichen Existenz einer langjährigen loyalen Mitarbeiterin noch vor der Ankündigung von Straftaten zurückschreckt, ist in einem außerordentlich erheb-lichen Maße herabsetzend und mindert das Ansehen des Klägers besonders nachhaltig. Die darin enthaltenen Vorwürfe treffen den Kläger in den Grundla-gen seiner Persönlichkeit und sind geeignet, ihn gesellschaftlich zu vernichten. Die Beklagten zu 1 und 2 handelten auch in erheblichem Maße schuldhaft. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre publizistischen Sorgfaltspflichten in hohem Maße verletzt haben. Wie unter Ziffer a) dd) (3) (b) ausgeführt, haben sie die den Kläger schwer belastenden Aussagen der Beklagten zu 3, die sich ausweislich des von den Beklagten vor-gelegten Aktenvermerks der Polizeidirektion Leipzig vom 12. Dezember 2006 in psychologischer Behandlung befand und einen arbeitsrechtlichen Konflikt mit dem Kläger austrug, kritiklos übernommen und den Kläger in einem äußerst einseitigen und präjudizierenden Beitrag unter voller Namensnennung „an den Pranger“ gestellt, ohne diesem zuvor in dem gebotenen Maß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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Die gegen diese Beurteilung vorgebrachten Einwendungen der Revisio-nen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Zubilligung einer Geldentschä-digung setzt insbesondere nicht voraus, dass der Kläger – wie von ihm behaup-tet – aufgrund der streitgegenständlichen Berichterstattung eine schwere De-pression erlitten hat. Denn bei der Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich nicht um ein Schmerzens-geld gemäß § 253 Abs. 2 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Er findet seine sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzun-gen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. Se-natsurteile vom 9. Juli 1985 – VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15 f.; vom 5. Oktober 2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; vom 6. Dezember 2005 – VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 204 f.; BVerfGE 34, 269, 282, 292; BVerfG NJW 2000, 2187 f.; Müller, VersR 2008, 1141, 1150).

Entgegen der Auffassung der Revisionen wirkt sich auch nicht der Um-stand mindernd auf das Gewicht der durch die angegriffenen Äußerungen be-wirkten Persönlichkeitsrechtsverletzung aus, dass bereits vor dem angegriffe-nen Beitrag in verschiedenen Veröffentlichungen über den Kläger berichtet wurde. Denn weder werden unbewiesene Tatsachenbehauptungen herabset-zenden Charakters deswegen zulässig, weil sie auch von anderen aufgestellt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 1, 22; BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1211; AfP 2009, 480 Rn. 64), noch verliert der Betroffene durch die erste belastende Be-richterstattung seine Ehre und soziale Anerkennung in dem Sinne, dass diese Schutzgüter nicht erneut oder nur mit geringerer Intensität verletzt werden könnten. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, stellen die Ver-öffentlichungen durch andere Verlage jeweils eigenständige Eingriffe in das

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Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, die einer selbständigen Beurteilung unter-liegen. Eine andere Betrachtung würde weder dem Wesen der genannten Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch der Funktion der Ent-schädigung als Rechtsbehelf zu ihrem Schutz gerecht (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1985 – VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; vom 5. Oktober 2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307 f.; aA OLG Stuttgart, AfP 1981, 362). Die Vorveröffentlichungen könnten sich allenfalls mindernd auf die Höhe der zuzu-billigenden Geldentschädigung auswirken, wenn und soweit das Interesse der von dem streitgegenständlichen Beitrag angesprochenen Personen durch sie bereits verringert war (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 – VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 536; vom 22. Januar 1985 – VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 32 Rn. 37).

Aus den von den Revisionen herangezogenen Entscheidungen des Se-nats vom 29. Juni 1999 (VI ZR 264/98, AfP 1999, 350) und vom 5. November 2013 (VI ZR 304/12, juris), des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2010, 1195 Rn. 33) sowie des EGMR (NJW 1999, 1315) folgt nichts anderes. Sie be-trafen andere Fallkonstellationen, weshalb die dort maßgebenden Erwägungen vorliegend nicht herangezogen werden können. In den genannten Entschei-dungen ging es jeweils um die dem Willen des Betroffenen widersprechende Offenbarung wahrer Tatsachen, die vor der jeweils angegriffenen Veröffentli-chung bereits von anderen Medien mitgeteilt worden und damit schon einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden waren mit der Folge, dass der Be-troffene bereits zuvor seine Anonymität verloren hatte bzw. seine persönlichen Daten nicht mehr geheim waren. So wandte sich die Klägerin im Verfahren VI ZR 304/12 gegen die unter Beeinträchtigung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erfolgte Preisgabe des Abstammungsverhältnisses zu ihrem Vater. Der Kläger im Verfahren VI ZR 264/98 beanstandete als Eingriff in seine Privatsphäre, dass der Grund für die Scheidung von seiner Ehefrau – Ehe-

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bruch – bekanntgeben worden war. Der Streitfall dagegen ist anders gelagert. Hier steht der Schutz vor unbewiesenen Tatsachenbehauptungen herabsetzen-den Charakters in Rede. Es kann dahingestellt bleiben, ob Vorveröffentlichun-gen angesichts des Umstands, dass es sich bei dem allgemeinen Persönlich-keitsrecht nicht um eine statische, für alle Zeiten feststehende Größe handelt, sondern sein Bestand in gewissem Umfang auch von der tatsächlichen Aner-kennung durch die Öffentlichkeit abhängt (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 33), nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einem „Negativ-Image“ des Be-troffenen führen können (so OLG Stuttgart, AfP 1981, 362). Dies kommt jeden-falls nicht in Betracht, wenn die angegriffene Berichterstattung und die Vorveröf-fentlichungen – wie im Streitfall – in einem engen zeitlichen Zusammenhang ste-hen.

cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beein-trächtigung des Klägers nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen wer-den kann. Die gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungstitel schließen den Geldentschädigungsanspruch unter den Umständen des Streitfalls nicht aus. Auch unter Berücksichtigung der mit ihnen zusammenhängenden Ordnungsmit-telandrohungen können sie die weitere Abrufbarkeit des angegriffenen Beitrags oder Teilen desselben nicht zuverlässig verhindern. Es ist allgemein bekannt, dass eine in das Internet gestellte Meldung, auch wenn sie von ihrem Urheber gelöscht wurde, jedenfalls für gewisse Zeit weiter zugänglich bleiben kann, weil sie in der Zwischenzeit von Dritten kopiert und auf einer neuen Webseite einge-stellt oder von Bloggern zum Gegenstand eines eigenen Beitrags gemacht wur-de. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass zahl-reiche Nutzer im Internet die Löschung von Inhalten infolge von Unterlassungs-ansprüchen als Zensur interpretieren und für die Verbreitung „Ausweich-Routen“ finden. Abgesehen davon vermag ein Unterlassungstitel in Fällen der-art schwerer Angriffe, die sich gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richten,

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die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht hinreichend auszugleichen (vgl. Se-natsurteile vom 15. Dezember 1987 – VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 13 f.).

Die Zubilligung einer Geldentschädigung ist im Streitfall auch nicht des-halb entbehrlich, weil der Kläger keinen Widerrufsanspruch geltend gemacht hat. Zum einen sind die Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht erfüllt, weil der Kläger nicht beweisen kann, kein Verhältnis mit einem 14 Jahre alten Mäd-chen (gehabt) zu haben. Zum anderen ist auch ein Widerruf nicht geeignet, die erlittene Beeinträchtigung hinreichend auszugleichen (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 – VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 13 f.).

2. Die Revisionen wenden sich aber mit Erfolg gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe der dem Kläger zustehenden Geldentschädi-gung.

a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe der Geldentschädigung in ers-ter Linie Sache des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin über-prüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Bemessung verkannt, wesent-liche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung un-richtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 16; vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 29; vom 5. Oktober 2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307).

b) Vor diesem Hintergrund ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Verringerung des Inte-resses der angesprochenen Leser an der streitgegenständlichen Berichterstat-tung nur die Vorveröffentlichungen im MDR-Magazin „FAKT“, in der Bildzeitung und in der Online-Ausgabe der Leipziger Volkszeitung mindernd berücksichtigt,

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den anderen Beiträgen hingegen keine Bedeutung beigemessen hat (vgl. zur Minderung des Informationsinteresses durch Vorveröffentlichungen: Senatsur-teile vom 5. März 1963 – VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 536; vom 22. Januar 1985 – VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; Soehring in Soehring/Hoene, Presse-recht, 5. Aufl., § 32 Rn. 37). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts befassten sich die übrigen Vorveröffentlichungen weder mit der Behauptung, der Kläger unterhalte eine sexuelle Beziehung zu einer Min-derjährigen, noch mit den weiteren von der Beklagten zu 3 erhobenen Vorwür-fen im Zusammenhang mit der Arbeitseinstellung des Klägers, seinem Verhal-ten am Arbeitsplatz, den Umständen ihrer Kündigung und der angeblichen Be-drohung.

c) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die Annahme des Berufungsgerichts, wonach der Anzahl der Aufrufe des angegrif-fenen Beitrags für die Bemessung der Höhe der Entschädigung keine Bedeu-tung zukomme. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist im Rah-men der erforderlichen Gesamtwürdigung auch das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung als Bemessungsfaktor zu berücksichtigen (vgl. Senatsur-teile vom 5. März 1963 – VI ZR 55/62, BGHZ 39, 124, 133 f.; vom 5. März 1963 – VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 535 f.; vom 9. Juli 1985 – VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 5. Dezember 1995 – VI ZR 332/94, AfP 1996, 137; Müller in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 51 Rn. 23, 30). Aus diesem Grund kann die Anzahl der Personen, die die beanstandeten Äußerungen zur Kenntnis genommen haben, nicht unbeachtet bleiben.

d) Wie die Revisionen zu Recht rügen, tragen die Feststellungen des Be-rufungsgerichts auch nicht die Annahme, die Beklagten zu 1 und 2 hätten die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers als Mittel zur Reichweiten-steigerung und zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt,

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weshalb von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen müsse. Die vom Berufungsgericht für einschlägig gehaltene Fall-gruppe der rücksichtslosen Zwangskommerzialisierung einer Persönlichkeit, in der die Präventionsfunktion der Geldentschädigung im Vordergrund steht, ist dadurch gekennzeichnet, dass der Einbruch in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorsätzlich zum Zwecke der Gewinnerzielung erfolgt (vgl. Senatsur-teile vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15 f.; vom 5. De-zember 1995 – VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 12. Dezember 1995 – VI ZR 223/94, AfP 1996, 138, 139; vom 5. Oktober 2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 306 f.; BVerfG, VersR 2000, 897 898; Müller, aaO, § 51 Rn. 10, jeweils mwN). Feststellungen zu einem entsprechenden Vorsatz des Beklagten hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

e) Die Revisionen beanstanden auch mit Erfolg, dass das Berufungsge-richt die angegriffenen Äußerungen als (mit)ursächlich für die beim Kläger auf-getretene depressive Störung angesehen hat, ohne über die umstrittene Frage Beweis zu erheben, ob diese Störung nicht bereits durch die Berichterstattung in der BILD-Zeitung vom 13. Juni 2007 und im MDR-Magazin „FAKT“ vom 11. Juni 2007 ausgelöst worden ist. Der Ursachenzusammenhang lässt sich insbesondere nicht mit Hilfe der vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsätze der Doppelkausalität bejahen. Doppelkausalität liegt vor, wenn ein bestimmter Schaden durch verschiedene gleichzeitig oder nebeneinander wir-kende Umstände verursacht worden ist, aber jede dieser Ursachen allein aus-gereicht hätte, um den ganzen Schaden herbeizuführen. In einem solchen Fall sind sämtliche Umstände als rechtlich ursächlich für den Schadenseintritt zu behandeln, obwohl keiner der Umstände als „conditio sine qua non“ für den Schadenseintritt beurteilt werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2012 – II ZR 50/09, NJW-RR 2012, 728 Rn. 25; vom 20. Februar 2013 – VIII ZR 339/11, NJW 2013, 2018 Rn. 27). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier aber

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nicht vor. Es steht gerade nicht fest, dass die Veröffentlichungen in der BILD-Zeitung und im MDR-Magazin „FAKT“ einerseits und die streitgegenständliche Berichterstattung andererseits gleichzeitig oder nebeneinander gewirkt und die depressive Störung des Klägers verursacht haben.

Für eine Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ebenfalls kein Raum. Die Vorschrift setzt voraus, dass eine Ungewissheit hinsichtlich des Ver-ursachers besteht, d.h. nicht feststellbar ist, welcher der Beteiligten den Scha-den verursacht hat (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1999 – VI ZR 53/98, VersR 1999, 1375). Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Beklagten wurde die depressive Störung des Klägers aber bereits durch die Vorveröffentlichungen bewirkt.

II. Revision des Klägers

Die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Sie beanstandet zu Recht die Erwägungen des Beru-fungsgerichts zur Höhe der dem Kläger zuzubilligenden Geldentschädigung.

1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, eine Geldentschä-digung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung sei wegen der Besonderheiten des Internets generell höher zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den Print-Medien. Sowohl die Frage, ob die Verletzung des Persönlichkeitsrechts so schwerwiegend ist, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, als auch deren Höhe können nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzel-falls beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 24. November 2009 – VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 20. März 2012 – VI ZR 123/11, AfP 2012,

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260 Rn. 15; Müller, aaO, § 51 Rn. 23, 30). Ein rufschädigender Artikel – beispielsweise auf der Titelseite – einer weit verbreiteten Tageszeitung mit hoher Auflage kann das Ansehen des Betroffenen wesentlich nachhaltiger schädigen als eine Internetmeldung in einem wenig bekannten Portal, das nur begrenzte Nutzerkreise anspricht. Auch der Umstand, dass die üblicherweise erfolgende Verlinkung der in Rede stehenden Meldung in Suchmaschinen die Einholung von Informationen über den Betroffenen ermöglicht, rechtfertigt keine generelle Anhebung der Geldentschädigung. Denn eine solche Informationsbe-schaffung setzt die aktive Suche des bereits an dem Betroffenen interessierten Nutzers voraus. Demgegenüber werden durch einen Artikel einer weit verbreite-ten Tageszeitung oder durch die Bekanntgabe der Nachricht zu einer beliebten Tageszeit im Fernsehen u.U. Millionen von Personen von dem (angeblichen) Fehlverhalten des Betroffenen in Kenntnis gesetzt.

2. Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht den – durch Vorlage des Berichts der auf „Online Reputation Management“ speziali-sierten R. GmbH konkretisierten – Vortrag des Klägers nicht für erheblich gehal-ten hat, wonach der angegriffene Bericht im Internet zahlreich verlinkt, kopiert und – auch noch nach der Löschung des Ursprungsbeitrags – umfangreich ab-gerufen worden sei. Wie bereits ausgeführt, ist das Ausmaß der Verbreitung der angegriffenen Veröffentlichung als Bemessungsfaktor bei der Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 – VI ZR 55/62, BGHZ 39, 124, 133 f.; vom 5. März 1963 – VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 535 f.; vom 9. Juli 1985 – VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 5. Dezember 1995 – VI ZR 332/94, AfP 1996, 137; Müller, aaO, § 51 Rn. 23, 30). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist den Be-klagten zu 1 und 2 die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers auch insoweit zuzurechnen, als sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist. Da Meldungen im

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Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der Zurechnungszusammenhang ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbstständige Dazwi-schentreten Dritter verursacht worden ist.

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursa-chen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgutsverletzung erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Da-zwischentreten eines Dritten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen allerdings, wenn die zweite Ursache – das Eingreifen des Dritten – den Geschehensablauf so verändert hat, dass die Rechtsgutsver-letzung bei wertender Betrachtung nur noch in einem „äußerlichen“, gleichsam „zufälligen“ Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Ge-fahrenlage steht. Wirken in der Rechtsgutsverletzung dagegen die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungs-rechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. Senatsurtei-le vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn. 20; vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. April 1955 – III ZR 161/53, BGHZ 17, 153, 159; vom 15. November 2007 – IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 11 ff.; vgl. auch MünchKomm/BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 141 ff., 157 ff.; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rn. 35, 58 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, Vorb. v. § 249 Rn. 33 ff.).

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b) So verhält es sich im Streitfall. Durch die Veröffentlichung des Ur-sprungsbeitrags auf dem von der Beklagten zu 2 betriebenen Internet-Portal ist die internettypische besondere Gefahr geschaffen worden, dass an einer um-fassenden Kommunikation und Diskussion im Internet interessierte Nutzer den Beitrag verlinken oder kopieren und auf anderen Webseiten zum Abruf bereit halten. Die auf die „Vervielfältigung“ der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte zurückzuführende Ehrkränkung des Klägers steht in einem inneren Zusammen-hang zu der durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffenen Gefahrenlage. Erst hierdurch hat sich die spezifische Gelegenheit zum Tätig-werden der Dritten ergeben. Ihr Einschreiten ist nicht als bloß „zufällig“ zu quali-fizieren.

c) Die von der Revision darüber hinaus als übergangen gerügten, angeb-lich noch im Jahr 2012 gegebenen „Hinweise auf die Veröffentlichung im Inter-net“ sind nur dann erhöhend bei der Bemessung der Entschädigung zu berück-sichtigen, wenn auch sie die im angegriffenen Beitrag aufgestellten (verdeck-ten) Sachaussagen enthalten.

III. Revision der Beklagten zu 3

1. Die Revision der Beklagten zu 3 ist zulässig, soweit sie sich gegen ih-re Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung richtet. Im Übrigen ist sie nicht statthaft und damit unzulässig. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage beschränkt, ob dem Kläger wegen der streitgegenständlichen Berichterstattung Ansprüche auf Zahlung einer Geldent-schädigung zustehen. Die Beschränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst wird, nicht der

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Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2012 – VI ZR 140/11, AfP 2012, 371 Rn. 2).

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisi-onskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 7; Senatsbeschluss vom 17. April 2012 – VI ZR 140/11, AfP 2012, 371 Rn. 3; BGH, Urteil vom 30. März 2007 – V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6, jeweils mwN).

b) Von einer derartigen beschränkten Revisionszulassung ist vorliegend auszugehen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Ent-scheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszu-legen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Das ist regel-mäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungs-relevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 8; Senatsbeschluss vom 17. April 2012 – VI ZR 140/11, AfP 2012, 371 Rn. 4; BGH, Urteile vom 30. März 2007 – V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 7; vom 21. Januar 2010 – I ZR 215/07, NJW-RR 2010, 909 Rn. 13 f., jeweils mwN).

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Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht eine die Anrufung des Revisionsge-richts rechtfertigende Rechtsfrage nur darin gesehen hat, ob und wie sich eine ausschließlich auf einer Internetseite erfolgte Veröffentlichung auf Grund und Höhe eines Geldentschädigungsanspruchs auswirkt. Diese Rechtsfrage ist aber nur für die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche von Bedeutung. Sie berührt hingegen nicht den davon zu trennenden – und einen selbständigen Streitgegenstand begründenden – Anspruch des Klägers auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren, die ihm durch Beauftragung eines Anwalts zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen sexu-ellen Missbrauchs von Jugendlichen entstanden sind.

2. Soweit die Revision der Beklagten zu 3 zulässig ist, hat sie in der Sa-che Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass dem Kläger auch gegen die Beklagte zu 3 dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB zusteht. Denn sie hat die in schwerwiegendem Maße persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstat-tung der Beklagten zu 1 und 2 durch ihre nicht erweislich wahren Informationen veranlasst (vgl. zur Haftung des Informanten: BGH, Urteile vom 11. Mai 1973 – I ZR 123/71, VersR 1973, 764 – Kollo-Schlager; vom 18. Februar 1993 – I ZR 14/91, AfP 1993, 566, 567 – Produktinformation I; vom 19. September 1996 – I ZR 130/94, AfP 1997, 524, 525 – Orangenhaut mwN; Löffler/Steffen, Presse-recht, 5. Aufl., § 6 LPG Rn. 229; Soehring in Soehring/Hoene, aaO, § 7 Rn. 32 ff.; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 381 ff.)

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aa) Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, welche Informationen die Beklagte zu 3 dem Beklagten zu 1 genau erteilt habe. Ausweislich der Feststellungen im Berufungsurteil stützt sich der streitgegenständliche Beitrag maßgeblich auf die Aussagen der Beklagten zu 3 und gibt ihren Bericht über den Besuch des Mäd-chens „Lissy“ sowie ihre Aussagen in Interviewabschnitten und Zitaten wieder. In seinem Beschluss vom 5. April 2012, auf den es in seinem Urteil ausdrück-lich Bezug genommen hat, hat das Berufungsgericht darüber hinaus festge-stellt, dass die angebliche Verleumdung des Klägers durch seine Arbeitskolle-gen von der Beklagten zu 3 „kolportiert“ worden sei und insbesondere die Passagen, wonach sich für die Beklagte zu 3 immer mehr „Puzzleteile“ zusam-menfügten, sie ihre „Scham“ überwinde und ihr die „Neigungen“ des Klägers erst im Nachhinein klar geworden seien, unmittelbar auf ihren Erklärungen be-ruhten. Die Beklagte zu 3 habe auch gewusst, welche Schlussfolgerungen der Beklagte zu 1 aus ihren Informationen ziehen würde. Gegen diese Feststellun-gen wendet sich die Revision nicht. Sie macht insbesondere nicht geltend, die Beklagte zu 3 sei in dem angegriffenen Beitrag – beispielsweise bei der Be-schreibung von „Lissy“ mit den Worten „vielleicht 14 Jahre alt“ – falsch zitiert worden. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass bereits die Äußerungen der Beklagten zu 3 gegen-über dem Beklagten zu 1 die – teils offenen, teils verdeckten – Sachaussagen enthalten, welche der angegriffenen Berichterstattung zu entnehmen sind. Auf die Frage, welche Angaben die Beklagte zu 3 gegenüber den Strafverfolgungs-behörden gemacht hat, kommt es bei dieser Sachlage entgegen der Auffassung der Revision nicht an.

bb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht auch eine schwer-wiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers bejaht, die nicht in

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anderer Weise als durch Zahlung einer Geldentschädigung befriedigend aufge-fangen werden kann.

(1) Zwar kann insoweit nicht darauf abgestellt werden, dass durch den angegriffenen Beitrag die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers verletzt wurde. Denn wie unter I. 1. a) bb) ausgeführt, fällt die Begehung von Sexual-straftaten nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung. Auch durch die Bekanntgabe der wahren Tatsachen, dass der Kläger eine Geliebte hatte und eine Vergleichsliste über seine Ehefrau und seine Geliebte erstellt hat, haben die Beklagten nicht in diesen Kernbereich eingegriffen. Die bloße Mitteilung ehebrecherischer Beziehungen ohne die Be-kanntgabe diesbezüglicher Einzelheiten tangiert die Intimsphäre nicht (vgl. Se-natsurteile vom 5. Mai 1964 – VI ZR 64/63, NJW 1964, 1471, 1472; vom 29. Juni 1999 – VI ZR 264/98, AfP 1999, 350, 351; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 49). Ob eine an-dere Beurteilung geboten wäre, wenn der Inhalt der Vergleichsliste zum Ge-genstand der Berichterstattung gemacht worden wäre, kann offen bleiben, da eine derartige Fallkonstellation nicht vorliegt.

(2) Die durch die Äußerungen der Beklagten zu 3 bewirkte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers wiegt aber besonders schwer. Die Berichterstattung ist in einem außerordentlich erheblichen Maße herabsetzend und mindert das Ansehen des Klägers besonders nachhaltig. Die darin enthaltenen Vorwürfe treffen den Kläger im Kern seiner Persönlichkeit und sind geeignet, ihn gesellschaftlich zu vernichten. Hinzu kommt, dass die Be-klagte zu 3 vorsätzlich handelte. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen war der Beklagten zu 3 bei der Informationserteilung in vollem Umfang bewusst, wie ihre Äußerungen im Gesamtkontext des von dem Beklag-ten zu 1 beabsichtigten Beitrags wirken würden; sie nahm dies aus Rache ge-

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genüber dem Kläger, dem sie den Verlust ihres Arbeitsplatzes zuschrieb, billi-gend in Kauf.

b) Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Bemessung der Höhe der dem Kläger zustehenden Geldentschädigung.

aa) Das Berufungsgericht hat in seine Erwägungen zur Höhe der Ent-schädigung allerdings zu Recht mit einfließen lassen, dass die Beklagte zu 3 – wie oben ausgeführt – vorsätzlich handelte.

bb) Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, die gegen die Beklag-te zu 3 festgesetzte Geldentschädigung müsse bereits deshalb reduziert wer-den, weil Veröffentlichungen in elektronischen Medien wegen ihrer „Flüchtig-keit“ generell mit geringeren Beeinträchtigungen verbunden seien als solche in den Printmedien. Soweit die Revision darauf abhebt, dass ein Beitrag im Inter-net nach seiner Löschung – anders als ein Zeitungsartikel – nicht mehr „stofflich“ existent und reproduzierbar sei, übersieht sie, dass der Beitrag vor der Lö-schung von Nutzern kopiert und auf anderen Webseiten abgelegt oder ausge-druckt worden sein kann. Wie bereits unter Ziffer II. 1. ausgeführt, kann die Fra-ge, wie hoch die Geldentschädigung sein muss, um ihrer spezifischen Zweck-bestimmung gerecht zu werden, vielmehr nur aufgrund der gesamten Umstän-de des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 24. November 2009 – VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 20. März 2012 – VI ZR 123/11, AfP 2012, 260 Rn. 15; Müller, aaO, § 51 Rn. 23, 30).

cc) Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht der An-zahl der Aufrufe des angegriffenen Beitrags für die Bemessung der Höhe der Entschädigung keine Bedeutung beigemessen hat. Wie bereits unter Ziffer I. 2. c) ausgeführt, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung auch das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung als Bemessungsfaktor zu berück-

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sichtigen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 – VI ZR 55/62, BGHZ 39, 124, 133 f.; vom 5. März 1963 – VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 535 f.; vom 9. Juli 1985 – VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 5. Dezember 1995 – VI ZR 332/94, AfP 1996, 137; Müller, aaO, § 51 Rn. 23, 30). Aus diesem Grund kann die Anzahl der Personen, die die beanstandeten Äußerungen zur Kenntnis ge-nommen haben, nicht unbeachtet bleiben.

dd) Da der angegriffene Beitrag nicht in die Intimsphäre des Klägers ein-greift, kann sich dieser Gesichtspunkt entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts auch nicht erhöhend bei der Bemessung der Geldentschädigung aus-wirken.

IV. Anschlussrevision des Klägers

Die Anschlussrevision des Klägers ist unzulässig. Gemäß § 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte zwar grundsätzlich der Revision an-schließen. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen für eine wirksame Anschließung.

1. Zwar setzt die Statthaftigkeit der Anschließung gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) abweichend von dem bis dahin geltenden Recht nicht mehr voraus, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist. Daher kann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die An-schlussrevision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 2003 – KZR 32/02, NJW 2003, 2525; vom

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26. Juli 2004 – VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, 3176; vom 22. November 2007 – I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 39).

2. Auch nach neuem Recht erfordert die Statthaftigkeit der Anschließung allerdings, dass zwischen dem Streitgegenstand der Anschlussrevision und dem der – statthaften – Revision ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusam-menhang besteht. Denn die Neuregelung der Anschlussrevision in § 554 ZPO ändert nichts daran, dass sie als unselbständiges Rechtsmittel akzessorischer Natur ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 – I ZR 74/05, aaO Rn. 40). Hinzu kommt, dass eine unbeschränkte Statthaftigkeit der Anschlussrevision in Fällen, in denen die Hauptrevision – wie im Streitfall – zu Gunsten einer Partei nur teilweise zugelassen wurde, zu einer Benachteiligung des Revisionsklägers führte und somit über den Gesetzeszweck der Schaffung einer Art Waffen-gleichheit zwischen den Parteien hinausginge. Der Revisionskläger müsste die Entscheidung des Berufungsgerichts im Umfang der Nichtzulassung hinneh-men, während der Revisionsbeklagte das Urteil in vollem Umfang seines Unter-liegens anfechten könnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 – I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 41; Saenger/Kayser/Koch, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 554 Rn. 5; MünchKomm/ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 554 Rn. 6; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 554 Rn. 7 a; Prütting/Gehrlein/Ackermann, ZPO, 5. Aufl., § 554 Rn. 4; Gehrlein, NJW 2008, 896 ff.; aA Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 554 Rn. 4).

3. Im Streitfall fehlt es an dem erforderlichen rechtlichen oder wirtschaftli-chen Zusammenhang zwischen dem Streitgegenstand der Anschlussrevision und dem der statthaften Revision. Während sich die Revision, soweit sie zuge-lassen wurde, gegen die Verurteilung der Beklagten zu 3 zur Zahlung einer Geldentschädigung richtet, betrifft die Anschlussrevision einen Anspruch des Klägers auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren, die ihm durch Beauftra-

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gung eines Anwalts zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn eingeleiteten Er-mittlungsverfahren entstanden sind.

V. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben, soweit die Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung verurteilt worden sind und die Klage ge-gen die Beklagten zu 1 und 2 auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von weiteren 50.000 € abgewiesen worden ist. Insoweit war die Sache zur neu-en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Ge-legenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien in den Rechtsmittelschriften zu befassen. Bei der Bemessung der Geldentschädigung wird es zu berücksichtigen haben, dass die Entschädigung nicht eine Höhe er-

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reichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. Senats-urteile vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 16; vom 5. De-zember 1995 – VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 5. Oktober 2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307; BVerfGE 34, 269, 285).

Galke Wellner Stöhr

von Pentz Offenloch

Vorinstanzen:

LG Leipzig, Entscheidung vom 11.11.2011 – 8 O 4330/08 –

OLG Dresden, Entscheidung vom 03.05.2012 – 4 U 1883/11 –

Originally posted 2014-01-29 16:52:38.

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